Volltext : Programm der Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1920-1921 (1920)

Inhaltsübersicht.

A.  Organisation  dor  Technischen  Hochschale  ....
I.  Zweck  und  Gliederung.  Lehrkräfte  ....
U.  Einteilung  des  Studienjahrs  .*
III.  Aufnahinebestimmungen
IV.  -Gebühren
V.  Prüfungen  und  Zeugnisse
VI.  Doktor-Ingenieur-Promotion  f
VII.  Stipendien  und  Preise
VIII.  Kranken-  und  Unfallversicherung  für  Studierende
IX.  Bibliothek
B.  Personalbestand
0.  Lehrgegenstände:
L.  Mathematik  und  Mechanik
IL  Naturwissenschaften
HI-  Architektur-facher
•  IV.  Bauingonieurfficher
V.  Manch  ineningenieurfächer
VI.  Elektrotechnik
VII.  Allgemein  bildende  Fächer
D.  ßtndienpläne

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A.  Organisation  der  Technischen  Hochschule.
Die  Organisation  der  Hochschale  beruht  nnf  ihrer  Verfassung  vom
28.  September  1903“).  Nach  dieser  ist  die  Hochschule  dem  Ministerium
dos  Kirchen-  und  Schulwesens  unmittelbar  unterstellt.
Die  Leitung  und  Verwaltung  wird  geführt:
1.  durch  den  Rektor.
2.  für  die  einzelnen  Abteilungen:  durch  ihre  Vorstfinde  und
Kollegien,
3.  für  die  gesamte  Hochschule:  durch  den  SenatsausschuK  und
den  akademischen  Senat.

I.  Zweck  und  Gliederung.  Lehrkräfte.
Die  Technische  Hochschule  hat  den  Zweck,  die  wissenschaftliche
und  künstlerische  Ausbildung  für  die  technischen  Berufsarten  und  für
den  Lehrberuf  in  den  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Fächern  zu
gewähren,  sowie  die  Wissenschaften  und  Künste  zu  pllegcn,  die  zu
ihren  Lehrgebieten  gehören.
Sio  gliedert  sich  in  die  5  Abteilungen  für
1.  Architektur;
2.  Bauingenieurwesen;
3.  Maschineningenieurwesen  einschließlich  der  Elektrotechnik; ­

4.  Chemie  einschließlich  des  Hüttenwesens  und  der  Pharmazie ­
  ;
5.  Allgemeine  Wissenschaften.
Die  Lehrkräfte  bestehen  aus:
ordentlichen  Professoren,
außerordentlichen  Professoren,
beauftragten  Dozenten.
Zur  Unterstützung  der  Professoren  sind  nach  Bedürfnis  Assistenten ­
  und  technische  Hilfskräfte  bestellt.
Außerdem  werden  Privatdozenten  nach  den  Bestimmungen  der
Habilitationsordnung  zugolassen.
*)  Teilweise  abgeändert  durch  Erlaß  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und
Schulwesens  vom  28.  Oktober  1919.  —  Eine  durchgreifende  Änderung  der  Verfassung ­
  ist  in  die  Wege  geleitet.
            
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