Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1894 - 1895 (1894)

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4) chemische Technik mit den Unterabteilungen: 
a) chemische Fabrikation, 
b) Hüttenwesen, 
c) Pharmazie; 
5) Mathematik und Naturwissenschaften; 
6) allgemein bildende Fächer mit der Unterabteilung 
für Kandidaten des höheren Eisenbahn-, Post- una 
Telegraphendienstes. 
III. Aufnahme. _ 
Wer in die Technische Hochschule eintreten will, hat sich 
zunächst an den Verwaltungsbeamten, Kanzlei im Schulgebäude, 
Zimmer Nr. 56, zu wenden, worauf die Anmeldung bei dem 
Direktor der Anstalt erfolgt. 
Die Bedingungen der Aufnahme sind: 
1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr; 
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung; 
3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormund 
schaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt; 
4) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse. 
Die Nachweise 1—3 sind durch schriftliche Zeugnisse zu 
liefern, der unter 4) verlangte Nachweis wird von solchen, welche 
als ordentliche Studierende, d. h. ohne Einschränkung, 
zum Studium aufgenommen werden wollen, erbracht: 
I. wenn sie württembergische Vorschulen be 
sucht haben, durch das Zeugnis über erfolgreiche Erstehung 
a) entweder der früher an der Technischen Hochschule ein 
gerichteten, im Jahr 1876 letztmals abgehaltenen tech 
nischen Maturitätsprüfung; 
b) oder der Abiturientenprüfung von einem württembergischen 
Realgymnasium; 
c) oder derjenigen von einer zehnklassigen württembergischen 
Realanstalt; 
d) oder endlich der Abiturientenprüfung von einem humanist 
ischen Gymnasium; 
II. wenn sie aus nicht württembergischen Vor 
schulen kommen, durch das Reifezeugnis eines Gymnasiums, 
einer Realschule erster Ordnung oder einer diesen Schulen in 
Bezug auf das technische Studium gleichgestellten Lehranstalt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Diejenigen, 
welche von anderen Technischen Hochschulen auf die hiesige 
Hochschule übergehen. Ein solcher Übertritt ist ausserdem 
durch Vorlegung des Abgangszeugnisses von der zuletzt besuchten 
Hochschule bedingt. 
Bis auf weiteres werden Pharmazeuten in die Abteilung 
für chemische Technik auch ohne Reifezeugnis als ordentliche 
Studierende axifgenopimen, wenn sie über die erlangte wissen 
schaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst 
und über vollständige Zurücklegung der für die Zulassung 
zur Apothekerprüfung vorgeschriebenen Lehr- und Servierzeit sich 
ausweisen. 
Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu 
dierende, d. h. für einzelne Unterrichtsfächer, bei 
der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schrift 
licher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern, 
dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie 
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen 
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch 
das betreffende Abteilungskollegium konstatiert. An der Ab 
teilung für Maschinen-Ingenieurwesen wird hiebei auf vorherige 
praktische Thätigkeit beziehungsweise praktische Ausbildung 
Rücksicht genommen. 
Da das Studienjahr an der Technischen Hochschule je im 
Herbst beginnt, so findet der Eintritt neuer Studierenden am 
zweckmässigsten zu diesem Zeitpunkt statt.
	        
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