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Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezcich-
noten drei Fachrichtungen werden Diplomingenieure zugelassen, die die
Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur oder
als Elektroingenieur an der Technischen Hochschule in Stuttgart ab
gelegt. haben und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen.
Zeugnisse über dio besuchten Vorlesungen, über die Führung
an der Hochschnle usw. worden den Studierenden nach den einschlägigen
Bestimmungen auf Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei der Anmeldung
zu Prüfungen und bei den» Abgang von der Hochschule.
VI. Doktor-Ingenieur-Promotlon.
Durch Königliche Entschließung vom»22. Januar 1900 wurde der
Technischen Hochschule das Recht verliehen, auf Grund einer beson
deren Prüfung die Würde eines Doktor-Ingenieurs zu verleihen.
Die Bedingungen für die Erlangung dieser Würde enthält die
Promotionsordnung vom 7. August 1900, welche vom Sekretariat oder
dom Hausmeister zu beziehen ist (Preis 80 l’f.).
VII. Stipendien und Preise.
Bei nachgewiesoner Mittellosigkeit kann landesangehörigen Stu
dierenden und ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums auch
Angehörigen anderer deutscher Staaten, die über Fleiß und sittliches
Verhalten ein gutes Zeugnis haben, das Unterrichts- und Ersatzgeld
ganz oder teilweise nachgelassen werden*).
Außerdem können un bedürftige und würdige Studierende Stants-
stipendien sowie Stipendien ans den Erträgnissen der an der Hoch
schule bestehenden Stiftungen nach Maßgabe ihrer Satzungen ver
liehen werden*).
An sämtlichen Abteilungen der Technischen Hochschule werden
jährlich Pr ei sauf gaben gestellt und für genügende Lösungen Preise
vergeben imd Belobungen zuerkannt. Zur Bewerbung sind ordent
liche und außerordentliche Studierende nach den .Bestimmungen über
die akademischen Preise vom 1. Mär* 1907* berechtigt.
•) Bewerbungen am Stipendien oder UnUrriehtsgeldnaehlaß haben, fall«
keine Ualbjahrszcugnine vorgelegt werden, künftig keinerlei Aussicht auf Be
rücksichtigung.
VIII. Kranken- lind Unfallversielierun«; für
Studierende.
Für dio Studierenden besteht eine Krankenkasse. Jeder Stu
dierende ist zur Entrichtung eines Halbjahrsbeitrags (derzeit 5 J() an
diese Kasse verpflichtet. Die Kasse gewährt Studierenden, mit Ausschluß
der Gasthörer. Beihilfe in Erkrankungsfällen nach Maßgabe ihrer
Satzungen.
Die Unfallversicherung trifft Fürsorge tur solche Studie
rende und dio in die Liste der Versicherten eingetragenen Gast
hörer, dio beim Unterricht in dun Gebäuden der Hochschule oder
auf Belehmngsroisen verunglücken.
Zur Ermöglichung der Besichtigung von Bahnanlagen, Fabriken,
Bergwerken, baulichen Anlagen und Bauplätzen jeder Art durch Lehrer
und Studierende hat die Technische Hochschule der Bahnverwaltung
bzw. den Unternehmern und Besitzern gegenüber die Haftpflicht
vertragsmäßig übernommen. Gegen die ihr hieraus erwachsenden Ver
pflichtungen lmt sich die Technische Hochschule ihrerseits versichert.
Die Entschädigung aus der Unfallversicherung wird auf dio gesetzliche
Leistung aus der Haftpflicht angerechnet.
Von den Versicherten wird zur Deckung der Versicherungskosten
ein Halbjahrsbeitrag von 75 Pf. erhoben. Das Nähere über die Unfall
versicherung ist aus einer besonderen Druckschrift ersichtlich.
IX. Ilibliothek
verbunden mit Lesezimmer.
Die Bücherei ist für Studierondo geöffnet:
1. während de3 Halbjahres an allen Unterrichtstagen, und zwar
das Lesezimmer vorm, von 8—12, nachm, von 2—6 Uhr.
derAnsloihescbalter . . 9-12, „ „ 8-6 , ;
2. während der Ferien an bestimmten Tagen und Stunden, die
jeweils gegen den Schluß des Halbjahres bekannt gegeben
worden.
Am Samstagnachmittag ist dio Bücherei geschlossen.
Nur Angehörige der Hochschule können Werke aus der Bücherei
entleihen. Werke der Ünterhaltungsliteiatur (Romane, Novellen u. dgl.)
werden nur in der Zeit von 4—6 Uhr abgegeben.
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