Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1894 - 1895 (1894)

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X. Prüfungen, 
A. Schlussprüfungen. Dieselben finden im allgemeinen bei 
Jahresvorträgen am Ende des Studienjahres, bei Semestervor 
trägen am Ende des betreffenden Semesters statt. Die Jahres 
zeugnisse über Kenntnisse und Fleiss werden aut Grund dieser 
Prüfungen ausgestellt. Zur Beteiligung an denselben sind in 
jedem Falle diejenigen Studierenden verpflichtet, welche im Ge 
nüsse eines Stipendiums oder der Unterrichtsgeldbefreiung stehen, 
oder welche im folgenden Semester beziehungsweise Studienjahre 
um eine solche Vergünstigung nachsuchen wollen. Die Ver 
pflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträge, welche im Studien 
plane des betreffenden Studierenden Vorkommen und zwar auch 
auf Jahresvorträge, welche nur im Wintersemester belegt werden, 
wobei die Prüfung auf das im letzteren Vorgetragene zu be 
schränken ist. Seitens der Anstalt wird grosser Wert 
darauf gelegt, dass auch die übrigen Studierenden an 
den Prüfungen teilnehmen. 
B. Diplomprüfungen. Um den Studierenden Gelegenheit zu 
geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über die von ihnen 
erworbenen Kenntnisse durch ein Diplom auszuweisen, werden 
jedes Jahr an sämtlichen Abteilungen Diplomprüfungen ge 
halten, bei welchen in allen für die betreffende spezielle Fach 
bildung wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. Das Nähere 
hierüber ist durch besondere Statute festgestellt, welche auf der 
Direktions-Kanzlei jederzeit eingesehen und auch von derselben 
bezogen werden können. 
C. Staatsprüfungen. Eine gedruckte Zusammenstellung der 
für die Studierenden wichtigsten Bestimmungen hierüber kann 
vom Hausmeister zum Preis von 10 Pf. bezogen werden. 
Nach getroffener Vereinbarung der Regierungen W ürt 
tembergs, Preussens, Bayerns, Sachsens, Badens, Hessens 
und Braunschweigs ist das Studium auf den technischen 
Hochschulen dieser Staaten hinsichtlich der Zulassung 
ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen in den Fächern 
des Hochbau-, Bauingenieur- und Mascbineningenieur- 
wesens als gleichstehend gegenseitig anerkannt. 
Stuttgart, im Juli 1894. 
Direktion der K. Technischen Hochschule.
	        
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