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4) chemische Technik mit den Unterabteilungen:
a) chemische Fabrikation,
b) Hüttenwesen,
c) Pharmazie;
5) Mathematik und Naturwissenschaften;
6) allgemein bildende Fächer mit der Unterabteilung
für Kandidaten des höheren Eisenbahn-, Post- una
Telegraphendienstes.
III. Aufnahme. _
Wer in die Technische Hochschule eintreten will, hat sich
zunächst an den Verwaltungsbeamten, Kanzlei im Schulgebäude,
Zimmer Nr. 56, zu wenden, worauf die Anmeldung bei dem
Direktor der Anstalt erfolgt.
Die Bedingungen der Aufnahme sind:
1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr;
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung;
3) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormund
schaftlichen Einwilligung zum Eintritt in die Anstalt;
4) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse.
Die Nachweise 1—3 sind durch schriftliche Zeugnisse zu
liefern, der unter 4) verlangte Nachweis wird von solchen, welche
als ordentliche Studierende, d. h. ohne Einschränkung,
zum Studium aufgenommen werden wollen, erbracht:
I. wenn sie württembergische Vorschulen be
sucht haben, durch das Zeugnis über erfolgreiche Erstehung
a) entweder der früher an der Technischen Hochschule ein
gerichteten, im Jahr 1876 letztmals abgehaltenen tech
nischen Maturitätsprüfung;
b) oder der Abiturientenprüfung von einem württembergischen
Realgymnasium;
c) oder derjenigen von einer zehnklassigen württembergischen
Realanstalt;
d) oder endlich der Abiturientenprüfung von einem humanist
ischen Gymnasium;
II. wenn sie aus nicht württembergischen Vor
schulen kommen, durch das Reifezeugnis eines Gymnasiums,
einer Realschule erster Ordnung oder einer diesen Schulen in
Bezug auf das technische Studium gleichgestellten Lehranstalt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Diejenigen,
welche von anderen Technischen Hochschulen auf die hiesige
Hochschule übergehen. Ein solcher Übertritt ist ausserdem
durch Vorlegung des Abgangszeugnisses von der zuletzt besuchten
Hochschule bedingt.
Bis auf weiteres werden Pharmazeuten in die Abteilung
für chemische Technik auch ohne Reifezeugnis als ordentliche
Studierende axifgenopimen, wenn sie über die erlangte wissen
schaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst
und über vollständige Zurücklegung der für die Zulassung
zur Apothekerprüfung vorgeschriebenen Lehr- und Servierzeit sich
ausweisen.
Diejenigen, welche blos als ausserordentliche Stu
dierende, d. h. für einzelne Unterrichtsfächer, bei
der Anstalt zugelassen werden wollen, haben unter schrift
licher Angabe ihres Bildungsganges den Nachweis zu liefern,
dass sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie
die betreffenden einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen
besuchen könnten. Der Besitz dieser Vorkenntnisse wird durch
das betreffende Abteilungskollegium konstatiert. An der Ab
teilung für Maschinen-Ingenieurwesen wird hiebei auf vorherige
praktische Thätigkeit beziehungsweise praktische Ausbildung
Rücksicht genommen.
Da das Studienjahr an der Technischen Hochschule je im
Herbst beginnt, so findet der Eintritt neuer Studierenden am
zweckmässigsten zu diesem Zeitpunkt statt.