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VI. Doktor-Ingeiiieiir-Promotion.
Durch Königliche Entscbüessung vom 22. Januar 1900 wurde der
Technischen Hochschule das Recht verliehen, auf Grand einer beson
deren Prüfung die Würde eines Doktor-Ingenieurs zu verleihen.
Die Bedingungen für die Erlangung dieser Würde enthält die
Promotionsordnung vom 7. August 1900, welche vom Sekretariat oder
dem Hausmeister zu beziehen ist (Preis 20 Pf.).
VII. Stipendien und Preise.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann landesangehörigeu Stu
dierenden und ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums auch
Angehörigen anderer deutscher Staaten, welche über Fleiss und sittliches
Verhalten ein gutes Zeugnis haben, das Unterrichts- und Ersatzgeld
ganz oder teilweise nachgelassen werden.
Ausserdem können an bedürftige und würdige Studierende Staats
stipendien sowie Stipendien aus den ErLr4gni*'cn der an der Hoch
schule bestehenden Stiftungen nach Maßgabe der hierfür geltenden
Bestimmungen verliehen werden.
An sämtlichen Abteilungen der Technischen Hochschule werden
jährlich Preisaufgaben gestellt und Tür genügende Lösungen Preise
vergeben und Belobungen znorkuimt. Zur Bewerbung sind ordeut-
liche und ausserordentliche Studierendo nach den Bestimmungen über
die akademischen Preise vom 1. März 1907 berechtigt.
VIII. Kranken- und Unfall Versicherung für
Studierende.
Für die Studierenden besteht eino Krankenkasse. Jeder Stu
dierende ist zur Entrichtung eines Scmosterbeitrags an diese Kasse ver
pflichtet. Die Kasse gewährt Studierenden, mit Ausschluss der Hospi
tanten, Beihilfe in Erkrankung?tälien nach Maßgabe der dafür bestehen
den gedruckten Bestimmungen.
Eine besondere Versicherung trifft Vorkehr gegen Unfälle der
Studierenden und der in die. Liste der Versicherten eingetragenen
Hospitanten beim Unterricht in den Gebäuden der Hochschule und
auf Exkursionen.
Zur Ermöglichung von Exkursionen mit Studierenden auf Anlagen
der wtirtt. Staatseisenbahnen hat die Technisch.- Hochschule der Bahn-
Verwaltung gegenüber die Haftpflicht vortragamässig übernommen.
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Dieselbe Verpflichtung übernimmt sie auf Antrag bei Exkursionen in
Fabriken, Bergwerke usw. den Unternehmern gegenüber. Gegen das
ihr hieraus erwachsende Risiko hat sich die Technische Hochschule
ihrerseits versichert. Wer sich an einer Exkursion der gedachten Art
beteiligt, hat sich gegeUm-nlulls die Entschädigung aus der Unfall
versicherung auf die etwaige gesetzliche Leistung aus der Haftpflicht
anrechnen za lassen.
Von den Versicherten wird zur Deckung der Versicherungskosten
ein Semesterbeitrag von 70 Pf. erhoben. Das Nähere über die Unfall
versicherung ist aus einer besonderen Druckschrift ersichtlich.
IX. Bibliothek
verbunden mit Lesezimmer
Das Lesezimmer ist für Studierende an allen Unterrichtstagen
geöffnet, und zwar:
im Wintersemester von 8 — 12 und 3—7 übr,
. Sommersemester von 8 12 und 2—6 Uhr.
Aus der Bibliothek werden nur an Angehörige der Hochschule
Werke leihweise abgegeben.