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gestattet; ein solches ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als
12 Wochenstunden belegt werden.
In Beziehung auf die Benützung der Hörsäle ist bestimmt, daß
die Studierenden vor den Gasthörern den Vorrang haben.
IY. Gebührenordnung.
Vorbemerkungen.
a) Würdigen und bedürftigen reiclisangehörigen Studierenden
können die Unterrichtsgelder auf Ansuchen ganz oder teilweise
erlassen werden; Nichtwürttembergern jedoch nur, wenn für ihr
Heimatland Gegenseitigkeit festgestellt ist. Die Vergünstigung
wird in der Regel für ein Halbjahr gewährt.
b) Ferner kann ein Erlaß auf Antrag des Kleinen Senats durch
das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens eintreten bei
Deutschen aus den abgetrennten deutschen Gebieten, bei Deutsch-Österreichern,
die ihr Heimatrecht in einer österreichischen Gemeinde
durch eine amtliche Zuständigkeitserklärung nachweisen
und sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist, und bei anderen
Studierenden fremder Staatsangehörigkeit, die auf entsprechenden
Nachweis als deutschstämmig anerkannt sind (Kolonistensöhne,
Deutschbalten, Siebenbürger Sachsen, Bessarabier usw.).
c) Die Gebühren, welche Ausländer zu bezahlen haben, ergeben
sich aus der nachstehenden Aufstellung.
1. Einschreibgebühr für Studierende.
1. Erstmals auf die Technische Hochschule kom- Putsche Ausländer
mende Studierende 50 *0 250 *0
2. Studierende, die schon an einer anderen deutschen
Technischen Hochschule oder Universität
oder an einer nach Art der deutschen eingerichteten
ausländischen Technischen Hochschule
mit deutscher Unterrichtssprache eingeschrieben
waren, sofern diese Hochschulen
den früheren Studierenden der hiesigen Technischen
Hochschule eine ähnliche Ermäßigung
gewähren 30 *0 150 *0
3. Studierende, die schon früher an der hiesigen
Technischen Hochschule aufgenommen waren
4. Sondergebühr bei verspäteter Anmeldung . .
wenn Entschuldigungsgründe glaubhaft gemacht
werden
Reichsdeutsche
5 *0
25 Jt
10*0
Ausländer
25 *0
125*0
50 *0
2. Unterrichtsgeld*).
1. Für Vorlesungen und Übungen (einschließlich
derjenigen der Privatdozenten) für die Semesterwochenstunde
10*0
50*0
Bei Vorträgen wird die volle programmäßige Stundenzahl berechnet.
Für die Erhebung des Unterrichtsgelds von Übuugsstunden gilt
folgendes:
Bei Unterrichtsfächern mit 4 und weniger Wochenstunden ist
die studienplanmäßige Stundenzahl zu belegen, bei Fächern mit
mehr als 4 Wochenstunden werden mindestens 4 Stunden angerechnet,
auch wenn weniger Stunden belegt werden.
Abweichend hievon sind zu entrichten:
2. Bei den chemischen Übungen einschließlich
des Institutsanteils bis zu 12 Wochenstunden
(Halbpraktikum) 100 *0
Über 12 Wochenstunden (Vollpraktikum) . .
Gasthörer haben das 1 '/«fache der Sätze
unter 2. zu entrichten.
3. Bei den Anleitungen zu wissenschaftlichen
Arbeiten in Zoologie, Botanik, Mineralogie,
Geologie und Physik
für das halbtägige Praktikum ....
für das ganztägige Praktikum ....
4. Bei den Leibesübungen (Turnen) für die
Wochenstunde
Reichsdeutsche
180 Ji
Ausländer
500*0
900*0
75*0
120*0
375 *0
600 *0
1 *0
5*0
Ein Semester kann nur dann als Studiensemester angerechnet
werden, wenn mindestens 4 Vorlesungs- oder Übungsstunden belegt
worden sind. Eine Rückerstattung der bezahlten Unterrichts- und
sonstigen Gelder kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt
nicht beansprucht werden.
*) Deutsche Kriegsteilnehmer, die mindestens 4 Semester durch Kriegsdienst
verloren haben, haben vom 1. April 1922 ab die Hälfte der Einschreib-,
Studien- und Büchereigebühr und die vor dem 1. April 1920 in Geltung gewesenen
Unterrichtsgeldsätze zu entrichten.