Volltext : Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1918-1919 (1918)

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b)  Für  Gasthörer.
Die  Gasthörer  haben  als  Unterrichtsgeld  für  ein  Halbjahr  za
entrichten:
beiVortrftgen:  für  eine  ein-  oder  zweistündige  Vorlesung  6  .Hfür
  die  Stunde,  für  eine  drei-  oder  eine  mehr  als  dreistündige
Vorlesung  je  5  JL  für  die  Stunde;
bei  Übungen:  5  JL  für  die  Stunde  mit  der  Abweichung,  dass
bei  den  chemischen  Übungen  das  l , / 8 fache  des  Satzes  für
Studierende  berechnet  wird.
Das  Ersatzgeld  entrichten  die  Gasthörer  wie  Studierende.
An  Stelle  der  Aufnahmegebühr  tritt  ein  Verwaltungskostenbeitrag ­
  von  3  .JL  für  das  Halbjahr.

V.  Prüfungen  und  Zeugnisse.
1.  Halbjahrsprüfungen.  Diese  Prüfungen  finden  in  der  Regel
während  der  letzten  zwei  Wochen  des  Halbjahrs  statt.  Hei  Jahresvorträgen ­
  wird  gewöhnlich  nur  einmal  am  Ende  des  Studienjahrs  geprüft.
Ordentliche  und  ausserordentliche  Studierende  sind  nach  Massgabe
  der  bestehenden  Bestimmungen  zur  Teilnahme  an  den  Prüfungen
berechtigt.  Zur  Beteiligung  an  denselben  und  zur  Beibringung  von
Zeugnissen  in  den  übungsföchern  sind  in  jedem  Falle  diejenigen  Studierenden ­
  verpflichtet,  welche  im  Genüsse  eines  Stipendiums  oder  der
Unterrichtsgeldbefreiung  stehen,  oder  welche  im  folgenden  Halbjahr  beziehungsweise ­
  Studienjahr  um  eine  solche  Vergünstigung  nachsuchen
wollen.  Die  Verpflichtung  bezieht  sich  auf  diejenigen  Vorträgo,  welche
im  Studienplan  des  Studierenden  Vorkommen,  und  zwar  auch  auf  die
JahresvortiBge,  die  nur  im  Winterhalbjahr  belegt  werden,  wobei  die
Prüfung  auf  das  in  diesem  Halbjahr  Vorgetragene  zu  beschränken  ist.
Über  den  Ausfall  der  Prüfungen  und  die  Leistungen  in  den  Übungen
werden  besondere  Zeugnisse  —  Halbjahrszeugnisse  —  ausgestellt.
Die  Abteilung  für  Maschineniugenieurwesen  einschl.  der  Elektrotechnik ­
  erteilt  nach  Massgabe  der  bestehenden  Vorschriften  Schlusszeugnisse ­
  an  Studierende  dos  Maschineningenieurwesens  und  Studierende ­
  der  Elektrotechnik  unter  der  Voraussetzung,  dass  der  Bewerber ­
  in  der  vorgeschriebenen  Weise  praktisch  tätig  gewesen  ist,
wenigstens  2  Jahre  an  der  hiesigen  Hochschule  studiert  und  durch
Halbjahrszeugnisse  einen  durchschnittlich  mindestens  befriedigenden
Erfolg  seiner  Studien  nachgewiesen  hat.
2.  Diplomprüfungen.  Auf  Grund  besonderer  Prüfungsordnungen
werden  an  den  einzelnen  Abteilungen  Diplomprüfungen  abgehalten  für

Architekten,Bauingenieure,  VermessungsingenieurefGeodätcn),  Maschineningenieure, ­
  Verwaltungsingenieure,  Elektroingenieure.  Chemiker,  Hütteningenieure. ­
  Ausserdem  können  in  Mathematik,  in  Naturwissenschaft
und  in  Zweigen  der  Allgemein  bildenden  Abteilung  Diplomprüfungen
abgelegt  worden.
Zu  den  Diplom-Vor-  und  -Hauptprüfungen  werden  nur  ordentliche ­
  Studierende  zugelassen.
Auf  Grund  der  an  den  Abteilungen  für  Architektur,  Bauingenieurwesen, ­
  Maschineningenieur  wesen  einschliesslich  der  Elektrotechnik  und
Chemie  einschliesslich  Hüttenwesen  abgelegten  Diplomprüfung  erteilt
die  Technische  Hochschule  den  Grad  eines  Diplom-Ingenieurs.
Die  Diplomprüfungsordnungen,  für  jede  Abteilung  gesondert  gedruckt, ­
  können  von  dem  Sekretariat  oder  dem  Hausmeister  zum  Preis
von  je  -10  Pf.  bezogen  werden.
3.  Staatsprüfungen.  Es  kommen  in  Betracht:
a)  die  Prüfung  für  die  technischen  Ämter  im  Berg-,  Hüttenund
  Salinonwesen;
b)  die  Prüfung  für  Apotheker;
c)  ,  „  ,  Nahrungsmittelchemiker;
d)  .  ,  *  das  realistische  Lehramt.
Die  Vorschriften  über  diese  Prüfungen  können  auf  der  Kunzlei
eingesehen  werden.
Die  Befähigung  für  den  höheren  Staatsdienst  im  Hochbau-,  im
Bauingenieur-  und  im  Maschineningenicurfach  einschliesslich
Elektrotechnik  wird'  nach  der  K.  Verordnung  vom  12.  August  1909
(Reg.Blatt  S.  233)  nachgewiesen:
1.  durch  die  Erstehung  der  Diplomprüfung  an  der  Technischen
Hochschule  in  Stuttgart  im  Jahr  1909  oder  später,
2.  durch  die  vorgeschriebene  praktische  Tätigkeit,
8.  durch  die  Erstehung  der  Staatsprüfung.
Zur  praktischen  Tätigkeit  und  zur  Staatsprüfung  in  den  bezeichneten
  drei  F  aclirichtungen  werden  Diplomingenieure  zugelassen,  die  die
Diplomprüfung  als  Architekt,  Bauingenieur,  Maschineningenieur,  Verwaltungsingenieur ­
  oder  als  Elektroingenieur  an  der  Technischen  Hochschule ­
  in  Stuttgart  abgelegt  haben  und  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
besitzen.
Zeugnisse  über  die  besuchten  Vorlesungen,  über  die  Führung
an  der  Hochschule  usw.  werden  den  Studierenden  nach  den  einschlägigen
Bestimmungen  auf  Ansuchen  ausgestellt,  insbesondere  bei  der  Anmeldung
zu  Prüfungen  und  bei  dem  Abgang  von  der  Hochschule.
            
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