Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1908-1909 (1908)

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Reifezeugnisse zum Hochschulstudium als ordentliche Studierende znge- 
lassen werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Mascbineningenieurwesen ein 
schliesslich der Elektrotechnik ist überdies in der Regel der Nachweis 
einer mindestens einjährigen Werkstattätigkeit zu erbringen. Die Studie 
renden der Elektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in der 
Regel nur eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit nachzu 
weisen, wogegen das vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätig 
keit iu die Studienzeit fallen kann. 
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis 
der erstandenen Apothekergehilfenprilfung und der Zurücklegung einer 
mindestens einjährigen Gehilfenzeit verlangt.. 
Die vorstehenden Bestimmungen gellen auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über 
gehen. Bei einem Übertritt ist. ausserdem das Abgangszeugnis von der 
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
Unter den hier aufgeführten Bedingungen werden auch reichs- 
angehörige weibliche Personen als ordentliche Studierende 
aufgenommen. 
Ausserordentliche Studierende. 
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge 
nommen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art. nicht haben, 
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus- 
weisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für deu einjährig-frei 
willigen Militärdienst im deutschen Ileere erforderlich sind. Sofern der 
Besitz dieser Kenntnisse nicht, durch das Befähigungszeugnis der be 
suchten Lehranstalt nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich 
wertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium mit Zustimmung 
des Rektors festgestollt werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen 
einschliesslich der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer 
längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min 
destens ein Jahr auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen muss. 
Reichsangehörige weibliche Personen, die eine deutsche 
staatliche Dienstprüfung für Hauptlehrerinnen an höheren Mädchen 
schulen mit Erfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er 
füllen, können als ausserordentliche Studierende zugelassen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über 
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von 
der zuletzt besuchten Hochschule vorznlegen. 
Jeder Studierende hat. iu die Abteilung einzutreteu, welche auf den 
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will. 
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi 
gung des Rektors einzuholen. 
Die Wahl der Vorlesungen steht den Studierenden frei; 
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur 
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal 
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die 
Studierenden haben in jedem Semester honorarpflichtige 
Vorlesungen oder Übungen zu belegen. 
In Beziehung auf die Disziplin sind in den Vorschriften für die 
Studierenden besondere Bestimmungen getroffen. 
b) Für Hospitanten. 
Personeu (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und 
Übungen teilzuuehmen wünschen, aber nicht, als Studierende eintreten 
können oder wollen, könneu vom Rektor mit Zustimmung der be 
teiligten Dozenten als Hospitanten auf jederzeitigeu Widerruf zuge 
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender 
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig 
gemacht werden. 
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche 
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge 
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch 
nach Massgabe der Autnahmebostiminungen für Studierende berechtigt 
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit. Erfolg absolviert 
haben müssen. Ein Fachstudium wird Hospitanten nicht gestattet. 
In Beziehung auf die Benützung dor Hörsäle ist bestimmt, dass 
die Studierenden vor den Hospitanten den Vorrang haben. 
IV. Unterriclitsgeld. 
a) Für Studierende. 
Die Neueintreteudou haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten; 
sie beträgt 15 J(. für Reichsdeutsche, 20 JL für Reichsausländer. Die 
Gebühr ermässigt sich auf 10 Jf, für die Studierenden, dio schon an 
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten imma-
	        

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