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10. Zeugnis*o aus den Akten, je nach Umfang
und Bedeutung
11. Ausweis* (Legitimation#*) Karte
12. Preis* und Belobungsdiplom
13. Weitere Fertigung oder Abschrift eines der
unter 1 — 12 genannten Zeugnisse uaw., sofern
nur Schreibarbeit in Frage kommt ....
Brtch»-
drutarli«
3-6. *
Ausländer
3- 10 .*
1,50 .* 1,50—3.*
VIII. Gebühren für Drucksachen.
(Angesichts der anhaltenden Steigerung der Druck- und
Papierkosten bleiben Erhöhungen Vorbehalten).
1. Programm 3.00.*
2. Stundenplan 0,40.*
3. Personulverzeichnis 3,00.*
4. Vorschriften für die Studierenden, zweites Stück 2.00 .*
5. Bestimmungen für die Krankenkasse, zweites
Stück 0.40 wf
6. Prüfung»*, Proraotions-, llabilitationsordnung
je 0,80.*
7. Stipendienverzeichnis 0,80.*
8. Vordruck zu Eingaben und dergleichen . . 0,2».*
wie neben.
IX. Mahngebühren.
Diencrgcbühr für Abholung entlehnter Bücher
nach fruchtloser Mahnung 0,80.* 0,80.*
V. Prüfungen mul Zeugnisse.
1. Halbjahrsprüfungen. Diese Prüfungen finden in der Begel
während der letzten zwei Wochen des Halbjahrs statt. Bei Jahres-
vorträgen wird gewöhnlich nur einmal am Ende des Studienjahrs geprüft
Orden»liehe und außerordentliche Studierende sind nach Maß
gabe der bestehenden Bestimmungen zur Teilnahme an den Prüfungen
berechtigt, Zur Beteiligung an den Prüfungen und zur Beibringung
von Zeugnissen in den Übungsfllchurn sind in jedem Falle diejenigen Stu
dierenden verpflichtet, welche im Genüsse eines Stipendiums oder der
UnterrichUgeldbetreiang stehen oder im folgenden Halbjahr um eine
solche Vergünstigung naehsueben wollen.
Ober den Ausfall der Prüfungen und die Leistungen in den Übungen
werden beaondure Zeugnisse — llalbjuhrszeugnisso — ausgestellt.
Die Abteilung für MaAcliincningenieurwcHen einschL der Elektro
technik erteilt nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften Schluß*
Zeugnisse au Studierende de3 Maschineningeniourwosens und Stu
dierende der Elektrotechnik unter dor Voraussetzung, dass der Ile*
werber in der vorgoschriebenen Weis« praktisch tätig gewesen ist,
wenigstens 2 Jahre an der hiesigen Hochschule studiert und durch
Halbjahrszeugnisse einen durchschnittlich mindestens befriedigenden
Erfolg »einer Stadien nachgewiesen hat.
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen
werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für
Aichiii-kten, Bauingenieure, VermcssungsingenieurcIfieodÄteu), Maschinen*
ingenioure, Elektroingenieure, Chemiker, Hütteningenieure. Außerdem
können in Mathematik, in Naturwissenschaft und in Zweigen der All
gemein bildenden Abteilung Diplomprüfungen abgelegt werden.
Zu den Diplom-Vor- und -Hauptprüfnngen werden nur ordent
liche Studierende xugelassen.
Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieur-
weaon, Maschineningonieurwesen einschließlich dor Elektrotechnik und
Chemie einschließlich Hüttenwesen abgelegten Diplomprüfung urteilt
die Technische Hochschule den Grad eines Diplom*Ingenieurs.
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert ge
druckt, können von dem Sekretariat oder dem Hausmeister bezogen
werden.
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
u) die Prüfung für die technischen Ämter im Berg-, Hütten*
und Salinonwesen;
b) die Prüfung für Apotheker;
o) , , . Nnhrungsmittelchemiker;
d) i , , das realistische Lehramt.
Die Vorschriften über diese Prüfungen können auf der Kanxlei
eingesehen werden.
Die Befähigung für den höheren Staatedienst im Hochbau-, im
Bauingenieur- und im Maschineningcnicurfach einschließlich
Elektrotechnik wird nach der K. Verordnung vom 12. August l'.IÜ»
(Heg.Blatt S. 233) nachgewiesen:
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen
Hochschule in Stuttgart im Jahr 1902 oder später.
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit,
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung.