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8. Botanisch-wissenschaftliche Arbeiten
halbtägiges Praktikum + 18 RM.
ganztägiges Praktikum +. A.
9. Zoologischer Prakükum, 8
& N 2
10. Mineralogisch-geologische Übungen > 1
11. Mineralogische Übungen für Chemiker ++. 1
12. Anleitung zu wissenschaftlichen Arbeiten in Geologie und Minen
halbtägig + 3
ganztägig 6
13. Übungen im Bestimmen von Mineralien: |
14. Übungen in der Materialprüfungsanstalt und im Ingenieurlaboratorium,
3 oder 6 Wochenstunden . + 225 oder 45.
Für ganatägiee Übungen während 10 Tagen 6
15. Aktzeichnen « a.
Modellieren, m DT MO
Freihandzeichnen --- Dakar ken PT
16. Benützung der photographischen Dunkelkammer und ihrer Einrichtung 6
17. Übungen im Psychotechnischen Laboratorium - 3
18. Obungen im Laboratorium für betriebswissenschaftliche Versuche... 6.
19. Einführung in den Maschinenbau
20. Ubungen im Laboratorium für Wasserkraftmaschinen, Kieachpumpen
und Hydraulik... + .
21. Übungen im Laboratorium für Luft-und Kraftlahrwesen
22. Sonstige Übungen, Kurse u. del, mit. denen ein Sachverbrauch zu
Lasten der Hochschule oder eines Instituts oder die Benützung von
Institutsbüchereien, Sammlungsgegenständen, Instrumenten, Apparaten,
Ceräten, Vordrucken oder sonstigen Unterrichtsmitteln durch die
Studierenden und Praktikanten stattfindet,
ganztägig
Talbtägig oder wöchentlich 4 oder mehr Stunden >
kürzer, für jede Semesterwochenstunde -
V. Krankenkasse, Unfallversicherung und Sportgebühr,
Der Beitrag zur akademischen Krankenkasse und für Unfallversicherung sowie die
Sportgebühr und die Beiträge an die Studentenschaft werden besonders festgesetzt.
VL Zeugnisgebühren,
Für die Ausstellung von Zeugnissen werden folgende Gebühren erhoben:
1. Einfaches Einschreib- (Anwesenheits-) oder Sittenzeugnis, Studienbescheinigung
(ohne Angabe der Vorlesung), je .
2. Besuchsbescheinigung für Gasthörer +-.---++
3. Auszug aus der Halbjahrszeugnisliste
14, Studien- u. Sitenzeugnis od Abgangrzeugnis ( ‚Angsbe d. Vorlesungen)
"bei 1—4 Hoalbjahren + genbawrn Yo
bei 5—8 Halbjahren N 75.
bei mehr als 8 Halbjahren . 10%
5, Abgangsbescheinigung (ohne Angabe der Vorlesungen). .
6 Zeumistn an den Akten, je nach Umfang und Bedeutung.
7. Doppel der Ausweiskarte
8. Preis- und Belobungsdiplom:..
9. Weitere Fertigung oder Abschrift
VIL Prüfungs- und Promotionsgebühren,
Die Prüfungs- und Promotionsgebühren betragen (neben der Sportel für das
Zeugnis, Tar. Nr. 56 II, zur Staatskasse):
4, Dei den Diplompräfungen
Ark möndiche Prihıng und für Salem Sale Tax scheihüicher
Prüfung je 5RM.
für die Entwurfprüfung der Maschineningenieure 10
für die Diplomarbeit - >
Bei wiederholter Anmeldung zu einer Prüfung ist ein Zuschlag von
50% der Grundgebühr zu dieser zu entrichten.
Bei selbstverschuldeter Überschreitung der Zahlungszei
betreffenden Prüfungsmeldungen für ungültig erklärt.
kann in den betreffenden Fächern zur gleichen Prüfungszeit nicht wiederholt
werden.
2. Bei der Doktor-Ingenieur-Promotion -...
Bei Zurückweisung der Abhandlung ist die Hälfte, bei Nichtbestehen
der mündlichen Prüfung sind drei Viertel der Promotionsgebühr zu
entrichten,
VIIL. Sonstige Gebühren,
1. Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung
und sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen. 110 RM.
2, Für Drucksachen ist ein mindestens die Selbstkosten deckender, vom Rektorat
jeweils festgesetzter Betrag neben dem Postgebührenersatz an die Hochschul-Kasse
zu entrichten.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat bestimmten
Frist an das Kassenamt einzuzahlen. Bei selbstverschuldeter Zahlungsverspätung
ist ein Zuschlag von 10% zu entrichten.
2. Für den Erlaß der Gebühren und Unterrichtsgelder gilt die Erlaßordnung, die
beim Hausinspektor erhältlich ist
‚3. Ordentliche und außerordentliche Studierende einer württembergischen Hochlie
an den andern Hochschulen des Landes als Gasthörer Vorlesungen,
:n, Seminare usw. besuchen, haben dort nur die Unterrichts- und Ersatz-‚Gebühren
u. Leistungen sind sie befreit.
;. mit abgeschlossenem ordentlichen Studium,
welche Vorlesungen hören, an Übungen teilnehmen oder sonst die Einrichtungen
der Hochschule einschl. der Institute benützen, müssen sich als Studierende oder
Gasthörer eintragen lassen und haben die gewöhnlichen Gebühren zu entrichten.
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