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A. Organisation der Technischen Hochschule.
Die Organisation der Hochschule beruht auf ihrer Verfassung vom
28. September 1903. Mach derselben ist die Hochschule dem König
lichen Ministerium dos Kirchen- und Schulwesens unmittelbar unterstellt.
Ihre Organe für die Leitung und Verwaltung sind:
1. der Sektor,
2. für die einzelnen Abteilungen: die Abteiiungs-Vorstände und
Abteilungs-Kollegien,
3. für die gesamte Hochschule: der tfenatsausschuss und dor
akademische Senat.
I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte.
Die Technische Hochschule hat den Zweck, die wissenschaftliche
und künstlerische Ausbildung für die technischen Berufsurten und für
den Lehrberuf in den raathematMch-uftturwiHsenschaftlicben Michern zu
gewähren, sowie die Wissenschaften und Künste zu pliegen, die zu
ihren Lehrgebieten gehören.
Sie gliedert sich in die G Abteilungen für
1. Architektur;
2. Bauingenicurwesen;
3. Maschineningenieurwesen einschliesslich der Elektro
technik ;
4. Chemie einschliesslich des Hüttenwesens und der Phar
mazie;
5. Mathematik und Naturwissenschaften;
6. Allgemein bildende Fächer.
Die Lehrkräfte bestehen aus:
ordentlichen Professoren,
ausserordentlichen Professoren.
Fach- und Hilfslehrern.
Zur Unterstützung der Professoren sind nach Bedürfnis Assi
stenten und technische Hilfskräfte bestellt.
Ausserdem werden Privatdozenten nach den Bestimmungen dor
Hahilitationsordnung augelassen.