Volltext : Programm der Technischen Hochschule Stuttgart für das Studienjahr 1934/35 (1934)

e) Einen Heimatschein oder Staatsangehörigkeitsausweis.

f) Ein amtliches Führungszeugnis, sofern sich das Hochschulstudium
 nicht unmittelbar an den Besuch der Mittelschule
anschließt.

Alle Zeugnisse sind in Urschrift oder in amtlich beglaubigter
 Abschrift, fremdsprachliche mit amtlich beglaubigter
 Übersetzung, einzureichen. Ausländer, die keine Zeugnisse
 bei sich führen, aber glaubhaft machen, daß sie eine
ausreichende Vorbildung besitzen, können bis zur Dauer eines
Semesters als Gasthörer zugelassen werden.

3. Deutsche aus den abgetrennten deutschen Gebieten sowie
Deutsch-Österreicher, die ihr Heimatrecht in einer österreichischen
Gemeinde durch eine amtliche Zuständigkeitserklärung nachweisen,

 gelten nicht als Ausländer im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.


| Das gleiche gilt für andere Deutschstämmige mit fremder
Staatsangehörigkeit (Kolonistensöhne, Balten, Siebenbürger Sachsen
 usw.) bei entsprechendem Nachweis.

b) Für Gasthörer.

; Personen, die nicht als ordentliche oder außerordentliche Studierende
 aufgenommen werden können oder wollen jedoch eine
zum Besuch von Vorlesungen hinreichende Vorbildung besitzen
können vom Rektor als Gasthörer zugelassen werden. Diese
gehören nicht zum Verband der Hochschule und unterstehen der

Disziplin der Hochschule nur in bezug auf die Einhaltung der Ordnung
 beim Besuch der Vorlesungen.

Der Nachweis der Vorbildung ist jedenfalls von denjenigen zu
führen, welche technische Vorlesungen besuchen wollen,
 und zwar gilt im allgemeinen die Vorschrift, daß die Bewerber
wenn sie nicht zum Besuch nach Maßgabe der Aufnahmebestimmungen
 für Studierende berechtigt sind, mindestens eine technische
Mittelschule mit Erfolg zurückgelegt haben müssen. Ein Fachstudium
 wird Gasthörern nicht gestattet; ein solches ist in der Regel
 anzunehmen, wenn mehr als 12 Wochenstunden belegt werden.

In Beziehung auf die Benützung der Hörsäle ist bestimmt, daß
die Studierenden vor den Gasthörern den Vorrang haben. )

14

 

IV. Bestimmungen
über die Erhebung von Gebühren und Unterrichtsgeldern
an der Technischen Hochschule Stuttgart

Gebührenordnung (Gebo).

Die Studierenden der Technischen Hochschule haben folgende Gebühren
und Unterrichtsgelder zu bezahlen:

I. Einschreibgebühr, einmalig.
. Erstmals zur Technischen Hochschule kommende Studierende

. Erneuerung der früheren Einschreibung an der hiesigen Hochschule
 N EEE UNE
Architekturstudierende, die das Studium nur 12 Monate für die
in der Prüfungsordnung vorgeschriebene praktische Tätigkeit
nach der Diplomvorprüfung unterbrochen haben, sind beim Eintritt
 in die Oberstufe von der Gebühr für die Erneuerung der Einschreibung
 befreit.

. Studierende, die schon an einer anderen deutschen Technischen
Hochschule oder Universität oder Handelshochschule oder an
einer nach Art der deutschen eingerichteten ausländischen Hochschule
 mit deutscher Unterrichtssprache eingeschrieben waren,
sofern diese Hochschule den früheren Studierenden der Technischen
 Hochschule Stuttgart nachweislich eine ähnliche Ermäßigung
 gewährt

. Sondergebühr bei verspäteter Anmeldung oder bei unentschuldigter
 Abwesenheit bei der Aufnahme (Immatrikulation) .

. Sondergebühr bei verspäteter Abgabe des Belegbuches

. Gebühr für Prüfung der von Ausländern vorzulegenden Zeugnisse


N. Studiengebühr.

Als Beitrag zum allgemeinen Hochschulaufwand die Studiengebühr
 (einschließlich Büchereigebühr und Beitrag für das akademische
 Berufsamt in Tübingen) im Halbjahr .. ...
Gasthörer haben an Stelle der Einschreibgebühr und der Studiengebühr
 neben dem Unterrichtsgeld im Halbjahr die Hörscheingebühr
 zu entrichten. Sie beträgt für

1u.2 3u.4 54.6 7.89, 10-11 17 belegte Semesterwochenstunden,

408. 12.18 24.50.3642 48 RM
15

 
            
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