Full text: Programm der Königlich Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1918-1919 (1918)

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b) Für Gasthörer. 
Die Gasthörer haben als Unterrichtsgeld für ein Halbjahr za 
entrichten: 
beiVortrftgen: für eine ein- oder zweistündige Vorlesung 6 .H- 
für die Stunde, für eine drei- oder eine mehr als dreistündige 
Vorlesung je 5 JL für die Stunde; 
bei Übungen: 5 JL für die Stunde mit der Abweichung, dass 
bei den chemischen Übungen das l , / 8 fache des Satzes für 
Studierende berechnet wird. 
Das Ersatzgeld entrichten die Gasthörer wie Studierende. 
An Stelle der Aufnahmegebühr tritt ein Verwaltungskosten 
beitrag von 3 .JL für das Halbjahr. 
V. Prüfungen und Zeugnisse. 
1. Halbjahrsprüfungen. Diese Prüfungen finden in der Regel 
während der letzten zwei Wochen des Halbjahrs statt. Hei Jahres 
vorträgen wird gewöhnlich nur einmal am Ende des Studienjahrs geprüft. 
Ordentliche und ausserordentliche Studierende sind nach Mass- 
gabe der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen 
berechtigt. Zur Beteiligung an denselben und zur Beibringung von 
Zeugnissen in den übungsföchern sind in jedem Falle diejenigen Stu 
dierenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums oder der 
Unterrichtsgeldbefreiung stehen, oder welche im folgenden Halbjahr be 
ziehungsweise Studienjahr um eine solche Vergünstigung nachsuchen 
wollen. Die Verpflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträgo, welche 
im Studienplan des Studierenden Vorkommen, und zwar auch auf die 
JahresvortiBge, die nur im Winterhalbjahr belegt werden, wobei die 
Prüfung auf das in diesem Halbjahr Vorgetragene zu beschränken ist. 
Über den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen 
werden besondere Zeugnisse — Halbjahrszeugnisse — ausgestellt. 
Die Abteilung für Maschineniugenieurwesen einschl. der Elektro 
technik erteilt nach Massgabe der bestehenden Vorschriften Schluss 
zeugnisse an Studierende dos Maschineningenieurwesens und Stu 
dierende der Elektrotechnik unter der Voraussetzung, dass der Be 
werber in der vorgeschriebenen Weise praktisch tätig gewesen ist, 
wenigstens 2 Jahre an der hiesigen Hochschule studiert und durch 
Halbjahrszeugnisse einen durchschnittlich mindestens befriedigenden 
Erfolg seiner Studien nachgewiesen hat. 
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen 
werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für 
Architekten,Bauingenieure, VermessungsingenieurefGeodätcn), Maschinen 
ingenieure, Verwaltungsingenieure, Elektroingenieure. Chemiker, Hütten 
ingenieure. Ausserdem können in Mathematik, in Naturwissenschaft 
und in Zweigen der Allgemein bildenden Abteilung Diplomprüfungen 
abgelegt worden. 
Zu den Diplom-Vor- und -Hauptprüfungen werden nur ordent 
liche Studierende zugelassen. 
Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieur 
wesen, Maschineningenieur wesen einschliesslich der Elektrotechnik und 
Chemie einschliesslich Hüttenwesen abgelegten Diplomprüfung erteilt 
die Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenieurs. 
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert ge 
druckt, können von dem Sekretariat oder dem Hausmeister zum Preis 
von je -10 Pf. bezogen werden. 
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht: 
a) die Prüfung für die technischen Ämter im Berg-, Hütten- 
und Salinonwesen; 
b) die Prüfung für Apotheker; 
c) , „ , Nahrungsmittelchemiker; 
d) . , * das realistische Lehramt. 
Die Vorschriften über diese Prüfungen können auf der Kunzlei 
eingesehen werden. 
Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-, im 
Bauingenieur- und im Maschineningenicurfach einschliesslich 
Elektrotechnik wird' nach der K. Verordnung vom 12. August 1909 
(Reg.Blatt S. 233) nachgewiesen: 
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen 
Hochschule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später, 
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit, 
8. durch die Erstehung der Staatsprüfung. 
Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezeich- 
neten drei F aclirichtungen werden Diplomingenieure zugelassen, die die 
Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur, Ver 
waltungsingenieur oder als Elektroingenieur an der Technischen Hoch 
schule in Stuttgart abgelegt haben und die deutsche Reichsangehörigkeit 
besitzen. 
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung 
an der Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen 
Bestimmungen auf Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei der Anmeldung 
zu Prüfungen und bei dem Abgang von der Hochschule.
	        
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