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b) Für Gasthörer.
Die Gasthörer haben als Unterrichtsgeld für ein Halbjahr za
entrichten:
beiVortrftgen: für eine ein- oder zweistündige Vorlesung 6 .H-
für die Stunde, für eine drei- oder eine mehr als dreistündige
Vorlesung je 5 JL für die Stunde;
bei Übungen: 5 JL für die Stunde mit der Abweichung, dass
bei den chemischen Übungen das l , / 8 fache des Satzes für
Studierende berechnet wird.
Das Ersatzgeld entrichten die Gasthörer wie Studierende.
An Stelle der Aufnahmegebühr tritt ein Verwaltungskosten
beitrag von 3 .JL für das Halbjahr.
V. Prüfungen und Zeugnisse.
1. Halbjahrsprüfungen. Diese Prüfungen finden in der Regel
während der letzten zwei Wochen des Halbjahrs statt. Hei Jahres
vorträgen wird gewöhnlich nur einmal am Ende des Studienjahrs geprüft.
Ordentliche und ausserordentliche Studierende sind nach Mass-
gabe der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen
berechtigt. Zur Beteiligung an denselben und zur Beibringung von
Zeugnissen in den übungsföchern sind in jedem Falle diejenigen Stu
dierenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums oder der
Unterrichtsgeldbefreiung stehen, oder welche im folgenden Halbjahr be
ziehungsweise Studienjahr um eine solche Vergünstigung nachsuchen
wollen. Die Verpflichtung bezieht sich auf diejenigen Vorträgo, welche
im Studienplan des Studierenden Vorkommen, und zwar auch auf die
JahresvortiBge, die nur im Winterhalbjahr belegt werden, wobei die
Prüfung auf das in diesem Halbjahr Vorgetragene zu beschränken ist.
Über den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen
werden besondere Zeugnisse — Halbjahrszeugnisse — ausgestellt.
Die Abteilung für Maschineniugenieurwesen einschl. der Elektro
technik erteilt nach Massgabe der bestehenden Vorschriften Schluss
zeugnisse an Studierende dos Maschineningenieurwesens und Stu
dierende der Elektrotechnik unter der Voraussetzung, dass der Be
werber in der vorgeschriebenen Weise praktisch tätig gewesen ist,
wenigstens 2 Jahre an der hiesigen Hochschule studiert und durch
Halbjahrszeugnisse einen durchschnittlich mindestens befriedigenden
Erfolg seiner Studien nachgewiesen hat.
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen
werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für
Architekten,Bauingenieure, VermessungsingenieurefGeodätcn), Maschinen
ingenieure, Verwaltungsingenieure, Elektroingenieure. Chemiker, Hütten
ingenieure. Ausserdem können in Mathematik, in Naturwissenschaft
und in Zweigen der Allgemein bildenden Abteilung Diplomprüfungen
abgelegt worden.
Zu den Diplom-Vor- und -Hauptprüfungen werden nur ordent
liche Studierende zugelassen.
Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieur
wesen, Maschineningenieur wesen einschliesslich der Elektrotechnik und
Chemie einschliesslich Hüttenwesen abgelegten Diplomprüfung erteilt
die Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenieurs.
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert ge
druckt, können von dem Sekretariat oder dem Hausmeister zum Preis
von je -10 Pf. bezogen werden.
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
a) die Prüfung für die technischen Ämter im Berg-, Hütten-
und Salinonwesen;
b) die Prüfung für Apotheker;
c) , „ , Nahrungsmittelchemiker;
d) . , * das realistische Lehramt.
Die Vorschriften über diese Prüfungen können auf der Kunzlei
eingesehen werden.
Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-, im
Bauingenieur- und im Maschineningenicurfach einschliesslich
Elektrotechnik wird' nach der K. Verordnung vom 12. August 1909
(Reg.Blatt S. 233) nachgewiesen:
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen
Hochschule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit,
8. durch die Erstehung der Staatsprüfung.
Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezeich-
neten drei F aclirichtungen werden Diplomingenieure zugelassen, die die
Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur, Ver
waltungsingenieur oder als Elektroingenieur an der Technischen Hoch
schule in Stuttgart abgelegt haben und die deutsche Reichsangehörigkeit
besitzen.
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung
an der Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen
Bestimmungen auf Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei der Anmeldung
zu Prüfungen und bei dem Abgang von der Hochschule.