Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1896 - 1897 (1896)

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Die  Studierenden  der  Technischen  Hochschule,  welche  sich
bei  Übungen  in  der  Materialprüfungsanstalt  und  dem  elektrotechnischen ­
  Institute,  hei  Untersuchung  und  Besichtigung  von
Maschinen  und  dergl.  innerhalb  oder  ausserhalb  der  Technischen
Hochschule,  bei  Exkursionen  und  beim  Besuche  von  technischen
Anlagen  jeder  Art  beteiligen,  werden  gegen  alle  Unfälle,
welche  sich  hiebei  ereignen  sollten,  vorerst  aus  Mitteln
der  Hochschule,  versichert.  Die  Versicherung  bleibt  zunächst
beschränkt  auf  die  Studierenden  der  Maschineningenieurabteilung
und  auf  diejenigen  Studierenden  anderer  Abteilungen,  welche  an
den  bezeichneten,  von  Lehrern  der  Maschineningenieurabteilung
veranstalteten  Übungen,  Untersuchungen,  Exkursionen  und  Besichtigungen ­
  teilnehmen.

V.  Rechte  und  Pflichten.
Bezüglich  der  in  diesem  Programm  nicht  erwähnten  Bestimmungen ­
  wird  verwiesen  auf  die
»Statuten  für  die  Studierenden«,
welche  den  in  die  Anstalt  Aufgenommenen  eingehändigt  werden.

VI.  Hospitierende.
Der  Besuch  von  Vorlesungen  an  der  Technischen  Hochschule
durch  Nichtstudierende  (»Hospitierende«,  »Zuhörer«)  kann  unter
folgenden  Bestimmungen  stattfinden:
Der  Hospitierende  hat  sich  bei  der  Direktion  der  Anstalt
schriftlich  oder  mündlich  anzumelden  und  unter  Entrichtung  des

Vorlesungshonorars  eine  von  der  Direktion  auszustellende  Legitimationskarte ­
  zu  lösen,  welche  auf  jedesmaliges  Verlangen  den
Schuldienern  vorgezeigt  werden  muss.  Die  Anmeldung  wird  von
dem  Verwaltungsbeamten  der  Technischen  Hochschule  in  dessen
Amtslokal  entgegengenommen;  die  Mitteilung  an  den  betreffenden ­
  Dozenten  erfolgt  von  seiten  der  Direktion.
Die  Direktion  ist  berechtigt,  von  den  Hospitierenden  Auskunftserteilung ­
  über  ihre  Persönlichkeit  zu  verlangen  und  Zulassung ­
  oder  ferneren  Vorlesungsbesuch  zu  verweigern,  wenn  dies
im  Interesse  der  Schule  geboten  erscheinen  oder  jene  Auskunft
nicht  gegeben  werden  sollte.
Den  Angehörigen  der  Technischen  Hochschule  gebührt,  was
den  Raum  der  Hörsäle  betrifft,  vor  den  Hospitierenden  der  Vorrang.
Die  angeführten  Bestimmungen  beziehen  sich  nur  auf  die
Vorlesungen.  Der  Besuch  von  Übungsstunden  durch  Nichtstudierende ­
  ist  unstatthaft.
Das  von  den  Hospitierenden  zu  entrichtende  Honorar  beträgt
pro  Semester  für  eine  lstündige  Vorlesung  6  Mark,  für  eine
2stündige  11  Mark,  für  eine  3stlindige  15  Mark,  für  eine  4stündige
  19  Mark,  für  eine  östündige  22  Mark  und  für  eine  6stündige
  25  Mark.  Neben  diesem  Honorar  wird  von  jedem  Hospitierenden ­
  ein  Verwaltungskostenbeitrag  von  3  Mark  pro  Semester
eingezogen.
            
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