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bei Übungen: 5 <#. für die Stunde mit der Abweichung, dass
bei den chemischen Übungen das 1 1 / 2 fachc des Satzes für
Studierende berechnet wird.
Das Ersatzgeld entrichten die Hospitanten wie Studierende.
An Stelle der Aufnahmegebühr tritt ein Verwaltuugskosten-
beitrag von S ..Ä für das Halbjahr.
V. Prüfungen und Zeugnisse.
1. Semesterprüfungen. Die Semesterprüfungen finden in der Regel
wahrend der letzten zwei Wochen des Semesters statt. Bei Jahresvor
trägen wird gewöhnlich nur einmal am Ende des Studienjahrs geprüft.
Ordentliche und ausserordentliche Studierende sind nach Mass-
gabo der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen
berechtigt. Zur Beteiligung an denselben und zur Beibringung von
Zeugnissen in den Übungafcchern sind in jedem Palle diejenigen Stu
dierenden verpflichtet, welche im Geuusse eines Stipendiums oder der
Unterrichtsgeldbefreiuag stehen, oder welche im folgenden Semester be
ziehungsweise Studienjahr um eine solche Vergünstigung nachsuchen
wellen. Die Verpflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträge, welche
im Studienplan des Studierenden Vorkommen, und zwar auch auf die
Jahresvorträge, welche nur im Wintersemester belegt werden, wobei die
Prüfung auf das in diesem Semester Vorgetrugene zu beschränken ist.
Über den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen
werden besondere Zeugnisse — Semesterzeugnisse — ausgestellt.
Die Abteiluug für Maschineningenieurwescu einachL der Elektro
technik erteilt nach Maasgabe der bestehenden Vorschriften Schluss-
zeugnisse an Studierende des Maschineningenieurwesens und Stu
dierende der Elektrotechnik unter der Voraussetzung, dass der Be
werber in der vorgeschriebenen Weise praktisch tätig gewesen ist,
wenigstens vier Semester an der hiesigen Hochschule studiert und
durch Semesterzeugnisse einen durchschnittlich mindestens befrie
digenden Erfolg seiner Studien nachgewiesen hat.
2. Diplomprüfungen. Alljährlich werden auf Grund besonderer
Prüfungsordnungen an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen
abgehalten für- Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure (Geo
däten), Maschineningenieure, Verwaltungsingenieure, Elektroingenieure,
Chemiker. Hütteningenieure; ausserdem in Mathematik, in Naturwissen
schaft und in Zweigen der Allgemein bildenden Abteilung.
An den Diplom-Vor- und -Hauptprüfungen können nur ordent
liche Studierende teilnehmen.
Denjenigen Kandidaten, die im Besitze des Reifezeugnisses eines
deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums, einer deutschen Oberreal
schule oder einer gleichwertigen Anstalt") sind und die Diplomprüfung an
den Abteilungen für Architektur, Bauingenieurwesen, Maschineningenieur
wesen einschliesslich der Elektrotechnik und Chemie einschliesslich
Hüttenwesen erstehen, erteilt die Technische Hochschule auf Grund der
Königlichen Entschließung vom22. Januar 1900 den Grad eines Diplom
ingenieurs. Beim Zutreffen dieser Voraussetzungen kann der Titel
auf Ansuchen auch den früher Geprüften nachträglich verliehen werden.
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert ge
druckt, können von dem Sekretariat oder dem Hausmeister zum Preis
von je 20 Pf. bezogen werden.
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
a) die Prüfungen für das Baufach (Hochbau-, Bauingenieur-
und Maschineningenieurfach);
b) dio Prüfung für die technischen Ämter im Berg-, Hütten-
und Salinen wesen;
c) die Prüfung für Apotheker;
d) , „ » Nahrungsmittelchomiker;
e) „ , „ das realistische Lehramt.
Eine gedruckte Zusammenstellung der für die Studierenden wichtig
sten Bestimmungen über die Staatsprüfungen im Bau fache ist bei dem
Sekretariat oder dem Hausmeister zum Preis vou 10 Pf. zu haben.
Die Vorschriften über die Prüfungen Lit. b)—e) können auf der Kanzlei
eingesehen werden.
Im Falle der späteren Ersetzung der ersten Staatsprüfung im
Baufach durch die entsprechenden Diplomprüfungen werden die dem-,
nächst abzuhaltenden Diplomvorprüfungen und Diplomprüfungen mit
Zustimmung der beteiligten Ministerien bei den Meldungen um Zulas
sung zu den Staatsprüfungen im Baufach voraussichtlich wie die ma
thematisch-naturwissenschaftliche Vorprüfung und die erste Staatsprüfung
im Baufach an gerechnet werden.
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung
an der Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen
Bestimmungen auf Ansuchen, insbesondere bei der Anmeldung zu Prü
fungen und bei dem Abgang von der Hochschule, ausgestellt,
•) Als gleichwertig sind derzeit nach Mu-sagabe der Prüfungsordnungen an
erkannt: die ehemaligen bayerischen Industrieschulen und die Gewerbeakademie
in Chemnitz.