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V. Prüfungen und Zeugnisse.
1. Semesterzeugnisse werden durch Vermittlung des Rektorats solchen
ordentlichen und außerordentlichen Studierenden erteilt, die sich um eine
Vergünstigung, wie Unterrichtsgeldnachlaß, Stipendium u. a., bewerben
sie werden nur für die Fächer erteilt, die der Antragsteller be-
2. Diplomprüfungen, Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen wer-
den an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für Arcl
tekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure (Geodäten), Maschinen»
ingenieure, Elektroingenieure, Chemiker, Hütteningenieure*) und technische
Physiker,
Zu den Diplom-Vor- und -Haupt- bzw. Teilprüfungen werden nur
ordentliche Studierende zugelassen.
Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieurwesen,
Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik und Chemie einschließlich
Hüttenwesen abgelegten Diplomprüfung sowie derjenigen für Physik erteilt
die Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenieurs,
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert gedruckt,
können von dem Hausinspektor bezogen werden.
3. Staatsprüfungen, Es kommen in Betracht:
3) die Prüfung für Apotheker;
b) u uw Nahrungsmittelchemiker;
Du u u das realistische Lehramt.
d) Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-, im Bau-
ingenieur-, im Maschinen- und Elektroingenieurfach wird nach der
Verordnung vom 11. April und 10, August 1925 (Reg.Blatt S. 54 und 209
u. ff.) nachgewiesen
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hoch-
schule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkei
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung.
Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezeichneten
drei Fachrichtungen werden Diplomingenieure zugelassen, die die Diplom- |
*) Zur Diplom-Hauptprüfung für Hütteningenieure werden nur noch solche
Studierende zugelassen, welche vor dem 1. Oktober 1920 an der hiesigen Hoch« |
‚schule eingeschrieben waren.
prüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur oder als Elektro-
ingenieur an der Technischen Hochschule in Stuttgart abgelegt haben und
die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen,
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung an der
Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen Be-
stimmungen auf Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei dem Abgang von
der Hochschule,
VI. Doktor-Ingenieur-Promotion.
Durch Königliche Entschließung vom 22. Januar 1900 wurde der Tech-
nischen Hochschule das Recht verliehen, auf Grund einer besonderen Prü-
fung die Würde eines Doktor-Ingenieurs zu verleihen.
Die Bedingung für die Erlangung dieser Würde enthält die Promotions-
ordnung, welche vom Hausinspektor zu beziehen ist.
VII. Akademische Preise.
Sämtliche Abteilungen stellen jährlich Preisaufgaben. Außer den Preisen
werden öffentliche Belobungen erteilt, worüber das Nähere in den Bestime
mungen über die akademischen Preise enthalten ist.