Die persönlichen Anmeldungen zur Auf i i
ufnah
Hochschule werden enigegengenommen: MO
für das Sommerhalbjahr vom 16. April an,
für das Winterhalbjahr vom 15. Oktober an.
Einschreibungen finden für das Somm j
chı 1 erhalbjahr nach
dem 19. Mai, für das Winterhalbjahr nach dem 15. November nicht
mehr st i ifti ü
ne wenn nicht triftige Gründe geltend gemacht werden
Die Vorlesungen beginnen:
im Sommerhalbjahr am 7. Mai,
im Winterhalbjahr am 1. November.
Ferien finden statt:
zu Pfingsten . ; vom 19. Mai bi i
UN . Mai bis 27.
am Schlusse des Sommerhalbjahrs vom 1. Aug. bis. 14. RN
zu Weihnachten . vom 15. D i
IE . Dez. bis 6.
und am Schlusse des Studienjahrs vom 16. März De zum |
Beginn des neuen Studienjahrs. |
Vorlesungs- und übungsfrei bleiben die bü i i
. n die bürgerlichen Feierta
Ran der 18. Januar als Gedenktag der Gründung des Deutschen
eichs und der 1. Mai als nationaler Feiertag des deutschen Volkes.
Bürgerliche Feiertage sind: Neuj i
r : ahrsfest, Karf =
montag, Himmelfahrtsfest, Pfingstmentag, der Baba en Mitt.
woch vor dem letzten Trinitati
nd zweite Weihnachtoten, issonntag (21. Nov.) und der erste
Yoga qasuna af
I. Aufnahmebestimmungen.
Die Eintretenden werde
als ordentliche oder außeror
men. Zu einzelnen Vorlesun
lassen.
Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt.
Im einzelnen ist folgendes bestimmt:
Stimtliche S a) Für Studierende.
Sämtliche Studierende, auch die jesi
bereits eingeschriebenen, haben sich zu N Delon kn TE SOmESIeN
BE DlCh auf dem Sekretariat zur Aufnahme bezw. Wiederaur
Ta me EU Men, „und zwar regelmäßig am Anfanı des Halb-Jahrs
innerhalb der für die Einschreibungen vorgeschriebenen Zeit.
6
n nach dem ‘Grade ihrer Vorbildun
dentliche Studierende AUfSeNONE
gen werden auch Gasthörer zuge-
Die Bedingungen für die Aufnahme sind:
1. der Nachweis des Reifezeugnisses und des Zeugnisses der
Hochschulreife*) ,
2. ein Zeugnis über sittlich gute Führung,
3. in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr,
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters,
5. der Nachweis des Diensthalbjahrs,
6. der Nachweis der Ableistung der praktischen Tätigkeit
(näheres s. Seite 10 und 11).
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch ein
Zeugnis der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der Eintretende
im unmittelbar vorhergehenden Halbjahr eine solche nicht
besucht hat, durch ein Zeugnis der Polizeibehörde seines letzten
Aufenthaltsortes zu erbringen.
Ferner ist bei der Aufnahme der. Nachweis der Abstammung
(arisch, nichtarisch) zu erbringen. Als nichtarisch gilt, wer von
nichtarischen, insbesondere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt.
Es genügt, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil
der jüdischen Religion angehört hat.
Reichsdeutsche nichtarischer Abstammung
I. deren Väter im Weltkriege an der Front für das Deutsche
Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, sowie
IL. Abkömmlinge aus Ehen, die vor dem 25. April 1933 geschlossen
sind, wenn ein Elternteil oder zwei Großeltern arischer Abkunft
sind, werden hinsichtlich der Aufnahme wie Arier behandelt.
Als Frontkämpfer im Sinne der vorstehenden Ziffer I sind
solche Personen anzusehen, die bei der fechtenden Truppe, an
einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer
Belagerung teilgenommen haben. Der Nachweis kann auf Grund
von Eintragungen in der Kriegsstammrolle oder in der Kriegsrangliste
sowie durch eine Urkunde über Verleihung des Verwundetenabzeichens
erbracht werden. Die Teilnahme an den Kämpfen im
Baltikum, in Oberschlesien, gegen Spartakisten und Separatisten
sowie gegen die Feinde der nationalen Erhebung sind der Teilnahme
an den Kämpfen des Weltkriegs gleichzustellen. Es genügt
jedoch nicht, wenn sich jemand, ohne vor den Feind gekommen zu
sein, während des Krieges aus dienstlichem Anlaß im Kriegsgebiet
aufgehalten hat.
*) Bewerber, die das Reifezeugnis vor 1934 erworben haben, werden,
auch wenn sie bis jetzt noch nicht an einer Hochschule studiert haben, unbeschränkt
aufgenommen.
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