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V. Rechte und Pflichten.
Für die Studierenden besteht eine Krankenkasse. Jeder
Studierende ist zur Entrichtung eines Semesterbeitrags an diese
Kasse, dermalen 5 JL, verpflichtet. Die Kasse gewährt Stu
dierenden mit Ausschluss der Hospitanten Beihilfe in Erkrankungs
fällen nach Massgabe der dafür bestehenden gedruckten Be
stimmungen.
In Bezug auf Versicherung der Studierenden
gegen Unfälle sind folgende Bestimmungen getroffen:
Die Studierenden der Technischen Hochschule, welche sich
bei Übungen in der Materialprüfungsanstalt, im Ingenieurlaborato-'
rium und im elektrotechnischen Institut, bei Untersuchung und
Besichtigung von Maschinen und dergl. innerhalb oder ausserhalb
der Technischen Hochschule beteiligen, sind gegen alle Un
fälle, welche sich hiebei ereignen sollten, vorerst aus Mitteln
der Hochschule, versichert. Unter diese Versicherung fallen
auch alle Exkursionen, welche Lehrer, Assistenten und Privat
dozenten der Technischen Hochschule mit Studierenden in un-
fallversicherungspflichtige Betriebe machen, einschliesslich des
Besuchs technischer Anlagen in Stuttgart selbst.
Bezüglich aller übrigen Bestimmungen wird auf die
Vorschriften für die Studierenden
verwiesen.
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VI. Hospitanten.
Der Besuch von Vorlesungen an der Technischen Hochschule
durch Nichtstudierende (»Hospitanten«, »Zuhörer«) kann unter
folgenden Bestimmungen stattfinden:
Der Hospitant hat sich bei dem Rektorat schriftlich oder
mündlich anzumelden und unter Entrichtung des Vorlesungs
honorars eine von dem Rektorat auszustellende Legitimations
karte zu lösen, welche in den Vorlesungen auf Verlangen vorgezeigt
werden muss. Die Anmeldung wird von dem Verwaltungsbeamten
der Technischen Hochschule in dessen Amtslokal entgegengenom
men; die Mitteilung an den beteiligten Dozenten erfolgt durch das
Rektorat.
Das Rektorat ist berechtigt, von den Hospitanten Aus
kunft über ihre Persönlichkeit zu verlangen und Zulassung oder
ferneren Vorlesungsbesuch zu verweigern, wenn dies im Interesse
der Hochschule geboten erscheinen oder jene Auskunft nicht
gegeben werden sollte.
Den Angehörigen der Technischen Hochschule gebührt, was
den Raum der Hörsäle betrifft, vor den Hospitanten der Vorrang.
Das von den Hospitanten zu entrichtende Honorar beträgt
für das Semester:
a) bei Vorträgen: 6 JL für einen 1 stündigen Vortrag,
11 JL für einen 2stündigen, 15 JL für einen 3stündigen,
19 JL für einen 4stündigen; umfasst der Vortrag mehr
als 4 Stunden, so wird jede weitere Stunde mit 3 JL..
berechnet;
b) bei Übungen: das Doppelte der für Studierende be
stehenden Sätze (vergl. oben Seite 8—9).
Eintrittsgeld wird von den Hospitanten nicht erhoben, da
gegen haben sie in jedem Semester 3 JL Verwaltungskostenbei
trag zu bezahlen.