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II. Einteilung des Studienjahrs.
Das Stadienjahr umfaßt die Zeit vom 1. Oktober bis SO. September ;
Es besteht aus einem Winterhalbjahr und einem Somuierhalbjahr.
Ersteres dauert vom 1. Oktober bis 15. März, letzteres vom 15. April
bis 31. Juli.
Die persönlichen Anmeldungen zur Aufnahme in die Hochschule
werden entgegengenommen:
fiir das Winterhalbjahr vom 1. Oktober an,
. „ Sommerhalbjahr vom 15. April an.
Einschreibungen finden fiir das Winterhalbjahr nach dem
31. Oktober, für das Sommerhalbjahr uach dem 10. Mai nicht mehr
statt, wenn nicht triftige Gründe geltend gemacht werden können.
Die Vorlesungen beginnen:
im Winterhalbjahr am 4. Oktober,
im Sommerhalbjahr am 18. April.
Ferien finden statt:
zu Weihnachten vom 20. Dez. bis 8. Januar
am Schlüsse des Winter
halbjahrs vom 16. Mürz bis 14. April
zu Pfingsten vom 14. bis 21. Mai
und am Schlüsse des Studien
jahrs vom I. August bis 30. Sept.
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III. Aufnahiiiebestimniungon.
Die Eintretenden werden nach dem Grade ihrer Vorbildung als
ordentliche oder außerordentliche Studierende aufgenommen. Zu
einzelnen Vorlesungen werden auch Gasthörer zugelassen.
Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt.
Im einzelnen ist folgendes bestimmt:
a) Für Studierende*).
Wer in die Technische Hochschule als Studierender ein treten will,
hat sich persönlich auf der Kanzlei zur Aufnahme anzumolden, und
zwar regelmäßig am Anfang des Halbjahrs innerhalb der für die Ein
schreibungen vorgeschriebenen Zeit. Die Aufnahme erfolgt durch den
Rektor.
*) Die Bestimmungen unter a) gelten auch für diejenigen, welche von
anderen Hochschulen auf die hiesige Technische Hochschule übergehen. Bei
einem Übertritt ist das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Hochschule vor-
zulcgen.
Dio Bedingungen für die Aufnahme sind:
1. der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse,
2. ein Zeugnis über sittlich gut« Führung,
3. in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr,
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des Inhabers
der elterlichen Gewalt oder des Vormunds.
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch ein
Zeugnis der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der Kintreteude im
unmittelbar vorhergehenden Halbjahr eine solche nicht besucht hat,
durch ein Zeugnis der Polizeibehörde seines letzten Aufenthaltsortes, bei
unmittelbar vorangehender Militärzeit durch das militärische Führungs
zeugnis, zu erbringen. Kriegsteilnehmer haben außerdem ihre Militär
papiere vorzulegen.
Die vorgelogten Zeugnisse verbleiben bis zum Abgang des Stu
dierenden bei dem Rektorat. -
Von der Aufnahme als Studierende ausgeschlossen sind die im
aktiven Dienst stehenden Beamten, Lehrer und Offiziere, sowie die dem
Gewerbe- und Handelsstand angehörenden Personen. Es steht ihnen
jedoch frei, einzelne Vorlesungen und Übungen nach den für die Gast
hörer bestehenden Bestimmungen zu besuchen.
Ordentliche Studierende.
Wer als ordentlicher Studierender eintroten will, hat den
Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse durch das Reifezeugnis einer
deutschen Oberrealscbule, eines deutschen Real- oder humanistischen
Gymnasiums oder einer diesen Schulen für das technische Studium
von dem Ministerium gleichgestellten Lehranstalt des Deutschen Reichs*)
zu erbringen.
Volksschullehrer und Lehramtsbewerber für den Volksschuldienst
werden gemäß der Verfügung f) des Ministeriums des Kirch en- und
Schulwesens vom 27. März 1920 (Amtsblatt S. 35) nach Erstehung
einer an einem Gymnasium, einem Realgymnasium oder einer Ober
realschule abzulegenden Ergänzongsprüfung als ordentliche Studierende
und zur Ablegung der Staats- und Diplomprüfungen zugclassen. In
diesem Fall ersetzt das Zeugnis der ersten Volksschuldienstprüfung
*) Bis auf weiteres sind gleichgestellt: die Reifezeugnisse der ehemaligen
bayerischen Industrieschulen und der Gewerbeakademie in Chemnitz.
t) Die §§ 1—3 dieser Verfügung finden auf Lehrerinnen, welche die Dienst-
prtfung für die unteren und mittleren Klassen höherer Mädchenschulen mit
Erfolg abgelegt haben, .sinngemäße Anwendung (Min.-Verf. vom 22. Juni 1920,
Amtsblatt S. 119). *