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Zur Aufnahme in die Abteilung für Masckineningonieurwoscu ein
schliesslich der Elektrotechnik ist überdies in der Regel der Nachweis
einer mindestens einjährigen Werks taitsügkeit zu erbringen. Die Studie
renden der Klektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in der
Kegel nur eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit nacbzu-
wcisen, wogegen das vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätig
keit in die Studienzeit fallen kann.
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis
der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurilcklegung
eiuer mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen
lteiohs verlangt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch fiir diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über-
gclieu. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen.
Unter den hier aufgeführten Bedingungen werden auch reichs-
angebörigc weibliche Personen als ordentliche Studierende
aufgenommen.
Ausserordentliche Studierende.
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge-
noinmen worden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben,
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus-
weisen. welche zur wissenschaftlichen Befähigung fiir den einjährig-frei
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der
Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das Beftihigungszeugnis der be
suchten Lehranstalt") nachgcwiesen wird, kann er auf Grund gleich
wertiger Zeugnisse durch das Abteiiuugskollegium mit Zustimmung
des Rektors festgostollt. werden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Masohinoningonieurwesen
einschliesslich der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer
längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min
destens ein Jahr auf Arbeiten in der Werkstütte entfallen muss.
Keichsangehörige weibliche Personen, die eine deutsche
staatliche Dienstprüfung für Hauptlehrerinnen an höheren Mädchen
schulen mit Krfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er
füllen, kennen als ausserordentliche Studierende zug< la«sen werden.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über
*) Der »Berechtigungsschiin*, der unter Befreiung von der wissenschaft
lichen Prüfung crwor'wn ist („ KOastlereinjährige*), ersetzt die*e.« Zeugnis nicht.
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von
der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegem
Jeder Studierend« hat in die Abteilung einzutreten, welche auf den
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will.
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi
gung des Rektors uinzuholen.
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei;
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal
tung eines erfolgreichen Sfcudiengangs geboten ist. Die
Studierenden haben in jedem Semester honorarpflichtige
Vorlesungen odor Übungen zu belegen.
In Beziehung auf die Disziplin sind in den Vorschriften für die
Studierenden besondere Bestimmungen getroffen.
I») Für Hospitanten.
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und
Übungen teilzunehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintreten
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be
teiligten Dozenten als Hospitanten auf jederzeitigen Widerruf zuge
lassen werden. Die Zulassung kann von dein Nachweis genügender
Vorkenntnissc und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig
gemacht werden.
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche
technische Vorlosungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Bosuch
nach Massgabo der Aufnahmebestimmungen für Studierende berechtigt
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg absolviert
haben müssen. Ein Fachstudium wird Hospitanten nicht gestattet.
ln Beziehung auf die Benützung der Hörsäle ist bestimmt, dass
die Studierenden vor den Hospitanten den Vorrang haben.
IV. Unterrichtsgeld.
nt Für Studierende.
Die Neuciutretenden haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten;
sie beträgt 15 .€ fiir Reichsdeutsche, 20 .« für Reichsausländer. Die
Gebühr errrässigt sich auf 10 .« für die Studierenden, die schon an
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten imma
trikuliert waren, sofern diese Hochschulen den früheren Studierenden dei
hiesigen Technischen Hochschule eine ähnliche Ermltssigung gewähren.