Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1894 - 1895 (1894)

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4)  chemische  Technik  mit  den  Unterabteilungen:
a)  chemische  Fabrikation,
b)  Hüttenwesen,
c)  Pharmazie;
5)  Mathematik  und  Naturwissenschaften;
6)  allgemein  bildende  Fächer  mit  der  Unterabteilung
für  Kandidaten  des  höheren  Eisenbahn-,  Post-  una
Telegraphendienstes.

III.  Aufnahme.  _
Wer  in  die  Technische  Hochschule  eintreten  will,  hat  sich
zunächst  an  den  Verwaltungsbeamten,  Kanzlei  im  Schulgebäude,
Zimmer  Nr.  56,  zu  wenden,  worauf  die  Anmeldung  bei  dem
Direktor  der  Anstalt  erfolgt.
Die  Bedingungen  der  Aufnahme  sind:
1)  in  der  Regel  das  zurückgelegte  18.  Lebensjahr;
2)  Besitz  eines  Zeugnisses  über  sittlich  gute  Aufführung;
3)  bei  Minderjährigen  Nachweis  der  elterlichen  oder  vormundschaftlichen ­
  Einwilligung  zum  Eintritt  in  die  Anstalt;
4)  Besitz  der  erforderlichen  Vorkenntnisse.
Die  Nachweise  1—3  sind  durch  schriftliche  Zeugnisse  zu
liefern,  der  unter  4)  verlangte  Nachweis  wird  von  solchen,  welche
als  ordentliche  Studierende,  d.  h.  ohne  Einschränkung,
zum  Studium  aufgenommen  werden  wollen,  erbracht:
I.  wenn  sie  württembergische  Vorschulen  besucht ­
  haben,  durch  das  Zeugnis  über  erfolgreiche  Erstehung
a)  entweder  der  früher  an  der  Technischen  Hochschule  eingerichteten, ­
  im  Jahr  1876  letztmals  abgehaltenen  technischen ­
  Maturitätsprüfung;
b)  oder  der  Abiturientenprüfung  von  einem  württembergischen
Realgymnasium;

c)  oder  derjenigen  von  einer  zehnklassigen  württembergischen
Realanstalt;
d)  oder  endlich  der  Abiturientenprüfung  von  einem  humanistischen ­
  Gymnasium;
II.  wenn  sie  aus  nicht  württembergischen  Vorschulen ­
  kommen,  durch  das  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums,
einer  Realschule  erster  Ordnung  oder  einer  diesen  Schulen  in
Bezug  auf  das  technische  Studium  gleichgestellten  Lehranstalt.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  Diejenigen,
welche  von  anderen  Technischen  Hochschulen  auf  die  hiesige
Hochschule  übergehen.  Ein  solcher  Übertritt  ist  ausserdem
durch  Vorlegung  des  Abgangszeugnisses  von  der  zuletzt  besuchten
Hochschule  bedingt.
Bis  auf  weiteres  werden  Pharmazeuten  in  die  Abteilung
für  chemische  Technik  auch  ohne  Reifezeugnis  als  ordentliche
Studierende  axifgenopimen,  wenn  sie  über  die  erlangte  wissenschaftliche ­
  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst
und  über  vollständige  Zurücklegung  der  für  die  Zulassung
zur  Apothekerprüfung  vorgeschriebenen  Lehr-  und  Servierzeit  sich
ausweisen.
Diejenigen,  welche  blos  als  ausserordentliche  Studierende, ­
  d.  h.  für  einzelne  Unterrichtsfächer,  bei
der  Anstalt  zugelassen  werden  wollen,  haben  unter  schriftlicher ­
  Angabe  ihres  Bildungsganges  den  Nachweis  zu  liefern,
dass  sie  diejenigen  Vorkenntnisse  besitzen,  ohne  welche  sie
die  betreffenden  einzelnen  Unterrichtsfächer  nicht  mit  Nutzen
besuchen  könnten.  Der  Besitz  dieser  Vorkenntnisse  wird  durch
das  betreffende  Abteilungskollegium  konstatiert.  An  der  Abteilung ­
  für  Maschinen-Ingenieurwesen  wird  hiebei  auf  vorherige
praktische  Thätigkeit  beziehungsweise  praktische  Ausbildung
Rücksicht  genommen.
Da  das  Studienjahr  an  der  Technischen  Hochschule  je  im
Herbst  beginnt,  so  findet  der  Eintritt  neuer  Studierenden  am
zweckmässigsten  zu  diesem  Zeitpunkt  statt.
            
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