Lehrer, Assistenten und Beamte der württ. Hochschulen unddes Kult-
ministeriums sind von der Hörscheingebühr befreit. Sonstige Angehörige
der Unterrichtsverwaltung, sowie die Lehrkräfte an der Heidehofschule,
der Rothertschen Mädchenrealschule, dem Mädchengymnasium, Evange-
Tischen Töchterinstitut, Katholischen Töchterinstitut, Stuttgart, welche
Vorlesungen zu ihrer beruflichen Weiterbildung besuchen und hierüber
sine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienststelle (Rektorat usw.) vor-
legen, haben neben dem Unterrichtsgeld nur die halbe Hörscheingebühr
zu entrichten. Das gleiche gilt für die Studierenden der Akademie der
bildenden Künste, die Schüler der Kunstgewerbeschule, der Höheren
Bauschule und der Höheren Maschinenbauschule Eßlingen. Vgl. auch
‚unten Nr, 3 der allgemeinen Bestimmungen,
Il. Unterriehtsgeld.
Als Unterrichtsgeld sind für jede Semesterwochenstunde einer Vor-
Tesung oder Übung (einschl. derjenigen der Privatdozenten) zu bezahlen
Bei Vorträgen wird die volle programmäßige Stundenzahl berechnet,
uch wenn nicht alle Stunden belegt sind.
Bei Übungen ist im allgemeinen die Zahl der belegten Wochenstunden
maßgebend. Sind aber mehr als 4 Stunden in den Stundenplan aufge-
nommen, so werden auch bei geringerer Belegung mindestens 4 Stunden
angerechnet; sind 4 oder weniger als 4 Stunden vorgesehen, so muß
nach dem Studienplan bezahlt werden, auch wenn eine geringere
Stundenzahl belegt ist.
Ausnahmen
.. Bei den chemischen Übungen
bis zu 12 Wochenstunden (Halbpraktikum)
über 12 Wochenstunden (Vollpraktikum)
Praktikum für technische Physiker im Laborat, für phil Chemie
und Elektrochemie.
Casthörer haben das 1'/sfache der Sätze unter 2. zu entrichten.
5. Anleitungen zu wissenschaftlichen Arbeiten in Zoologie, Botanik, Mine-
alogie, Geologie und Physik
für das halbtägige Praktikum
für das ganztägige Praktikum
‘. Das Unterrichtsgeld für Leibesübungen (Turnen) ist in der Studien-
ebühr (IL) begriffen.
Ein Semester kann nur dann als Studiensemester angerechnet werden,
wenn mindestens 4 Vorlesungs- oder Übungsstunden belegt worden
sind. Eine Rückerstattung der bezahlten Unterrichts- und sonstigen
Gelder kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt nicht bean-
sprucht werden.
3RM.
IV. Ersatzgelder,
Für die Benützung von Institutseinrichtungen und für Sachverbrauch
sind als Ersatzgelder im Halbjahr zu entrichten (s. Anm.
1. Übungen zur Vermessungskunde für Bauingenieure, Geodäten, Lehr-
amtskandidaten und Architekten
1) zweistündige Übung im Winterhalbjahr 6RM.
b) vier- bzw. fünfstündige Übung im Sommer. 8.
<) die 4stündigen Übungen der Bauingenieure und Geoditen im
Sommerhalbjahr und die Hauptvermessungsübungen zusammen... 24
d) ein- oder zweistündige Übungen zur Zeit. und Ortsbestimmung 6
+) Anleitung der Geodäten zu praktischen und selbständigen Arbeiten
im Sommerhalbjahr. u
im Winterhalbjahr- - BR
4) Übungen in-Plan-_und Geländezeichnen I
Als Sicherheit für den Ersatz von Schäden an Instrumenten bei den
seodät. Übungen, die durch Fahrlässigkeit von Studierenden her-
beigeführt werden, wird von jedem Studierenden, der eine Übung
im Vermessungskunde belegt, ein Garantieschein verlangt, der die
Bestätigung einer Sparkasse, Bank oder der Studentenhilfe enthält,
daß der Studierende den Betrag von 50 RM. hinterlegt hat, und der
solange gesperrt bleibt, bis die Hochschule ihn freigibt.
2. Ubungen im physikalischen Institut:
2) für | Nachmittag in der Woche, yet 1
b) für 2 Nachmittage in der Woche +
<) ganztägige physikalische Übungen 3
3. Übungen im elektrotechnischen Institut:
3) für | Nachmittag in der Woche. B
b) für jeden weiteren Nachmittag DE 9
4. Übungen im Röntgenlaboratorium
2) für | Nachmittag in der Woche
b) für 2 Nachmittage in der Woche
<) eanztägige Übungen ++-----
5. Praktikum in den chemischen Laborat
bis zu 12 Stunden (Halbpraktikum) 0.
über 12 Stunden (Vollpraktikum) - 6.
6. Praktikum Für technische Physiker im Laborat, für phyılk, Chemie und
lektrochemie
snisch- oder zoologisch-mikroskopische Übungen,
jede Wochenstunde 34
‘) Außerdem wird von den Praktikanten der chemischen Laboratorien am Anfang
des Halbjahres für Sonderbedürfnisse, wertvolle Stoffe sowie zum Ersatz für Be-
schädigungen und für Abnützung teurer Geräte ein von der Abteilung bestimmter
Vorschuß erhoben, über den am Schluß des Halbjahrs abgerechnet wird,
Bei wissenschaftlichen Arbeiten in anderen Lehrgebieten, die einen ausnahmsweise
hohen Sach- oder Geräteverbrauch erforderte, wird eine besondere Umlage erhoben.