Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1908-1909 (1908)

12 
13 
bei Übungen: 5 <#. für die Stunde mit der Abweichung, dass 
bei den chemischen Übungen das 1 1 / 2 fachc des Satzes für 
Studierende berechnet wird. 
Das Ersatzgeld entrichten die Hospitanten wie Studierende. 
An Stelle der Aufnahmegebühr tritt ein Verwaltuugskosten- 
beitrag von S ..Ä für das Halbjahr. 
V. Prüfungen und Zeugnisse. 
1. Semesterprüfungen. Die Semesterprüfungen finden in der Regel 
wahrend der letzten zwei Wochen des Semesters statt. Bei Jahresvor 
trägen wird gewöhnlich nur einmal am Ende des Studienjahrs geprüft. 
Ordentliche und ausserordentliche Studierende sind nach Mass- 
gabo der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen 
berechtigt. Zur Beteiligung an denselben und zur Beibringung von 
Zeugnissen in den Übungafcchern sind in jedem Palle diejenigen Stu 
dierenden verpflichtet, welche im Geuusse eines Stipendiums oder der 
Unterrichtsgeldbefreiuag stehen, oder welche im folgenden Semester be 
ziehungsweise Studienjahr um eine solche Vergünstigung nachsuchen 
wellen. Die Verpflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträge, welche 
im Studienplan des Studierenden Vorkommen, und zwar auch auf die 
Jahresvorträge, welche nur im Wintersemester belegt werden, wobei die 
Prüfung auf das in diesem Semester Vorgetrugene zu beschränken ist. 
Über den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen 
werden besondere Zeugnisse — Semesterzeugnisse — ausgestellt. 
Die Abteiluug für Maschineningenieurwescu einachL der Elektro 
technik erteilt nach Maasgabe der bestehenden Vorschriften Schluss- 
zeugnisse an Studierende des Maschineningenieurwesens und Stu 
dierende der Elektrotechnik unter der Voraussetzung, dass der Be 
werber in der vorgeschriebenen Weise praktisch tätig gewesen ist, 
wenigstens vier Semester an der hiesigen Hochschule studiert und 
durch Semesterzeugnisse einen durchschnittlich mindestens befrie 
digenden Erfolg seiner Studien nachgewiesen hat. 
2. Diplomprüfungen. Alljährlich werden auf Grund besonderer 
Prüfungsordnungen an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen 
abgehalten für- Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure (Geo 
däten), Maschineningenieure, Verwaltungsingenieure, Elektroingenieure, 
Chemiker. Hütteningenieure; ausserdem in Mathematik, in Naturwissen 
schaft und in Zweigen der Allgemein bildenden Abteilung. 
An den Diplom-Vor- und -Hauptprüfungen können nur ordent 
liche Studierende teilnehmen. 
Denjenigen Kandidaten, die im Besitze des Reifezeugnisses eines 
deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer deutschen Oberreal 
schule oder einer gleichwertigen Anstalt") sind und die Diplomprüfung an 
den Abteilungen für Architektur, Bauingenieurwesen, Maschineningenieur 
wesen einschliesslich der Elektrotechnik und Chemie einschliesslich 
Hüttenwesen erstehen, erteilt die Technische Hochschule auf Grund der 
Königlichen Entschließung vom22. Januar 1900 den Grad eines Diplom 
ingenieurs. Beim Zutreffen dieser Voraussetzungen kann der Titel 
auf Ansuchen auch den früher Geprüften nachträglich verliehen werden. 
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert ge 
druckt, können von dem Sekretariat oder dem Hausmeister zum Preis 
von je 20 Pf. bezogen werden. 
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht: 
a) die Prüfungen für das Baufach (Hochbau-, Bauingenieur- 
und Maschineningenieurfach); 
b) dio Prüfung für die technischen Ämter im Berg-, Hütten- 
und Salinen wesen; 
c) die Prüfung für Apotheker; 
d) , „ » Nahrungsmittelchomiker; 
e) „ , „ das realistische Lehramt. 
Eine gedruckte Zusammenstellung der für die Studierenden wichtig 
sten Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Bau fache ist bei dem 
Sekretariat oder dem Hausmeister zum Preis vou 10 Pf. zu haben. 
Die Vorschriften über die Prüfungen Lit. b)—e) können auf der Kanzlei 
eingesehen werden. 
Im Falle der späteren Ersetzung der ersten Staatsprüfung im 
Baufach durch die entsprechenden Diplomprüfungen werden die dem-, 
nächst abzuhaltenden Diplomvorprüfungen und Diplomprüfungen mit 
Zustimmung der beteiligten Ministerien bei den Meldungen um Zulas 
sung zu den Staatsprüfungen im Baufach voraussichtlich wie die ma 
thematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung und die erste Staatsprüfung 
im Baufach an gerechnet werden. 
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung 
an der Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen 
Bestimmungen auf Ansuchen, insbesondere bei der Anmeldung zu Prü 
fungen und bei dem Abgang von der Hochschule, ausgestellt, 
•) Als gleichwertig sind derzeit nach Mu-sagabe der Prüfungsordnungen an 
erkannt: die ehemaligen bayerischen Industrieschulen und die Gewerbeakademie 
in Chemnitz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.