Volltext : Programm der Technischen Hochschule Stuttgart für das Studienjahr 1934/35 (1934)

 

V. Prüfungen und Zeugnisse.

1. Semesterzeugnisse werden durch Vermittlung des Rektorats
solchen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden erteilt,
die sich um eine Vergünstigung, wie Unterrichtsgeldnachlaß, Stipendium
 u. a., bewerben wollen. Sie werden nur für die Fächer erteilt,
 die der Antragsteller belegt hat.

2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnun- }
gen werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abge- |

halten für Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure
(Geodäten), Maschineningenieure, Elektroingenieure, Chemiker,
Physiker und Mathematiker.

Das Studium des Hüttenwesens kann an der Technischen {

Hochschule Stutgart nur bis zur Vorprüfung absolviert werden.

Zu den Diplom-Vor- und Haupt- bezw. Teilprüfungen werden
nur ordentliche Studierende zugelassen.

+ Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauingenieurwesen,
 Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik und
Chemie abgelegten Diplomprüfung sowie derjenigen für Physik und

Mathematik erteilt die Technische Hochschule. den Grad ‚eines
Diplom-Ingenieurs.

Zwischen den zuständigen württembergischen und preußischen
 Ministerien ist die gegenseitige Anerkennung der Diplomprüfungen

 für die Ausbildung und Staatsprüfung im höheren Baudienst
 vereinbart worden.

Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert
gedruckt, können von dem Hausverwalter bezogen werden.

3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
a) die Prüfung für Apotheker;
b) die Prüfung für Nahrungsmittelchemiker;
c) die Prüfung für das realistische Lehramt.

‚d) Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hochbau-,
 im Bauingenieur-, im Maschinen- und Elektroingenieurfach
wird nach der Verordnung. vom 11. April und 10. August 1925
(Reg.Blatt S. 54 und 209 u. ff.) nachgewiesen 7

1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen
Hochschule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit,
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung.

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Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezeichneten
 drei Fachrichtungen werden Diplomingenieure zugelassen,
 die die Diplomprüfung als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur
 oder als Elektroingenieur an der Technischen Hochschule
in Stuttgart abgelegt haben und die deutsche Reichsangehörigkeit
besitzen.
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung
an der Hochschule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen
 Bestimmungen auf Ansuchen ausgestellt, insbesondere
bei dem Abgang von der Hochschule.

VI. Doktor-Promotion.

Der Technischen Hochschule ist das Recht verliehen, auf
Grund einer besonderen Prüfung die Würde eines Doktor-Ingenieurs
 und eines Doktors der technischen
Wissenschaften zu verleihen.
Die Bedingungen für die Erlangung dieser Würden enthält die
Promotionsordnung, welche vom Hausverwalter zu beziehen ist.

VII. Akademische Preise:

Sämtliche Abteilungen stellen jährlich Preisaufgaben. Ausser
den Preisen werden öffentliche Belobungen erteilt, worüber das
Nähere in den Bestimmungen über die akademischen Preise enthalten
 ist.

VII. Die Studentenschaft
der Technischen Hochschule Stuttgart.

Seestraße 6 — Tel.: 22710.

Verhältnis der Studentenschaft zu Staat und Hochschule.

Auf Grund der Verordnung des Württembergischen Kultministeriums
 vom 1. Mai 1933 (Reg. Bl. S. 124) ist die Studentenschaft
der Technischen Hochschule Stuttgart der staatlich anerkannte
Selbstverwaltungskörper der Studenten dieser Hochschule.
Die Studentenschaft ist verfassungsmässiges Glied der Hochschule.
 Sie untersteht den Aufsichtsrechten des Staates gegenüber
der Hochschule. Rektor und Senat überwachen das satzungSgemässe
 Verhalten der Studentenschaft und ihrer Organe.

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