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l>ei Vorträgen: für eine ein- oder zweistündige Vorlesung 6 4.Ä
für die Stunde, für eine drei- oder eine mehr als dreistündige
Vorlesung jo 5 für die Stunde;
hei Übungen: 5 JL für die Stunde mit der Abweichung, dass
bei den chemischen Übungen das l'/a fache des Satzes für
Studierende berechnet wird.
Das Ersatzgeld entrichten die Hospitanten wie Studierende.
An Stelle der Aufnahmegebühr tritt ein Verwaltungskosten-
beitrag von 3 für das Halbjahr.
V. Prüfungen und Zeugnisse.
1. Semesterprüfungen. Die Semcsterpriifungc» finden in der Kegel
während dev letzten zwei Wochen des Semesters statt. Bei Jahresvor
trägen wird gewöhnlich nur einmal am Ende des Studienjahrs geprüft.
Ordentliche und ausserordentliche Studierende sind nach Mass-
gabc der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen
berechtigt. Zur Beteiligung an denselben nnd zur Beibringung von
Zeugnissen in den Übungsfitcliern sind in jedem Falle diejenigen Stu
dierenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums oder der
Unterrichtsgeldbefreiung stehen, oder welche im folgenden Semester be
ziehungsweise Studienjahr um eine solche Vergünstigung nachsuchen
wollen. Die Verpflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträge, welche
im Stndienpl&n des Studierenden Vorkommen, und zwar auch auf die
Jahresvortväge, die nur im Wintersemester belegt werden, wobei die
Prüfung auf das in diesem Semester Vorgetrageno zu beschränken ist.
Über den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen
werden besondere Zeugnisse — Semesterzeuguisse — ausgestellt..
Die Abteilung für Maschineningenieurwesen einschl. der Elektro
technik erteilt nach Massgabc der bestehenden Vorschriften Sch luss-
Zeugnisse an Studierende des Maschineningenieurwosens und Stu
dierende der Elektrotechnik unter der Voraussetzung, dass der Be
werber in der vorgesohricbenen Weise praktisch tätig gewesen ist,
wenigstens vier Semester an der hiesigen Hochschule studiert und
durch Semeaterzeugnisse einen durchschnittlich mindestens befrie
digenden Erfolg seiner Studien nachgewiesen hat.
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen
werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für
Architekten, Bauingenieure, Vennessungsingenieure(GeodBten), Maschinen
ingenieure, Verwaltungsingenieure, Elektroingenieure. Chemiker, Hütten
ingenieure. Ausserdem können in Mathematik, in Naturwissenschaft
und in Zweigen der Allgemein bildenden Abteilung Diplomprüfungen
abgelegt werden.
Zu den Diplom-Vor- und -Hauptprüfungen werden nur ordent
liche Studiorendc zugelassen.
Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieur
wesen, Maschineningenieur wesen einschliesslich der Elektrotechnik und
Chemie einschliesslich Hüttenwesen abgelegten Diplomprüfung erteilt
die Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenieurs.
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert ge
druckt, können von dem Sekretariat oder dem Hausmeister zum Preis
von je 20 Pf. bezogen werden.
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
a) die Prüfung für die technischen Ä mter im Berg-, Hütteu-
und Salinenwesen;
b) die Prüfung für Apotheker;
c) » , , Nahrungsmittelchemiker;
d) „ , . das realistische Lehramt.
Die Vorschriften über diese Prüfungen können auf der Kanzlei
•ungesehen werden.
Dio Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-, im
Bauingenieur- und im Maschineningenieurfach einschliesslich
Elektrotechnik wird nach der K. Verordnung vom 12. August 1909
(Reg.Blatt S. 233) nachgewiesen:
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen
Hochschule iu Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgesebriobene praktische Tätigkeit,
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung.
Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezeich-
neten drei Fachrichtungen werden Diplomingenieure zugelassen, die die
Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur, Ver
waltungsingenieur oder als Elektroingenieur an der Technischen Hoch
schule in Stuttgart abgelegt haben und die deutsche Reichsangehörigkeit
besitzen.
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung
an der Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen
Bestimmungen auf Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei der Anmeldung
zu Prüfungen und bei dem Abgang von der Hochschule.