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IV. Unterrichtsg*eld.
Dasselbe beträgt für das Semester ohne Unterscheidung
zwischen Vorlesungen und Übungen, ordentlichen und ausser
ordentlichen Studierenden, 2 Mark pro Wochenstunde.
Nur für die Teilnahme an den chemischen Übungen
findet eine abweichende Berechnung statt; es sind nämlich zu ent
richten:
bis zu 2 halben Tagen 20 Mark,
für 3 halbe Tage 30 Mark,
für 4 halbe Tage und mehr 50 Mark.
Jeder Studierende ist verpflichtet, in einem Semester minde
stens 6 wöchentliche Unterrichtsstunden zu belegen, in welche
Zahl Privatvorlesungen nicht eingerechnet werden.
In Beziehung auf die Bemessung des Unterrichtsgelds ist
Folgendes bestimmt:
a) bei V o r trägen wird die volle programmmässige Stunden
zahl berechnet, auch wenn nicht alle Stunden belegt wor
den sind;
b) bei Übungsstunden wird im allgemeinen nach der
Zahl der belegten Wochenstunden gerechnet; sind aber
für ein Fach mehr als 4 Stunden in den Lehrplan aufge
nommen, so wird zum mindesten für 4 Stunden bezahlt;
sind 4 oder weniger als 4 Stunden in den Lehrplan auf
genommen, so muss nach der Zahl der Stunden des Lehr
plans bezahlt werden, auch wenn eine geringere Stunden
zahl belegt wurde. Es bleibt jedoch dem betreffenden Leh
rer gegenüber von jedem einzelnen Studierenden Vorbehalten,
ein Minimum der zu besuchenden Übungsstunden vorzu
schreiben, wo durch ein solches Minimum nach seinem Er
messen ein entsprechender Erfolg des Unterrichts bedingt ist.
Für die Benützung der Apparate und Instrumente sowie für
Materialverbrauch etc. wird ein Ersatzgeld erhoben, das beträgt
a) bei dem Besuch der Übungen zur praktischen Geo
metrie im Sommersemester in der Abteilung I 3 JL., in
I und II zus. 5 J, in II 3 J;
b) bei dem Besuch der physikalischen und elektro
technischen Übungen 1 JL pro Wochenstunde und
Semester, im ganzen jedoch nicht unter 10 JL pro Semester;
c) bei der Teilnahme an den Übungen im Ingenieur
laboratorium und zwar für das Semester 5 JL beim
Arbeiten in der Materialprüfungsanstalt und 5 JL. bei
Übungen an der Dampfmaschine u. s. w. (vergl. S. 36 u. 37).
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorlesungen und Übun
gen (vgl. unter VIII.) wird das Honorar durch die betreffenden
Dozenten festgesetzt und durch Anschlag am schwarzen Brett
veröffentlicht.
Die Aufnahmegebühr für Neueintretende beträgt 10Mark.
Ausserdem werden für die Diener 1 JL 50 ^ und als Bei
trag in die an der Technischen Hochschule eingerichtete Kran
kenkasse der Studierenden 4 JL pro Semester erhoben. Der
letztgenannte Beitrag giebt den Studierenden in Erkrankungs
fällen jeder Art das Recht auf unentgeltliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung im Katharinenhospital bis zur Dauer von
13 Wochen im Semester, sowie auf unentgeltliche ärztliche Kon
sultation von seiten der Spitalärzte, jedoch nicht in den Woh
nungen derselben, sondern nur im Gebäude des Hospitals und
nur an Werktagen. In Berücksichtigung besonderer Umstände
kann der Lehrerkonvent auf ein bezügliches Gesuch die freie Ver
pflegung auch über die Dauer von 13 Wochen gewähren.
Die Konsultationen finden statt:
durch den Oberarzt der medizinischen Abteilung morgens 7 Uhr,
„ „ * chirurgischen „ * 8 „
„ „ Spitalarzt für Augenkranke nachmittags 2 „
„ die Assistenzärzte der medizinischen und der chirur
gischen Abteilung nachmittags 4 „
Ferner haben die Studierenden Anspruch auf unentgeltlichen
Bezug der ihnen von den Spitalärzten verordneten Medikamente
aus der Adlerapotheke, Gymnasiumsstrasse 18.
Bei Inanspruchnahme dieser Rechte ist die Legitimations
karte vorzuweisen.