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Nähere hierüber ist durch besondere Statuten festgestellt, welche
auf der Direktionskanzlei jederzeit eingesehen und auch von
derselben bezogen werden können.
C. Staatsprüfungen. Eine gedruckte Zusammenstellung der
für die Studierenden wichtigsten Bestimmungen hierüber kann
vom Hausmeister zum Preis von 10 Pf. bezogen werden.
Nach getroffener Vereinbarung der Regierungen Würt-
tembergs, Preussens, Bayerns, Sachsens, Badens, Hessens
und Braunschweigs ist das Studium auf den technischen
Hochschulen dieser Staaten hinsichtlich der Zulassung
ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen in den Fächern
des Hochbau-, Bauingenieur und Maschineningenieur-
wesens als gleichstehend gegenseitig anerkannt.
Stuttgart, im Juli 1899.
Direktion der K. Technischen Hochschule.
Hell