Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1906-1907 (1906)

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Ordentliche und ausserordentliche Studierende sind nach Mass- 
gabe der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen 
berechtigt. Zur Beteiligung an denselben und zur Beibringung von 
Zeugnissen in den Übungsfächern sind in jedem Falle diejenigen Stu 
dierenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums oder der 
Unterrichtsgeldbefreiung stehen, oder welche im folgenden Semester be 
ziehungsweise Studienjahr um eine solche Vergünstigung nachsuchen 
wollen. Die Verpflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträge, welche 
im Studienplan des Studierenden Vorkommen, und zwar auch auf die 
Jahresvorträge, welche nur im Wintersemester belegt werden, wobei die 
Prüfung auf das in diesem Semester Vorgetragene zu beschränken ist. 
Über den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen 
werden besondere Zeugnisse — Semesterzeugnisse — ausgestellt. 
Die Abteilung für Maschineningenieurwesen einschl. der Elektro 
technik erteilt nach Massgabe der bestehenden Vorschriften Schluss 
zeugnisse unter der Voraussetzung, dass der Bewerber in der vor 
geschriebenen Weise praktisch tätig gewesen ist, wenigstens vier Se 
mester an der hiesigen Hochschule studiert und durch Semesterzeug 
nisse einen durchschnittlich mindestens befriedigenden Erfolg seiner 
Studien nachgewiesen hat. 
2. Diplomprüfungen. Alljährlich werden an den einzelnen Abtei 
lungen Prüfungen abgehalten für Architekten, Bauingenieure, Vermessungs 
ingenieure (Geodäten), Ingenieure des Maschinenwesens, Ingenieure 
der Elektrotechnik, Chemiker, Hütteningenieure; ausserdem in Mathe 
matik, in Naturwissenschaft und in einigen Fächern der Allgemein 
bildenden Abteilung. 
An den Diplom-Vor- und -Hauptprüfungen können nach den für 
jede Abteilung bestehenden Vorschriften nur ordentliche Studierende 
teilnehmen. 
Denjenigen Kandidaten, die im Besitze des Reifezeugnisses eines 
deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer deutschen Oberreal 
schule oder einer gleichwertigen Anstalt*) sind und die Diplomprüfung an 
den Abteilungen für Architektur, Bauingenieurwesen, Maschineningenieur 
wesen einschliesslich Elektrotechnik und Chemie einschliesslich Hütten 
wesen erstehen, erteilt die Technische Hochschule auf Grund der König 
lichen Entschliessung vom 22. Januar 1900 den Grad eines Diplom 
ingenieurs. Beim Zutreffen dieser Voraussetzungen kann der Titel 
auf Ansuchen auch den früher Geprüften nachträglich verliehen werden. 
*) Als gleichwertig sind zurzeit nach Massgahe der Prüfungsordnungen an 
erkannt: die bayerischen Industrieschulen und die Gewerbeakademie in Chemnitz. 
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht: 
a) die Prüfungen für das Baufach (Hochbau-, Bauingenieur- 
und Maschineningenieurfach); 
b) die Prüfung für die technischen Ämter im Berg-, Hütten- 
und Salinenwesen; 
c) die Prüfung für Apotheker; 
d) „ , „ Nahrungsmittelchemiker; 
e) , „ , das realistische Lehramt. 
Eine gedruckte Zusammenstellung der für die Studierenden wichtig 
sten Bestimmungen über die Prüfungen im Baufache ist bei dem Sekre 
tariat oder dem Hausmeister zum Preis von 10 Pf. für das Stück zu 
haben. Die Vorschriften über die Prüfungen Lit. b)—e) können auf der 
Kanzlei eingesehen werden. • 
Zufolge einer Vereinbarung zwischen den Regierungen von Würt 
temberg, Preussen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen und Braunschweig 
ist das Studium auf den Technischen Hochschulen dieser Staaten für 
die Zulassung zu den Staatsprüfungen in den Fächern des Hochbau-, 
Bauingenieur- und Maschineningenieurwesens als gleichstehend 
gegenseitig anerkannt. 
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung 
an der Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen 
Bestimmungen auf Ansuchen, insbesondere bei der Anmeldung zu Prü 
fungen und bei dem Abgang von der Hochschule, ausgestellt. 
VI. Doktor-Promotion. 
Durch Königliche Entschliessung vom 22. Januar 1900 wurde der 
Technischen Hochschule das Recht verliehen, auf Grund einer beson 
deren Prüfung die Würde eines Doktor-Ingenieurs zu verleihen. 
Die Bedingungen für die Erlangung dieser Würde enthält die 
Promotionsordnung vom 7. August 1900, welche vom Sekretariat oder 
dem Hausmeister zu beziehen ist (Preis 10 Pf.). 
VII. Stipendien und Preise. 
Bei naehgewiesener Mittellosigkeit kann landesangehörigen Stu 
dierenden und ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums auch 
Angehörigen anderer deutscher Staaten, welche über Fleiss und sittliches 
Verhalten ein gutes Zeugnis haben, das Unterrichts- und Ersatzgeld 
ganz oder teilweise nachgelassen werden.
	        

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