8
9
Reifezeugnisse zum Hochschulstudium als ordentliche Studierende znge-
lassen werden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Mascbineningenieurwesen ein
schliesslich der Elektrotechnik ist überdies in der Regel der Nachweis
einer mindestens einjährigen Werkstattätigkeit zu erbringen. Die Studie
renden der Elektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in der
Regel nur eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit nachzu
weisen, wogegen das vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätig
keit iu die Studienzeit fallen kann.
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis
der erstandenen Apothekergehilfenprilfung und der Zurücklegung einer
mindestens einjährigen Gehilfenzeit verlangt..
Die vorstehenden Bestimmungen gellen auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über
gehen. Bei einem Übertritt ist. ausserdem das Abgangszeugnis von der
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
Unter den hier aufgeführten Bedingungen werden auch reichs-
angehörige weibliche Personen als ordentliche Studierende
aufgenommen.
Ausserordentliche Studierende.
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge
nommen werden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art. nicht haben,
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus-
weisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für deu einjährig-frei
willigen Militärdienst im deutschen Ileere erforderlich sind. Sofern der
Besitz dieser Kenntnisse nicht, durch das Befähigungszeugnis der be
suchten Lehranstalt nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleich
wertiger Zeugnisse durch das Abteilungskollegium mit Zustimmung
des Rektors festgestollt werden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen
einschliesslich der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer
längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min
destens ein Jahr auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen muss.
Reichsangehörige weibliche Personen, die eine deutsche
staatliche Dienstprüfung für Hauptlehrerinnen an höheren Mädchen
schulen mit Erfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er
füllen, können als ausserordentliche Studierende zugelassen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von
der zuletzt besuchten Hochschule vorznlegen.
Jeder Studierende hat. iu die Abteilung einzutreteu, welche auf den
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will.
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi
gung des Rektors einzuholen.
Die Wahl der Vorlesungen steht den Studierenden frei;
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal
tung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die
Studierenden haben in jedem Semester honorarpflichtige
Vorlesungen oder Übungen zu belegen.
In Beziehung auf die Disziplin sind in den Vorschriften für die
Studierenden besondere Bestimmungen getroffen.
b) Für Hospitanten.
Personeu (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und
Übungen teilzuuehmen wünschen, aber nicht, als Studierende eintreten
können oder wollen, könneu vom Rektor mit Zustimmung der be
teiligten Dozenten als Hospitanten auf jederzeitigeu Widerruf zuge
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig
gemacht werden.
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Besuch
nach Massgabe der Autnahmebostiminungen für Studierende berechtigt
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit. Erfolg absolviert
haben müssen. Ein Fachstudium wird Hospitanten nicht gestattet.
In Beziehung auf die Benützung dor Hörsäle ist bestimmt, dass
die Studierenden vor den Hospitanten den Vorrang haben.
IV. Unterriclitsgeld.
a) Für Studierende.
Die Neueintreteudou haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten;
sie beträgt 15 J(. für Reichsdeutsche, 20 JL für Reichsausländer. Die
Gebühr ermässigt sich auf 10 Jf, für die Studierenden, dio schon an
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten imma-