Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1902-1903 (1902)

8

9

Zur  Aufnahme  in  die  Abteilung  für  Maschineningenieurwesen ­
  einschliesslich  Elektrotechnik  wird  überdies  eine
längere,  erfolgreiche  praktische  Thätigkeit  verlangt,  wovon  mindestens ­
  ein  Jahr  auf  Arbeiten  in  der  Werkstätte  entfallen  muss.
Beim  Übertritt  von  einer  auswärtigen  Hochschule  gilt  dasselbe, ­
  was  unter  A.  gesagt  ist.

IV.  Unterrichtsg-eld.
Dasselbe  beträgt  von  den  nachstehenden  Ausnahmen  abgesehen ­
  für  das  Semester  ohne  Unterscheidung  zwischen  Vorlesungen ­
  und  Übungen,  ordentlichen  und  ausserordentlichen
Studierenden  2,50  Mark  für  die  Wochenstunde.
Eine  abweichende  Berechnung  findet  statt:
a)  bei  den  chemischen  Übungen:
bis  zu  12  Stunden  (Halbpraktikum)  36  Mark,
über  12  Stunden  (Vollpraktikum)  60  Mark.
b)  bei  den  Anleitungen  zu  wissenschaftlichen  Arbeiten
in  Zoologie,  Botanik,  Mineralogie  und  Geologie:
für  das  halbtägige  Praktikum  .  .  20  Mark,
„  „  ganztägige  Praktikum  .  .  40  Mark.
Jeder  Studierende  hat  mindestens  60  Mark  Unterrichtsgeld
für  das  Semester  zu  bezahlen,  in  welchen  Betrag  das  Honorar
für  Privatvorlesungen  nicht  eingerechnet  wird.
In  Beziehung  auf  die  Berechnung  des  Unterrichtsgelds  ist
weiter  Folgendes  bestimmt:
a)  bei  Vorträgen  wird  die  volle  programmmässige  Stundenzahl ­
  berechnet,  auch  wenn  nicht  alle  Stunden  belegt  worden ­
  sind;
b)  bei  Übungsstunden  wird  im  allgemeinen  nach  der
Zahl  der  belegten  Wochenstunden  gerechnet;  sind  aber
für  ein  Fach  mehr  als  4  Stunden  in  den  Lehrplan  aufgenommen, ­
  so  wird  zum  mindesten  für  4  Stunden  bezahlt;
sind  4  oder  weniger  als  4  Stunden  in  den  Lehrplan  aufgenommen, ­

  so  muss  nach  der  Zahl  der  Stunden  des  Lehrplans ­
  bezahlt  werden,  auch  wenn  eine  geringere  Stundenzahl ­
  belegt  worden  ist.  Es  bleibt  jedoch  dem  Lehrer  Vorbehalten, ­
  jedem  einzelnen  Studierenden  ein  Minimum  der
zu  besuchenden  Übungsstunden  vorzuschreiben,  wo  durch
ein  solches  Minimum  nach  seinem  Ermessen  ein  entsprechender ­
  Erfolg  des  Unterrichts  bedingt  ist.
Für  die  Benützung  der  Apparate  und  Instrumente  sowie  für
Materialverbrauch  etc.  wird  ein  Ersatzgeld  erhoben,  das  beträgt:
a)  bei  dem  Besuch  der  Übungen  zur  praktischen  Geometrie ­
  im  Sommersemester  in  der  Abteilung  I  und  II  je
3  J(,,  in  I  und  II  zus.  5  JL\
b)  bei  dem  Besuch  der  physikalischen  oder  elektrotechnischen ­
  Übungen  1  JL  für  die  Semester-Wochenstunde, ­
  im  ganzen  jedoch  nicht  unter  10  JL.  für  das  Semester;
e)  bei  dem  Besuch  der  chemischen  Laboratorien
bis  zu  12  Stunden  (Halbpraktikum)  10  JL.  \  für  das
über  12  Stunden  (Vollpraktikum)  15  JL  )  Semester;
d)  bei  dem  Besuch  der  botanisch-mikroskopischen  Übungen ­
  2  JL  für  die  Semester-Wochenstunde;
e)  bei  dem  Besuch  der  Anleitung  zu  botanisch-wissenschaftlichen
  Arbeiten
für  das  halbtägige  Praktikum  10  JL  |  .
...  .  „„  im  bemester;
„  „  ganztägige  „  2  0  JL.  I
f)  bei  der  Teilnahme  an  den  Übungen  in  der  Materialprüfungsanstalt ­
  und  im  Ingenieurlaboratorium
je  10  JL.  im  Semester  (vergl.  S.  42).
g)  für  die  Benützung  des  zu  photographischen  Zwecken  eingerichteten ­
  Häuschens  im  Hof  der  Hochschule  2  JL  im  Semester.
Für  die  mit  »privatim«  bezeichneten  Vorlesungen  und  Übungen ­
  (vergl.  unter  VIII.)  wird  das  Honorar  durch  die  Dozenten  festgesetzt ­
  und  auf  den  Einschreiblisten  veröffentlicht.
Die  Aufnahmegebühr  für  Neueintretende  beträgt  10  Mark.
Ausserdem  hat  jeder  Studierende  eine  Dienergebühr  von  2  Ji
für  das  Semester  zu  entrichten.
(Über  das  Honorar  für  Hospitanten  s.  Seite  11.)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.