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A. Organisation der Technischen Hochschule.
Die Organisation der Hochschule beruht aut' ihrer Verfassung vom
28. September 1903. Nach derselben ist die Hochschule dem König
lichen Ministerium des Kirchen- und Schulwesens unmittelbar unterstellt.
Ihre Organe für die Leitung und Verwaltung sind:
1. der Rektor,
2. für die einzelnen Abteilungen: die Abteilungs-Vorstände und
Abteilungs-Kollegien,
-3. für die gesamte Hochschule: der Senatsaussehoss und der
akademische Senat.
1. Zweck und Gliederung;. Lehrkräfte.
Die Technische Hochschule hat den Zweck, die wissenschaftliche
und künstlerische Ausbildung für die technischen Borufsarten und fin
den Lehrberuf in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern zu
gewähren, sowie die Wissenschaften und Künste zu pflegen, die zu
ihren Lelirgebieten gehören.
Sie gliedert sich in die 6 Abteilungen für
1. Architektur;
2. Bauingenieurwesen;
3. Maschineningenieurwesen einschliesslich der Elektro
technik ;
•I. Chemie einschliesslich des Hüttenwesens und der Phar
mazie ;
5. Mathematik und Naturwissenschaften;
6. Allgemein bildende Fächer.
Die Lehrkräfte bestehen aus:
ordentlichen Professoren,
ausserordentlichen Professoren,
Fach- und Hilfslehrern.
Zur Unterstützung der Professoren sind nach Bedürfnis Assi
stenten und technische Hilfskräfte bestellt.
Ausserdem werden l'rivatdozenten nach den Bestimmungen der
Habilitationsordnung zugelassen.