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Ordentliche und ausserordentliche Studierende sind nach Mass-
gabe der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen
berechtigt. Zur Beteiligung an denselben und zur Beibringung von
Zeugnissen in den Übungsfächern sind in jedem Falle diejenigen Stu
dierenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums oder der
Unterrichtsgeldbefreiung stehen, oder welche im folgenden Semester be
ziehungsweise Studienjahr um eine solche Vergünstigung nachsuchen
wollen. Die Verpflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträge, welche
im Studienplan des Studierenden Vorkommen, und zwar auch auf die
Jahresvorträge, welche nur im Wintersemester belegt werden, wobei die
Prüfung auf das in diesem Semester Vorgetragene zu beschränken ist.
Über den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen
werden besondere Zeugnisse — Semesterzeugnisse — ausgestellt.
Die Abteilung für Maschineningenieurwesen einschl. der Elektro
technik erteilt nach Massgabe der bestehenden Vorschriften Schluss
zeugnisse unter der Voraussetzung, dass der Bewerber in der vor
geschriebenen Weise praktisch tätig gewesen ist, wenigstens vier Se
mester an der hiesigen Hochschule studiert und durch Semesterzeug
nisse einen durchschnittlich mindestens befriedigenden Erfolg seiner
Studien nachgewiesen hat.
2. Diplomprüfungen. Alljährlich werden an den einzelnen Abtei
lungen Prüfungen abgehalten für Architekten, Bauingenieure, Vermessungs
ingenieure (Geodäten), Ingenieure des Maschinenwesens, Ingenieure
der Elektrotechnik, Chemiker, Hütteningenieure; ausserdem in Mathe
matik, in Naturwissenschaft und in einigen Fächern der Allgemein
bildenden Abteilung.
An den Diplom-Vor- und -Hauptprüfungen können nach den für
jede Abteilung bestehenden Vorschriften nur ordentliche Studierende
teilnehmen.
Denjenigen Kandidaten, die im Besitze des Reifezeugnisses eines
deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer deutschen Oberreal
schule oder einer gleichwertigen Anstalt*) sind und die Diplomprüfung an
den Abteilungen für Architektur, Bauingenieurwesen, Maschineningenieur
wesen einschliesslich Elektrotechnik und Chemie einschliesslich Hütten
wesen erstehen, erteilt die Technische Hochschule auf Grund der König
lichen Entschliessung vom 22. Januar 1900 den Grad eines Diplom
ingenieurs. Beim Zutreffen dieser Voraussetzungen kann der Titel
auf Ansuchen auch den früher Geprüften nachträglich verliehen werden.
*) Als gleichwertig sind zurzeit nach Massgahe der Prüfungsordnungen an
erkannt: die bayerischen Industrieschulen und die Gewerbeakademie in Chemnitz.
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
a) die Prüfungen für das Baufach (Hochbau-, Bauingenieur-
und Maschineningenieurfach);
b) die Prüfung für die technischen Ämter im Berg-, Hütten-
und Salinenwesen;
c) die Prüfung für Apotheker;
d) „ , „ Nahrungsmittelchemiker;
e) , „ , das realistische Lehramt.
Eine gedruckte Zusammenstellung der für die Studierenden wichtig
sten Bestimmungen über die Prüfungen im Baufache ist bei dem Sekre
tariat oder dem Hausmeister zum Preis von 10 Pf. für das Stück zu
haben. Die Vorschriften über die Prüfungen Lit. b)—e) können auf der
Kanzlei eingesehen werden. •
Zufolge einer Vereinbarung zwischen den Regierungen von Würt
temberg, Preussen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen und Braunschweig
ist das Studium auf den Technischen Hochschulen dieser Staaten für
die Zulassung zu den Staatsprüfungen in den Fächern des Hochbau-,
Bauingenieur- und Maschineningenieurwesens als gleichstehend
gegenseitig anerkannt.
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung
an der Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen
Bestimmungen auf Ansuchen, insbesondere bei der Anmeldung zu Prü
fungen und bei dem Abgang von der Hochschule, ausgestellt.
VI. Doktor-Promotion.
Durch Königliche Entschliessung vom 22. Januar 1900 wurde der
Technischen Hochschule das Recht verliehen, auf Grund einer beson
deren Prüfung die Würde eines Doktor-Ingenieurs zu verleihen.
Die Bedingungen für die Erlangung dieser Würde enthält die
Promotionsordnung vom 7. August 1900, welche vom Sekretariat oder
dem Hausmeister zu beziehen ist (Preis 10 Pf.).
VII. Stipendien und Preise.
Bei naehgewiesener Mittellosigkeit kann landesangehörigen Stu
dierenden und ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums auch
Angehörigen anderer deutscher Staaten, welche über Fleiss und sittliches
Verhalten ein gutes Zeugnis haben, das Unterrichts- und Ersatzgeld
ganz oder teilweise nachgelassen werden.