Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1911-1912 (1911)

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Zur Aufnahme in die Abteilung für Masckineningonieurwoscu ein 
schliesslich der Elektrotechnik ist überdies in der Regel der Nachweis 
einer mindestens einjährigen Werks taitsügkeit zu erbringen. Die Studie 
renden der Klektrotechnik haben jedoch bei der Aufnahme in der 
Kegel nur eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit nacbzu- 
wcisen, wogegen das vorgeschriebene zweite Halbjahr praktischer Tätig 
keit in die Studienzeit fallen kann. 
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der Nachweis 
der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der Zurilcklegung 
eiuer mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apotheken des Deutschen 
lteiohs verlangt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch fiir diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über- 
gclieu. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von der 
zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
Unter den hier aufgeführten Bedingungen werden auch reichs- 
angebörigc weibliche Personen als ordentliche Studierende 
aufgenommen. 
Ausserordentliche Studierende. 
Als ausserordentliche Studierende können diejenigen aufge- 
noinmen worden, welche Zeugnisse der vorgenannten Art nicht haben, 
aber sich urkundlich mindestens über den Besitz der Kenntnisse aus- 
weisen. welche zur wissenschaftlichen Befähigung fiir den einjährig-frei 
willigen Militärdienst im deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der 
Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das Beftihigungszeugnis der be 
suchten Lehranstalt") nachgcwiesen wird, kann er auf Grund gleich 
wertiger Zeugnisse durch das Abteiiuugskollegium mit Zustimmung 
des Rektors festgostollt. werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Masohinoningonieurwesen 
einschliesslich der Elektrotechnik wird überdies der Nachweis einer 
längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit verlangt, wovon min 
destens ein Jahr auf Arbeiten in der Werkstütte entfallen muss. 
Keichsangehörige weibliche Personen, die eine deutsche 
staatliche Dienstprüfung für Hauptlehrerinnen an höheren Mädchen 
schulen mit Krfolg bestanden haben und die übrigen Bedingungen er 
füllen, kennen als ausserordentliche Studierende zug< la«sen werden. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche 
von anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule über 
*) Der »Berechtigungsschiin*, der unter Befreiung von der wissenschaft 
lichen Prüfung crwor'wn ist („ KOastlereinjährige*), ersetzt die*e.« Zeugnis nicht. 
gehen. Bei einem Übertritt ist ausserdem das Abgangszeugnis von 
der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegem 
Jeder Studierend« hat in die Abteilung einzutreten, welche auf den 
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will. 
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi 
gung des Rektors uinzuholen. 
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei; 
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur 
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal 
tung eines erfolgreichen Sfcudiengangs geboten ist. Die 
Studierenden haben in jedem Semester honorarpflichtige 
Vorlesungen odor Übungen zu belegen. 
In Beziehung auf die Disziplin sind in den Vorschriften für die 
Studierenden besondere Bestimmungen getroffen. 
I») Für Hospitanten. 
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und 
Übungen teilzunehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintreten 
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be 
teiligten Dozenten als Hospitanten auf jederzeitigen Widerruf zuge 
lassen werden. Die Zulassung kann von dein Nachweis genügender 
Vorkenntnissc und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig 
gemacht werden. 
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche 
technische Vorlosungen besuchen wollen, und zwar gilt im allge 
meinen die Vorschrift, dass die Bewerber, wenn sie nicht zum Bosuch 
nach Massgabo der Aufnahmebestimmungen für Studierende berechtigt 
sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg absolviert 
haben müssen. Ein Fachstudium wird Hospitanten nicht gestattet. 
ln Beziehung auf die Benützung der Hörsäle ist bestimmt, dass 
die Studierenden vor den Hospitanten den Vorrang haben. 
IV. Unterrichtsgeld. 
nt Für Studierende. 
Die Neuciutretenden haben eine Aufnahmegebühr zu entrichten; 
sie beträgt 15 .€ fiir Reichsdeutsche, 20 .« für Reichsausländer. Die 
Gebühr errrässigt sich auf 10 .« für die Studierenden, die schon an 
andern deutschen Technischen Hochschulen oder Universitäten imma 
trikuliert waren, sofern diese Hochschulen den früheren Studierenden dei 
hiesigen Technischen Hochschule eine ähnliche Ermltssigung gewähren.
	        
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