Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1899-1900 (1899)

 

Die Kasse gewährt für Erkrankungsfälle nach Massgabe
der dafür bestehenden Bestimmungen folgende Leistungen:
a) Unentgeltliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im
Katharinenhospital dahier bis zur Dauer von 30 Tagen im
Semester; übersteigt der Aufenthalt im Spital diese Zeit,
so hat der Kranke die der Kasse vom 81. Tage an erwachsenden
 Kosten zur Hälfte zu ersetzen;
unentgeltliche ärztliche Beratung durch die Spitalärzte an
Werktagen und nur im Gebäude des Hospitals.
Die Beratungen finden statt:
durch den Oberarzt der medizinischen Abteilung morgens 7 Uhr,
5 „ n „chirurgischen - ü Sy
# „ Spitalarzt für Augenkranke nachmittags 2 .,
„die Assistenzärzte der medizinischen und der
chirurgischen Abteilung: . ... . .. nachmittags 4 ,
c) unentgeltliche Abgabe der von den Spitalärzten verordneten
Medikamente durch die Adlerapotheke dahier, Gymnasiumsstrasse
 18.
Bei Inanspruchnahme dieser Rechte ist die Legitimationskarte
 vorzuweisen.
In Absicht auf Versicherung, der Studierenden
gegen Unfälle sind folgende Bestimmungen getroffen:
Die Studierenden der Technischen Hochschule, welche sich
bei Übungen in der Materialprüfungsanstalt, im Ingenieurlaboratorium
 und in dem elektrotechnischen Institute, bei Untersuchung und
Besichtigung von Maschinen und’ dergl. innerhalb oder ausserhalb
der Technischen Hochschule, beteiligen, sind gegen alle Unfälle,
 welche sich hiebei ereignen sollten, vorerst aus Mitteln
der Hochschule, versichert. Unter diese Versicherung fallen
auch alle Exkursionen, welche Lehrer, Assistenten und Privatdozenten
 der Technischen Hochschule mit Studierenden in unfallversicherungspflichtige
 Betriebe machen, einschliesslich des
Besuchs technischer Anlagen in Stuttgart selbst.
Bezüglich aller übrigen Bestimmungen wird auf die

Vorschriften für die Studierenden
verwiesen. ;

 

VI. Hospitanten,

Der Besuch von Vorlesungen an der Technischen Hochschule
durch Nichtstudierende (>»Hospitanten«, »Zuhörer«) kann unter
folgenden Bestimmungen stattfinden:
Der Hospitant hat sich bei der Direktion der Anstalt
schriftlich oder mündlich anzumelden und unter Entrichtung des
Vorlesungshonorars eine von der Direktion auszustellende Legitimationskarte
 zu lösen, welche in den Vorlesungen auf Verlangen
vorgezeigt werden muss. Die Anmeldung wird von dem Verwaltungsbeamten
 der Technischen Hochschule in dessen Amtslokal
 entgegengenommen; die Mitteilung an den beteiligten Dozenten
 erfolgt von seiten der Direktion.
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitanten Auskunft
 über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zulassung oder
ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn dies im Interesse
der Hochschule geboten erscheinen oder jene Auskunft nicht
gegeben werden sollte,
Den Angehörigen der Technischen Hochschule gebührt, was
den Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitanten der Vorrang.
Das von den Hospitanten zu entrichtende Honorar beträgt
für das Semester: ;
a) bei Vorträgen: 6 4 für einen 1.stündigen . Vortrag,
11 /-für einen 2stündigen, 15 A für einen 3 stündigen,
19 4 für einen 4stündigen; umfasst der Vortrag mehr
als 4 Stunden, so wird‘ jede weitere‘ Stunde mit 8 A
berechnet; :
b) bei Übungen: das Doppelte der für Studierende‘ bestehenden
 Sätze (vergl. oben Seite 8—9).
Ein Eintrittsgeld wird von Hospitanten nicht erhoben, dagegen
 haben sie in jedem Semester 3 4 Verwaltungskostenbeitrag
 zu bezahlen.

 
            
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