Full text: Programm der Württembergischen Technischen Hochschule Stuttgart für das Studienjahr 1933/34 (1933)

Studienplan 
für Physiker in den ersten 4 Semestern. 
I. Studiensemester: W. 5. 
Non Var Vortrag Übungen 
NT, ä A 
2 
3. Mathematik I mit Übungen ........ 4004. z 
261. Technische Mechanik mit Übungen... .. +... 
51.Physik I . 
84. Einführung in die Chemie und chem. Technologie . . 
54. Physikalische Messungen . .. nn 
265. Einführung in den Maschinenbau mit Übungen 
55. Physikalisches Praktikum für Anfänger... . . - - 
Il. Studiensemester : 5. 5. 
4. Mathematik II mit Übungen. .. +... 0.44 
261. Technische Mechanik II mit Übungen... ...- 
52. Physik Id de ME ande win 
97. Physikalische Chemie I AM 
55. Physikalisches Praktikum für Anfänger... .. LO : 
125e. Chemische Übungen ... ... +. (halbtägig) z Nachm., 
100. (Elektrochemie) N (2) = 
11+2 
+ 2 Nachm. 
I, Studiensemester: W. S. 
5, Mathematik III mit Übungen Ü 
6. Mathematik IV mit Übungen ......4040404 
261. Technische Mechanik III mit Übungen 
53. Physik III AR en HE te 
14. Graphische und numerische Methoden mit Übungen . 
372. Grundzüge der Elektrotechnik (Prof. Hermann) . . . 
55. Physikalisches Praktikum für Anfänger... *. + 
125d. Praktikum für phys. Chemie ..» +... +++ 
360. Elektrische Meßtechnik ... ... +. +44 
361. Übungen in elektrischer Meßtechnik . . . . 
349. (Beschreibung des elektromagn. Feldes [Prof. Em 
— Nachm, 
1 Si 
— 4 
642 BA 
IV. Studiensemester S. 5. 
262. Technische Wärmelehre mit Übungen .... + 
360. Elektrische Meßtechnik I He 
361. Übungen in elektr. Meßtechnik . .. +... ++ + 
60. Theoretische Physik 
62. Theoretikum in Physik (Übungen) . .... + +++ 
100. (Elektrochemie) 
82 
de) LO 
2. Abteilung für Architektur. 
Ausführungsbestimmungen für die praktische Tätigkeit der 
ordentlichen Studierenden. 
‚Für die praktische Tätigkeit sind die Vorschriften der Prüfungsordnung 
bindend: 
8 30 
Wer zur Diplomvorprüfung zugelassen werden will, muß eine praktische 
Tätigkeit im Maurer-, Zimmermann-, Bauschreiner- oder einem verwandten 
Bauhandwerk von, insgesamt 6 Monaten zurückgelegt haben. Hiervon 
müssen 5 Monate zusammenhängend vor dem Hochschulstudium, davon 
mindestens 2 Monate im gleichen Betrieb, abgeleistet sein. Diese 5 Monate 
Handwerkspraxis sind Bedingung zur Aufnahme als Studierender. 
831 
‚Im Anschluß an die Unterstufe (Diplomvorprüfung) ist vor Eintritt in 
die Oberstufe eine zusammenhängende praktische Tätigkeit im Büro und bei 
Bauführungen von 12 Monaten abzuleisten. 
8 32 
Über Ausnahmen von den Bestimmungen $$ 30 und 31 in besonderen 
Fällen entscheidet die Abteilung. 
Die Tätigkeit auf dem Bauplatz soll dem Studierenden Gelegenheit geben, 
alles, was zum Bauvorgang gehört, durch eigene Mitarbeit kennenzulernen. 
er Studierende soll sich auch auf einem der praktischen Arbeitsgebiete, in 
einer Tischlerei oder Schlosserei, möglichste Handfertigkeit selbst zu er- 
ringen suchen, um beurteilen zu können, welche Zeit, welche Ausdauer, 
welche Kenntnisse zu den Arbeiten nötig sind. Besonders wichtig ist dabei auch 
umfangreiche Kenntnis des Materials und der Werkzeuge. Es wird also emp- 
fohlen, die Handwerkspraxis in 2 oder 3 verschiedenen Betrieben abzuleisten. 
Die vorgeschriebenen 12 Monate Zwischenpraxis sind mit Tätigkeit als 
eichner in einem Büro oder als Bauführer abzuleisten. 
Über beide Praxiszeiten ist ein Nachweis vorzulegen, der die Art der 
eschäftigung klar erkennen läßt. Am besten ist es, wenn die Praktikanten 
selbst ein Arbeitsnachweisbuch führen, in dem sie über ihre Arbeit berichten 
und ihnen wichtig erscheinende Gegenstände durch Skizzen auch erläutern. 
Das Buch ist von dem vorgesetzten Bauleiter, Handwerksmeister oder Archi- 
tekten zu bescheinigen. Praktische Tätigkeit im väterlichen Unternehmen 
wird in der Regel nur halb in Anrechnung gebracht. Bei besonders begrün- 
deten Ausnahmen oder in zweifelhaften Fällen entscheidet die Abteilung 
rüber, ob die Nachweise ausreichen. 
Es empfiehlt sich, die Werkstatt- oder Bauplatzpraxis in die Zeit vom 
1. April bis 1. Oktober zu verlegen. 
83 
 
	        

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