Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1906-1907 (1906)

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II. Einteilung des Studienjahrs. 
Das Studienjahr umfasst die Zeit vom 1. Oktober bis 30. September. 
Es besteht aus einem Wintersemester und einem Sommersemester. 
Ersteres dauert vom 1. Oktober bis 14. März, letzteres vom 16. April 
bis 31. Juli. 
Die persönlichen Anmeldungen zur Aufnahme haben stattzu 
finden: 
im Wintersemester am 8. und 9. Oktober, 
im Sommersemester am 15. April. 
Die Vorlesungen beginnen: 
im Wintersemester am 11. Oktober, 
im Sommersemester am 16. April. 
Einschreibungen werden für das Wintersemester nach dem 
20. November, für das Sommersemester nach dem 20. Mai nur dann noch 
vorgenommen, wenn triftige Gründe dafür geltend gemacht werden können. 
Ferien finden statt: 
zu Weihnachten . . . . 
am Schlüsse des Winter 
semesters 
zu Pfingsten 
und am Schlüsse des Studien 
jahrs 
vom 23. Dez. bis 2. Januar 
vom 15. März bis 15. April 
vom 18. Mai bis 25. Mai 
vom 1. Aug. bis 30. Sept. 
III. Aufnahmefoestimmungen. 
Die Eintretenden werden nach dem Grade ihrer Vorbildung als 
ordentliche oder ausserordentliche Studierende aufgenommen. Zu 
einzelnen Vorlesungen werden auch Hospitanten zugelassen. 
Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt. 
a) Für Studierende. 
Wer in die Technische Hochschule als Studierender eintreten will, 
hat sich persönlich bei dem Amtmann zur Aufnahme anzumelden, und zwar 
regelmässig am Anfang des Semesters innerhalb der für die Einschrei 
bungen vorgeschriebenen Zeit. Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor. 
Die Bedingungen für die Aufnahme sind: 
1. der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse, 
2. ein Zeugnis über sittlich gute Führung, 
3. in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr, 
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des Jnhabers 
der elterlichen Gewalt oder des Vormunds. 
Der Nachweis der sittlich guten Führung (ZifF. 2) ist durch ein 
Zeugnis der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der Eintretende im 
unmittelbar vorhergehenden Semester eine solche nicht besucht hat, 
durch ein Zeugnis der Obrigkeit seines letzten Aufenthaltsortes, bei 
unmittelbar vorangehender Militärzeit durch das militärische Führungs 
zeugnis, zu erbringen. Ausländer haben überdies einen Pass oder 
Heimatschein vorzulegen. Zeugnisse in fremder Sprache müssen auf 
Erfordern in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. 
Die vorgelegten Zeugnisse verbleiben bis zum Abgang des Stu 
dierenden bei dem Rektorat. 
Von der Aufnahme als Studierende ausgeschlossen sind die im 
aktiven Dienst stehenden Beamten, Lehrer und Offiziere, sowie die dem 
Gewerbestand angehörenden Personen. Es steht ihnen jedoch frei, ein 
zelne Vorlesungen und Übungen nach den für die Hospitanten bestehen 
den Bestimmungen zu besuchen. 
Ordentliche Studierende. 
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird von solchen, 
welche als ordentliche Studierende eintreten wollen, durch das 
Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule, eines deutschen Real- oder 
humanistischen Gymnasiums oder einer diesen Schulen für das tech 
nische Studium von dem Ministerium gleichgestellten Lehranstalt des 
Deutschen Reichs*), erbracht. 
Wer seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann als ordent 
licher Studierender aufgenommen werden, wenn er ein Reifezeugnis 
besitzt, das von dem Ministerium als gleichwertig mit den vorgenannten 
deutschen Reifezeugnissen anerkannt ist und das im Lande seiner Aus 
stellung zum Studium an einer Technischen Hochschule oder an einer 
Universität als ordentlicher Studierender berechtigt. 
Für Ausländer ist weitere Bedingung, dass in ihrem Heimatland 
Angehörige des Deutschen Reichs mit einem der in Abs. 1 genannten 
*) Bis auf weiteres sind gleichgestellt: die Reifezeugnisse der bayerischen 
Industrieschulen und der Gewerbeakademie in Chemnitz, jedoch ohne Anrecht 
auf Zulassung zu den Staatsprüfungen im Baufach.
	        

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