Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1899-1900 (1899)

  
Die Kasse gewährt für Erkrankungsfälle nach Massgabe 
der dafür bestehenden Bestimmungen folgende Leistungen: 
a) Unentgeltliche Verpflegung und ärztliche Behandlung im 
Katharinenhospital dahier bis zur Dauer von 30 Tagen im 
Semester; übersteigt der Aufenthalt im Spital diese Zeit, 
so hat der Kranke die der Kasse vom 81. Tage an er- 
wachsenden Kosten zur Hälfte zu ersetzen; 
unentgeltliche ärztliche Beratung durch die Spitalärzte an 
Werktagen und nur im Gebäude des Hospitals. 
Die Beratungen finden statt: 
durch den Oberarzt der medizinischen Abteilung morgens 7 Uhr, 
5 „ n „chirurgischen - ü Sy 
# „ Spitalarzt für Augenkranke nachmittags 2 ., 
„die Assistenzärzte der medizinischen und der 
chirurgischen Abteilung: . ... . .. nachmittags 4 , 
c) unentgeltliche Abgabe der von den Spitalärzten verordneten 
Medikamente durch die Adlerapotheke dahier, Gymnasiums- 
strasse 18. 
Bei Inanspruchnahme dieser Rechte ist die Legitimations- 
karte vorzuweisen. 
In Absicht auf Versicherung, der Studierenden 
gegen Unfälle sind folgende Bestimmungen getroffen: 
Die Studierenden der Technischen Hochschule, welche sich 
bei Übungen in der Materialprüfungsanstalt, im Ingenieurlaborato- 
rium und in dem elektrotechnischen Institute, bei Untersuchung und 
Besichtigung von Maschinen und’ dergl. innerhalb oder ausserhalb 
der Technischen Hochschule, beteiligen, sind gegen alle Un- 
fälle, welche sich hiebei ereignen sollten, vorerst aus Mitteln 
der Hochschule, versichert. Unter diese Versicherung fallen 
auch alle Exkursionen, welche Lehrer, Assistenten und Privat- 
dozenten der Technischen Hochschule mit Studierenden in un- 
fallversicherungspflichtige Betriebe machen, einschliesslich des 
Besuchs technischer Anlagen in Stuttgart selbst. 
Bezüglich aller übrigen Bestimmungen wird auf die 
Vorschriften für die Studierenden 
verwiesen. ; 
  
VI. Hospitanten, 
Der Besuch von Vorlesungen an der Technischen Hochschule 
durch Nichtstudierende (>»Hospitanten«, »Zuhörer«) kann unter 
folgenden Bestimmungen stattfinden: 
Der Hospitant hat sich bei der Direktion der Anstalt 
schriftlich oder mündlich anzumelden und unter Entrichtung des 
Vorlesungshonorars eine von der Direktion auszustellende Legi- 
timationskarte zu lösen, welche in den Vorlesungen auf Verlangen 
vorgezeigt werden muss. Die Anmeldung wird von dem Ver- 
waltungsbeamten der Technischen Hochschule in dessen Amts- 
lokal entgegengenommen; die Mitteilung an den beteiligten Do- 
zenten erfolgt von seiten der Direktion. 
Die Direktion ist berechtigt, von den Hospitanten Aus- 
kunft über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zulassung oder 
ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn dies im Interesse 
der Hochschule geboten erscheinen oder jene Auskunft nicht 
gegeben werden sollte, 
Den Angehörigen der Technischen Hochschule gebührt, was 
den Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitanten der Vorrang. 
Das von den Hospitanten zu entrichtende Honorar beträgt 
für das Semester: ; 
a) bei Vorträgen: 6 4 für einen 1.stündigen . Vortrag, 
11 /-für einen 2stündigen, 15 A für einen 3 stündigen, 
19 4 für einen 4stündigen; umfasst der Vortrag mehr 
als 4 Stunden, so wird‘ jede weitere‘ Stunde mit 8 A 
berechnet; : 
b) bei Übungen: das Doppelte der für Studierende‘ be- 
stehenden Sätze (vergl. oben Seite 8—9). 
Ein Eintrittsgeld wird von Hospitanten nicht erhoben, da- 
gegen haben sie in jedem Semester 3 4 Verwaltungskostenbei- 
trag zu bezahlen. 
 
	        
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