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für die Teilnahme an den Vorträgen und Obungen i*t ein nach
der Zahl der wöchentlichen Stunden bemessenes, übrigens auf einen
Mindestbetrag festgesetztes Unterrichtsgeld za bezahlen. Ausserdem
wird für Abnützung der Apparate und Instrumente, sowie für Material
verbrauch usw. in den Laboratorien und bei einzelnen Übungen ein
angemessenes Ersatzgeld erhoben. Keichsausländische Studierende
nichtdeutscher Zunge und Vorbildung haben neben dom ünterrichtageld
einen Semesterbeitrag von 50 Jf. zur Deckung des allgemeinen Auf
wands der Hochschule zu entrichten.
Die festgesetzten Gebühren und der Mindestbetrag dos Unterriohts-
gelds sind beim Eintritt im voraus zu entrichten, oder es ist ein
vorsohriftsmlissigos Nachlassgesuch einzureichen. Eine Rückerstattung
des bezahlton Unterrichts- und Ereatzgeldes sowie der entrichteten
Honorare kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt nicht be
ansprucht werden.
Das Unterrichtsgeld beträgt ohne Unterscheidung zwischen Vor
trägen und Übungen, ordentlichen und ausserordentlichen Studierenden:
1 Jf für die Wochenstunde im Winterhalbjahr,
3 «■* . , , Sommerhalbjahr.
Abweichend hievon sind zu entrichten:
1. bei den chemischen Übungen:
bis za 12 Stunden (Ualbpraktikum) . 40
Ober 12 Stunden (Vollpraktikum) . 75 ,*!;
_\ bei den Anleitungen zu wissenschaftlichen Arbeiten in
Zoologie, Botanik, Mineralogie und Geologie:
für das halbtägige Praktikum ... 20
. , ganztägige Praktikum ... 40 ,Jf.\
bei den Leibesübungen (Turnen) 1 Jf. für die Semcsterwochenstunde.
l)or Mimlüst,betrag des Unterriohtsgolds ist auf 100 für das
Winterhalbjahr und 80 Jf. fiir das Somraerhalbjahr festgesetzt, in welche
Summe das Honorar für Privatvorlesungen nicht eingerechnet wird.
In Beziehung auf die Berechnung des Unterrichtsgelds ist weiter
folgendes bestimmt:
a) bei Vorträgen wird die volle programmässige Stundenzahl be
rechnet. auch wenn nicht alle Standen belegt worden sind;
b) bei Übungen ist im allgemeinen die Zahl der belegten
Wochenstunden massgebend: sind aber mehr als I Stunden in
den Studienplan aufgenommen, so werden zum mindesten 4 Stunden
ungerechnet, sind 4 oder weniger als 4 Stunden vorgesehen, ko
muss nach dem Stadienplan bezahlt werden, auch wenn eine
geringere Stundenzahl belegt worden ist.
Das Ersatzgeld beträgt für das Halbjahr:
1. bei dem Besuch der Übungen zur praktischen Geometrie
itu Winterhalbjahr 3 JL für die 2stündige Übung, im Sommer
für die 4- bzw. üstündige Übung 6 JL. für die Übungen I und
11 dor Bauingenieure zusammen lö JL-,
2. bei dem Besuch der physikalischen oder elektrotech
nischen Übungen 1 Jf. für die Woeheustuudo, im ganzen
jedoch nicht uuter 10 .Ä;
3. bei dem Besuch der chemischen Laboratorien
bis zu 12 Stunden (Halbpraktikum) 10 Jf.,
über 12 Stunden (Vollpraktikum) 15 Jf\
4. boi dem Besuch der botanisch- oder zoologisch-mikrosko
pisch ou Übungen 2 Jf. für die Wochenstunde;
5. boi dem Besuch dor Anleitung:
a) zu botanisch-wissenschaftlichen Arbeiten
für das halbtägige Praktikum . . . 10 »Ä,
• „ ganztägige , . . . 20 J>.\
b) für das grosse zoologische Praktikum . 10
6. bei der Teilnahme an den Übungen in der Materialprü
fungsanstalt und im Ingenieurlaboratorium:
für eine Wochenstunde b JL,
, das halbtägige Praktikum . . . 10 ,/L.
„ . ganztägige , • • • 20 JL;
7. für die Teilnahme am Aktzeichnen und Modellieren je 2.Ä;
8. , , „ , , Freihandzeichnen 1 ;
0. für die Benützung dor photographischen Dunkelkammer und
ihrer Einrichtung 2 ,M.
Für die mit »privatim« bezeichneten Vorträge und Übungen
(vgl. unter 0.) wird das Honorar durch die Privatdosenton mit Geneh
migung des Rektor* festgesetzt und auf den Einschreibliston veröffentlicht
Ferner wird jodom Studierenden eine Dienergebühr von 2 .ff. für
das Semester berechnet.
Vor dor Anweisung eines Arbeitsplatzes in einem der beiden
chemischen Laboratorien sind 20 JL als Sicherh eit bei der Kasse zu
hinterlegen; je am Schlüsse des Semesters wird darüber abgerechnet.
I>) Für Hospitanten.
Die Hospitanten haben als Unterrichtshonorar iür ein Halbjahr
zu entrichten:
hei Vorträgen: für eine ein- oder zweistündige Vorlesung 6 Jf.
für die Stunde, für eine drei- oder eine mehr als dreistündige
Vorlesung je 5 ,ff. fiir die Stande;