Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1910-1911 (1910)

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Zur  Aufnahme  in  die  Abteilung  für  Maschineningenieurwesen  einschliesslich ­
  der  Elektrotechnik  ist  überdies  in  der  Regel  der  Nachweis
einer  mindestens  einjährigen  Werkstattfitigkcit  zu  erbringen.  Die  Studierenden ­
  der  Elektrotechnik  haben  jedoch  bei  der  Aufnahme  in  der
Regel  nur  eine  mindestens  halbjährige  praktische  Tätigkeit  naclizuweisen,
  wogegen  das  vorgeschriebene  »weil«  Halbjahr  praktischer  Tätigkeit ­
  in  die  Studienzeit  fallen  kann.
Zur  Aofnahmo  als  Studierender  der  Pharmazie  wird  der  Nachweis
der  erstandenen  pharmazeutischen  Vorprüfung  und  der  Zurücklegung
einer  mindestens  einjährigen  Gehilfenzeit  in  Apotheken  des  Deutschen
Reichs  verlangt.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  diejenigen,  welche
von  anderen  Hochschulen  auf  die  hiesigo  Technische  Hochschule  übergehen. ­
  Bei  einem  Übertritt  ist  ausserdem  das  Abgangszeugnis  von  der
zuletzt  besuchten  Hochschule  vorzulegen.
Unter  den  hier  aufgeführten  Bedingungen  werden  auch  reichsangehOrige
  weibliche  Personen  als  ordentliche  Studierende
aufgonommon.

Ausserordentliche  Studierende.
Als  ausserordentliche  Studierende  können  diejenigen  aufgeuonimen
  werden,  welche  Zeugnisse  der  vorgenannten  Art  nicht  haben,
aber  sich  urkundlich  mindestens  über  den  Besitz  der  Kenntnisse  ausweisen,
  welche  zur  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen ­
  Militärdienst  im  deutschen  Heere  erforderlich  sind.  Sofern  der
Besitz  dieser  Kenntnisse  nicht  durch  das  Befähigungszeugnis  der  besuchten ­
  Lehranstalt*)  nachgewiesen  wird,  kann  er  auf  Grund  gleichwertiger ­
  Zeugnisse  durch  das  Abteilungskollegium  mit  Zustimmung
des  Rektors  festgestellt  werden.
Zur  Aufnahme  in  die  Abteilung  für  Maschineningenieurwesen
einsoblioBBlioli  der  Elektrotechnik  wird  überdies  der  Nachweis  einer
längeren,  erfolgreichen  praktischen  Tätigkeit  verlangt,  wovon  mindestens ­
  ein  Jahr  auf  Arbeiten  in  der  Workutätte  entfallen  muss.
Itciohsangehörige  weibliche  Personen,  die  eine  deutsche
staatliche  Dienstprüfung  für  Hauptlehrorinnen  an  höheren  Mädchenschulen ­
  mit  Erfolg  bestanden  haben  und  die  übrigen  Bedingungen  erfüllen, ­
  können  als  ausserordentliche  Studierende  zugelassen  werden.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  diejenigen,  welche
von  anderen  Hochschalen  auf  die  hiesige  Technische  Hochschule  über*) ­

  Der  ,  Berechtigungsschein 1 ,  der  unter  Befreiung  von  der  wissenschaftlichen ­
  Prüfung  erworben  ist  i r Känstlereinjährige*»,  ei>.-tzt  dieses  Zeugnis  nicht.

gehen.  Bei  einem  Übertritt  ist  ausserdem  das  Abgangszeugnis  von
der  zuletzt  besuchten  Hochschule  vorzulegen.
Jeder  Studierende  hat  in  die  Abteilung  einzutreten,  welche  auf  den
Beruf  vorbereitet,  dem  er  sich  widmen  will.
Zum  Übertritt  von  einer  Abteilung  in  die  andere  ist  die  Genehmigung ­
  des  Rektors  einzuholen.
Die  Wahl  der  Vorträge  steht  den  Studierenden  frei;
auch  im  Besuch  der  Übungen  findet  eine  Beschränkung  nur
insoweit  statt,  als  dies  durch  die  Rücksicht  auf  die  Erhaltung ­
  eines  erfolgreichen  Studiengangs  geboten  ist.  Die
Studierenden  haben  in  jedem  Semester  honorarpflichtige
Vorlesungen  oder  Übungen  zu  belegen.
In  Beziehung  auf  die  Disziplin  sind  in  den  Vorschriften  für  die
Studierenden  besondere  Bestimmungen  getroffen.
h)  Für  Hospitanten.
Personen  (auch  weibliche),  welche  an  einzelnen  Vorträgen  und
Übungen  teilzuuehmen  wünschen,  aber  nicht  als  Studierende  eintroten
können  oder  wollen,  können  vom  Rektor  mit  Zustimmung  der  beteiligten ­
  Dozenten  als  Hospitanten  auf  jederzeitigen  Widerruf  zugelassen ­
  werden.  Die  Zulassung  kann  von  dom  Nachweis  genügender
Vorkenntnisse  und  genauem  Ausweis  über  die  Persönlichkeit  abhängig
gemacht  werden.
Dieser  Nachweis  ist  jedenfalls  von  denjenigen  zu  führen,  welche
technische  Vorlesungen  besuchen  wollen,  und  zwar  gilt  im  allgemeinen ­
  die  Vorschrift,  dass  die  Bewerber,  wenn  sie  nicht  zum  Besuch
aach  Massgabe  der  Aufhnhmebestimmungen  für  Studierende  berechtigt
sind,  mindestens  eine  technische  Mittelschule  mit  Erfolg  absolviert
haben  müssen.  Ein  Fachstudium  wird  Hospitanten  nicht  gestattet.
ln  Beziehung  auf  die  Benützung  der  Hörsiüe  ist  bestimmt,  dass
die  Studierenden  vor  den  Hospitanten  den  Vorrang  haben.
IV.  UntoiTichtegeld.
a)  Für  Studierende.
Die  Neneintretenden  haben  eine  Aufnahmegebühr  zu  entrichten;
sie  beträgt  15  JL  für  Reichsdeutsche,  20  für  Rcichsausländer.  Die
Gebühr  ermässigt  sich  auf  10  .V  für  die  Studierenden,  die  schon  au
andern  deutschen  Technischen  Hochschulen  oder  Universitäten  immatrikuliert ­
  waren,  sofern  diese  Hochschulen  den  früheren  Studierenden  de:
hiesigen  Technischen  Hochschule  eine  ähnliche  Ermässigung  gewähren.
            
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