Full text: Programm der Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1920-1921 (1920)

Inhaltsübersicht. 
A. Organisation dor Technischen Hochschale .... 
I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte .... 
U. Einteilung des Studienjahrs .* 
III. Aufnahinebestimmungen 
IV. -Gebühren 
V. Prüfungen und Zeugnisse 
VI. Doktor-Ingenieur-Promotion f 
VII. Stipendien und Preise 
VIII. Kranken- und Unfallversicherung für Studierende 
IX. Bibliothek 
B. Personalbestand 
0. Lehrgegenstände: 
L. Mathematik und Mechanik 
IL Naturwissenschaften 
HI- Architektur-facher 
• IV. Bauingonieurfficher 
V. Manch ineningenieurfächer 
VI. Elektrotechnik 
VII. Allgemein bildende Fächer 
D. ßtndienpläne 
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Bibliothek 
Steigert 
A. Organisation der Technischen Hochschule. 
Die Organisation der Hochschale beruht nnf ihrer Verfassung vom 
28. September 1903“). Nach dieser ist die Hochschule dem Ministerium 
dos Kirchen- und Schulwesens unmittelbar unterstellt. 
Die Leitung und Verwaltung wird geführt: 
1. durch den Rektor. 
2. für die einzelnen Abteilungen: durch ihre Vorstfinde und 
Kollegien, 
3. für die gesamte Hochschule: durch den SenatsausschuK und 
den akademischen Senat. 
I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte. 
Die Technische Hochschule hat den Zweck, die wissenschaftliche 
und künstlerische Ausbildung für die technischen Berufsarten und für 
den Lehrberuf in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern zu 
gewähren, sowie die Wissenschaften und Künste zu pllegcn, die zu 
ihren Lehrgebieten gehören. 
Sio gliedert sich in die 5 Abteilungen für 
1. Architektur; 
2. Bauingenieurwesen; 
3. Maschineningenieurwesen einschließlich der Elektro 
technik; 
4. Chemie einschließlich des Hüttenwesens und der Phar 
mazie ; 
5. Allgemeine Wissenschaften. 
Die Lehrkräfte bestehen aus: 
ordentlichen Professoren, 
außerordentlichen Professoren, 
beauftragten Dozenten. 
Zur Unterstützung der Professoren sind nach Bedürfnis Assi 
stenten und technische Hilfskräfte bestellt. 
Außerdem werden Privatdozenten nach den Bestimmungen der 
Habilitationsordnung zugolassen. 
*) Teilweise abgeändert durch Erlaß des Ministeriums des Kirchen- und 
Schulwesens vom 28. Oktober 1919. — Eine durchgreifende Änderung der Ver 
fassung ist in die Wege geleitet.
	        

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