Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1914-15 (1914)

7 
II. Einteilung (los Studienjahrs. 
Das Studienjahr umfasst diu Zeit vom 1. Oktober bis 30. September. 
Es besteht aus einem Winterhalbjahr und einem Sommerhalbjahr. 
Erstares dauert vom !. Oktober bis 14. März, letzteres vom 16. April 
bis 31. Juli. 
Die persönlichen Anmeldungen zur Aufnahme in die Hochschule 
werden entgegengenommen: 
im Winterhalbjahr vom 8. Oktober an, 
im Sommerhalbjahr vom 15. April au. 
Einschreibungen linden t*ür das Winterhalbjahr nach dem 
20. November, für das Sommerhalbjahr nach dem 20. Mai nicht mehr 
statt, wenn nicht triftige Gründe geltend gemacht werden können. 
Die Vorlesungen beginnen: 
im Winterhalbjahr am 12. Oktober, 
im Sommerhalbjahr am 16. April. 
Ferien finden statt: 
zu Weihnachteu . . . . 
am Schlüsse des Winter 
halbjahrs 
zu Pfingsten 
und am Schlüsse des Studien 
jahrs 
vom 24. Dez. bis 6. Januar 
vom 15. März bis 15. April 
vom 22. Mai bis 29. Mai 
vom 1. August bis 30. Sept. 
III. Aufnahmebestimmiingen. 
Die Eintretenden werden nach dem Grade ihrer Vorbildung als 
ordentliche oder ausserordentliche Studierende aufgenommen. Zu 
einzelnen Vorlesungen werden auch Hospitanten zugelasseu. 
Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt. 
Im einzelnen ist folgendes bestimmt: 
n) Für Studierende. 
Wer in die Technische Hochschule als Studierender eintreten will, 
hat sich persönlich bei dem Amtmann zur Aufnahme anzmnelden, und zwar 
regelmässig am Anfang des Semesters innerhalb der für die Einschrei 
bungen vorgeschriebenen Zeit. Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor. 
Die Bedingungen für die Aufnahme sind; 
1. der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse, 
2. ein Zeugnis über sittlich gute Führung, 
3. in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr, 
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des Inhabers 
der elterlichen Gewalt oder des Vormnnds. 
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch ein 
Zeugnis der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der Eintretende im 
unmittelbar vorhergehenden Semester eine solche nicht besucht hat, 
durch ein Zeugnis der Obrigkeit seines letzten Aufenthaltsortes, bei 
unmittelbar vorangehender Militärzeit durch das militärische Führungs 
zeugnis, zu erbringen. Ausländer haben überdies einen Pass oder 
Heiniatschein vorzulegen. Zeugnisse in fremder Sprache müssen auf 
Erfordern in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. 
Die vorgelegten Zeugnisse verbleiben bis zum Abgang des Stu 
dierenden bei dem Rektorat. 
Von der Aufnahme als Studierende ausgeschlossen sind die im 
aktiven Dienst stehenden Beamten. Lehrer und Offiziere, sowie die dem 
Gewerbestand angehörenden Personen. Es steht ihnen jedoch frei, ein 
zelne Vorlesungen und Übungen nach den für die Hospitanten bestehen 
den Bestimmungen zu besuchen. 
Ordentliche Studierende. 
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse wird von solchen, 
welche als ordentliche Studierende eintreten wollen, durch das 
Reifezeugnis einer deutschen Oberrealschule, eines deutschen Real- oder 
humanistischen Gymnasiums oder einer diesen Schulen für das tech 
nische Studium von dem Ministerium gleichgestellten Lehranstalt des 
Deutschen Reichs*) erbracht. 
Wer seine Vorbildung im Auslände erhalten hat, kann als ordent 
licher Studierender uufgenominen werden, wenn er ein Reifezeugnis 
besitzt, das von dem Ministerium als gleichwertig mit den vorgenannten 
deutschen Reifezeugnissen anerkannt ist, und das im Lande seiner Aus 
stellung zum Studium an einer Technischen Hochschule oder an einer 
Universität als ordentlicher Studierender berechtigt. 
Für Ausländer ist weitere Bedingung, dass in ihrem Heimatland 
Angehörige des Deutschen Reichs mit einem der in Abs. 1 genannten 
Reifezeugnisse zum Hochschulstudium als oidentliche Studierende zuge 
lassen werden. 
*) Bis auf weiteres sind gleichgestellt: die Reifezeugnisse der ehemaligen 
bayerischen Industrieschulen und der Gewerbeakademie in Chemnitz.
	        

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.