Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1896 - 1897 (1896)

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IV. Unterrichtsg*eld. 
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung 
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser 
ordentlichen Studierenden, 2 Mark pro Wochenstunde. 
Nur für die Teilnahme an den chemischen Übungen 
findet eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu ent 
richten: 
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark, 
für 3 halbe Tage 30 Mark, 
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark. 
Jeder Studierende ist verpflichtet, in einem Semester minde 
stens 6 wöchentliche Unterrichtsstunden zu belegen, in welche 
Zahl Privatvorlesungen nicht eingerechnet werden. 
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds ist 
Folgendes bestimmt: 
a) bei V o r trägen wird die volle programmmässige Stunden 
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor 
den sind; 
b) bei Übungsstunden wird im allgemeinen nach der 
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber 
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge 
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt; 
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf 
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr 
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden 
zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh 
rer gegenüber von jedem einzelnen Studierenden Vorbehalten, 
ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu 
schreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Er 
messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist. 
Für die Benützung der Apparate und Instrumente sowie für 
Materialverbrauch etc. wird ein Ersatzgeld erhoben, das beträgt 
a) bei dem Besuch der Übungen zur praktischen Geo 
metrie im Sommersemester in der Abteilung I 3 JL., in 
I und II zus. 5 J, in II 3 J; 
b) bei dem Besuch der physikalischen und elektro 
technischen Übungen 1 JL pro Wochenstunde und 
Semester, im ganzen jedoch nicht unter 10 JL pro Semester; 
c) bei der Teilnahme an den Übungen im Ingenieur 
laboratorium und zwar für das Semester 5 JL beim 
Arbeiten in der Materialprüfungsanstalt und 5 JL. bei 
Übungen an der Dampfmaschine u. s. w. (vergl. S. 36 u. 37). 
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun 
gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden 
Dozenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett 
veröffentlicht. 
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10Mark. 
Ausserdem werden für die Diener 1 JL 50 ^ und als Bei 
trag in die an der Technischen Hochschule eingerichtete Kran 
kenkasse der Studierenden 4 JL pro Semester erhoben. Der 
letztgenannte Beitrag giebt den Studierenden in Erkrankungs 
fällen jeder Art das Recht auf unentgeltliche Verpflegung und 
ärztliche Behandlung im Katharinenhospital bis zur Dauer von 
13 Wochen im Semester, sowie auf unentgeltliche ärztliche Kon 
sultation von seiten der Spitalärzte, jedoch nicht in den Woh 
nungen derselben, sondern nur im Gebäude des Hospitals und 
nur an Werktagen. In Berücksichtigung besonderer Umstände 
kann der Lehrerkonvent auf ein bezügliches Gesuch die freie Ver 
pflegung auch über die Dauer von 13 Wochen gewähren. 
Die Konsultationen finden statt: 
durch den Oberarzt der medizinischen Abteilung morgens 7 Uhr, 
„ „ * chirurgischen „ * 8 „ 
„ „ Spitalarzt für Augenkranke nachmittags 2 „ 
„ die Assistenzärzte der medizinischen und der chirur 
gischen Abteilung nachmittags 4 „ 
Ferner haben die Studierenden Anspruch auf unentgeltlichen 
Bezug der ihnen von den Spitalärzten verordneten Medikamente 
aus der Adlerapotheke, Gymnasiumsstrasse 18. 
Bei Inanspruchnahme dieser Rechte ist die Legitimations 
karte vorzuweisen.
	        

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