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Dio Zulassung erfolgt jeweils nur für das betreffende Halbjahr.
Sie wird solchen Ausländern grundsätzlich versagt, in deren Heimat
staat die deutschen Reifezeugnisse nicht als ausreichender Nachweis
der schulwissenschaftlichen Vorbildung für die Zulassung zu den Hoch
schulen anerkannt oder Reichsdeutsche aus andern Gründen nicht
zugelassen werden.
Deutsch-Österreicher gelten nicht als Ausländer im Sinne dieser
Bestimmungen und sind den nichtwürttembergischen Reichsangehörigen
gleichgestellt
Ausländer haben ihre Zulassungsgesuche spätestens einen Monat
vor Semesterbeginn unter Vorlage der erforderlichen Papiere beim
Rektorat einzureichen. Der Meldung sind beizufugen:
1. Ein eingehender Lebenslauf, der über die Staatsangehörigkeit,
die Abstammung (Name, Stand und Wohnort der Eltern) und
über den bisherigen Bildungsgang Auskunft gibt.
2. Ein Staalsangehürigkeitsausweis oder Heimatschein.
3. Ein Zeugnis über die schulwissenschaftliche Vorbildung, das
als gleichwertig mit dem Reifezeugnis einer deutschen neun-
stufigen höheren Lehranstalt anzusehen ist, nebst einem amt
lichen Nachweis dafür, daß der Bewerber auf Grund dieses
Zeugnisses an der entsprechenden heimischen Hochschule uu-
• beschränkt zugelassen werden würde.
4. Ein amtliches Führungszeugnis über die Zeit vom Ende der
schulwissenschaftlichen Vorbildung ab.
5. Der Nachweis ausreichender Kenntnis der deutschen Sprache.
Der Nachweis gilt insbesondere als erbracht, wenn in dem
Reifezeugnis uiuer ausländischen Schule bestätigt ist, daß der
Inhaber des Zeugnisses in den oberen Klassen mindestens
3 Schuljahre hindurch an dem in der Schule erteilten Unter
richt in der deutschen Sprache mit genügendem Erfolg teil
genommen hat.
G. Der Nachweis der zum Studium erforderlichen Mittel.
Ausländische Urkunden, die nicht vom zuständigen deutschen Ver
treter (Gesandten, .Konsul) ausgestellt sind, müssen von diesem be
glaubigt sein. Urkunden in fremder Sprache ist eine beglaubigte
Übersetzung beizufügen.
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche auf den
Beruf vorbereitet, dem er sich widmen will.
Zum Übertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmi
gung des Rektors einzuholen.
Die Wahl der Vorträge steht den Studierenden frei;
auch im Besuch der Übungen findet eine Beschränkung nur
insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf die Erhal
tung eines erfolgreichen Studiengaugs geboten ist. Die
Studierenden haben in jedem Halbjahr gebührenpflichtige
Vorlesungen oder Übungen zu belegen.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den „Vorschriften für
dio Studierenden “ besondere Bestimmungen getroffen.
b) Für Gasthörer.
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und
Übungen teilzuuehmen wünschen, aber nicht als Studierende eintreten
können oder wollen, können vom Rektor mit Zustimmung der be
teiligten Dozenten als Gasthörer auf jederzeitigen Widerruf zuge
lassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig
gemacht werden.
Dieser Nachweis ist jedenfalls von denjenigen zu führen, welche
technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im
allgemeinen die Vorschrift, daß die Bewerber, wenn sie nicht zum
Besuch nach Maßgabe der Aufnahmebostimmungen für Studierende
berechtigt sind, mindestens eine technische Mittelschule mit Erfolg
zurückgclegt haben müssen. Ein Fachstudium wird Gasthörern nicht
gestattet.
In Beziehung auf dio Benützung der Hörsäle ist bestimmt, daß
die Studierenden vor den Gasthörern den Vorrang haben.
IV. Gebührenordnung.
Vorbemerkungen.
a) Nachweislich bedürftigen, württembergischen Studierenden können
die Gebühren mit Ausnahme der Ersatzgelder auf Ansuchen er
lassen oder ermäßigt werden. Die Vergünstigung wird in der
Regel für ein Halbjahr gewährt.