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Mineralogisch-geologische Übungen -+.++..++001++11 1100
‚ Mineralogische Übungen für Chemiker .+...0...0.0000000000 000
. Anleitung zu wissenschaftlichen Arbeiten in Geologie und Mineralogie,
halbtägig N UA Rn Hensel nee naeh een
ganztägig N
. Übungen im Bestimmen von Mineralien. -+.+..1+00000000 000000000
. Übungen in der Materialprüfungsanstalt und im Ingenieurlaboratorium,
3 oder 6 Wochenstunden -+.-..-.-.00000000000 00H 22,5 oder
für ganztägige Übungen während 10 Tagen...........000000+00t
„ Aktzeichnen 5 Stunden, Modellieren 2,5 Stunden, Freihandzeichnen je
. Benützung der photographischen Dunkelkammer und ihrer Einrichtung
‚ Übungen im Psychotechnischen Laboratorium --+....-+..+++0++++444t
. Übungen im Laboratorium für betriebswissenschaftliche Versuche... -
. Einführung in den Maschinenbau -..........00000000000 00H -
. Übungen im Laboratorium für Luft-und Kraftfahrwesen..-........-
. Sonstige Übungen, Kurse u. dgl., mit denen ein Sachverbrauch zu
Lasten der Hochschule oder eines Instituts oder die Benützung von
Institutsbüchereien, Sammlungsgegenständen, Instrumenten, Apparaten,
Geräten, Vordrucken oder sonstigen Unterrichtsmitteln durch die
Studierenden und Praktikanten stattfindet,
ganztägig .............00000100areeranr rennen mann EEG 18,
halbtägig oder wöchentlich 4 oder mehr Stunden -.........++++ 12
kürzer, für jede Semesterwochenstunde ..............0000000000t m
V. Krankenkasse, Unfallversicherung und Sportgebühr.
Der Beitrag zur akademischen Krankenkasse und für Unfallversicherung sowie die
Sportgebühr und die Beiträge an die Studentenschaft werden besonders festgesetzt.
VI. Zeugnisgebühren.,
Für die Ausstellung von Zeugnissen werden folgende Gebühren erhoben:
. Einfaches Einschreib- (Anwesenheits-) oder Sittenzeugnis, Studien-
bescheinigung (ohne Angabe der Vorlesung), je +..........0000000000 1,5RM.
. Besuchsbescheinigung für Gasthörer ............0.0000000000000 000 1—6
. Auszug aus der Halbjahrszeugnisliste ...................000000000404 3
. Studien- und Sittenzeugnis oder Abgangszeugnis (mit Angabe der Vor-
lesungen)
bei‘l—4 Halbjahren +... ed wre ee nn ennnnae nee 5
ber dr 8 Halbjahren «rn ren 70
bei mehr als 8 Halbjahren 02-00 ren kennen 10
. Abgangsbescheinigung (ohne Angabe der Vorlesungen)..........-.-+- 3
. Zeugnisse aus den Akten, je nach Umfang und Bedeutung ----..-- 1,5—30
„ Doppel der Ausweiskärte 2er. eek nee kenne 35
. Preis- und Belobungsdiplom ++. 4 rer tree rer een nenn nen 0.
. Weitere Fertigung oder Abschrift eines der vorgenannten Zeugnisse 1,5—30
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VII. Prüfungs- und Promotionsgebühren.
Die Prüfungs- und Promotionsgebühren. betragen (neben der Sportel für das
Zeugnis, Tar. Nr. 56 IT, zur Staatskasse):
1. Bei den Diplomprüfungen
für jede mündliche Prüfung und für jeden halben Tag schriftlicher
„Prüfung je -........0.0..0.0eb0nneeneeernrer nenn nr nenn
für die Entwurfprüfung der Maschineningenieure .........++.00000t
für die Diplomarbeit ..-.+.+.....0000004400000n EEE HEHE HH HG
Bei wiederholter Anmeldung zu einer Prüfung ist ein Zuschlag von
50% der Grundgebühr zu dieser zu entrichten.
Bei selbstverschuldeter Überschreitung der Zahlungszeit werden die
betreffenden Prüfungsmeldungen für ungültig erklärt. Die Meldung
kann in den betreffenden Fächern zur gleichen Prüfungszeit nicht wieder-
holt werden.
‚ Bei der Doktor-Ingenieur-Promotion ..........0000000101 tt 200
Bei Zurückweisung der Abhandlung ist die Hälfte, bei Nichtbestehen
der mündlichen Prüfung sind drei Viertel der Promotionsgebühr zu
entrichten.
VIII. Sonstige Gebühren,
. Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung
und. sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen. ..--..- 1—10 RM.
. Für Drucksachen ist ein mindestens die Selbstkosten deckender, vom Rektorat
jeweils festgesetzter Betrag neben dem Postgebührenersatz an die Hochschul-
kasse zu entrichten.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat be-
stimmten Frist an das Kassenamt einzubezahlen. Bei selbstverschuldeter Zahlungs-
verspätung ist ein Zuschlag von 10% zu entrichten.
2. Für den Erlaß der Gebühren und Unterrichtsgelder gilt die Erlaßordnung, die
beim Hausinspektor erhältlich ist.
3. Ordentliche und außerordentliche Studierende einer württembergischen Hoch-
schule, die an den andern Hochschulen des Landes als Gasthörer Vorlesungen,
Übungen, Seminare usw. besuchen, haben dort nur die Unterrichts- und Ersatz-
(Seminar-) gelder zu entrichten. Von sonstigen Gebühren und Leistungen sind
sie befreit.
4. Doktoranden, Praktikanten usw. mit abgeschlossenem ordentlichen Studium,
welche Vorlesungen hören, an Übungen teilnehmen oder sonst die Einrichtungen
der Hochschule einschl. der Institute benützen, müssen sich als Studierende oder
Gasthörer eintragen lassen und haben die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten.