Full text: Programm der Württembergischen Technischen Hochschule in Stuttgart für das Studienjahr 1920-1921 (1920)

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Dio Zulassung erfolgt jeweils nur für das betreffende Halbjahr. 
Sie wird solchen Ausländern grundsätzlich versagt, in deren Heimat 
staat die deutschen Reifezeugnisse nicht als ausreichender Nachweis 
der schulwissenschaftlichen Vorbildung für die Zulassung zu den Hoch 
schulen anerkannt oder Reichsdeutsche aus andern Gründen nicht 
zugelassen werden. 
Deutsch-Österreicher gelten nicht als Ausländer im Sinne dieser 
Bestimmungen und sind den nichtwürttembergischen Reichsangehörigen 
gleichgestellt 
Ausländer haben ihre Zulassungsgesuche spätestens einen Monat 
vor Semesterbeginn unter Vorlage der erforderlichen Papiere beim 
Rektorat einzureichen. Der Meldung sind beizufugen: 
1. Ein eingehender Lebenslauf, der über die Staatsangehörigkeit, 
die Abstammung (Name, Stand und Wohnort der Eltern) und 
über den bisherigen Bildungsgang Auskunft gibt. 
2. Ein Staalsangehürigkeitsausweis oder Heimatschein. 
3. Ein Zeugnis über die schulwissenschaftliche Vorbildung, das 
als gleichwertig mit dem Reifezeugnis einer deutschen neun- 
stufigen höheren Lehranstalt anzusehen ist, nebst einem amt 
lichen Nachweis dafür, daß der Bewerber auf Grund dieses 
Zeugnisses an der entsprechenden heimischen Hochschule uu- 
• beschränkt zugelassen werden würde. 
4. Ein amtliches Führungszeugnis über die Zeit vom Ende der 
schulwissenschaftlichen Vorbildung ab. 
5. Der Nachweis ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache. 
Der Nachweis gilt insbesondere als erbracht, wenn in dem 
Reifezeugnis uiuer ausländischen Schule bestätigt ist, daß der 
Inhaber des Zeugnisses in den oberen Klassen mindestens 
3 Schuljahre hindurch an dem in der Schule erteilten Unter 
richt in der deutschen Sprache mit genügendem Erfolg teil 
genommen hat. 
G. Der Nachweis der zum Studium erforderlichen Mittel. 
Ausländische Urkunden, die nicht vom zuständigen deutschen Ver 
treter (Gesandten, .Konsul) ausgestellt sind, müssen von diesem be 
glaubigt sein. Urkunden in fremder Sprache ist eine beglaubigte 
Übersetzung beizufügen. 
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche auf den 
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will. 
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi 
gung des Rektors einzuholen. 
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei; 
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur 
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal 
tung eines erfolgreichen Studiengaugs geboten ist. Die 
Studierenden haben in jedem Halbjahr gebührenpflichtige 
Vorlesungen oder Übungen zu belegen. 
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den „Vorschriften für 
dio Studierenden “ besondere Bestimmungen getroffen. 
b) Für Gasthörer. 
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und 
Übungen teilzuuehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintreten 
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be 
teiligten Dozenten als Gasthörer auf jederzeitigen Widerruf zuge 
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender 
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig 
gemacht werden. 
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche 
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im 
allgemeinen die Vorschrift, daß die Bewerber, wenn sie nicht zum 
Besuch nach Maßgabe der Aufnahmebostimmungen für Studierende 
berechtigt sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg 
zurückgclegt haben müssen. Ein Fachstudium wird Gasthörern nicht 
gestattet. 
In Beziehung auf dio Benützung der Hörsäle ist bestimmt, daß 
die Studierenden vor den Gasthörern den Vorrang haben. 
IV. Gebührenordnung. 
Vorbemerkungen. 
a) Nachweislich bedürftigen, württembergischen Studierenden können 
die Gebühren mit Ausnahme der Ersatzgelder auf Ansuchen er 
lassen oder ermäßigt werden. Die Vergünstigung wird in der 
Regel für ein Halbjahr gewährt.
	        

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