Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Sommersemester 1935 (1935)

  
i. Teilnahme von Vertretern der Studentenschaft an den Ver- 
handlungen der Senate und Abteilungen mit beratender 
Stimme über alle von der Studentenschaft satzungsgemäß zıl 
betreuenden Angelegenheiten. 
. Mitwirkung an den akademischen Einrichtungen, in denen 
zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben von Hochschule und 
Studentenschaft Vertreter der Dozentenschaft und der Stu- 
dentenschaft nach Maßgabe ihrer besonderen Geschäftsord- 
nung gemeinsam tätig werden. 
3. Teilnahme an der Disziplinargerichtsbarkeit der Hochschule 
nach Maßgabe der Disziplinargerichtsordnung. 
4. Mitwirkung an der Aufrechterhaltung der akademischen 
Zucht und Ordnung (besondere Maßnahmen bedürfen der 
Zustimmung des Rektors). 
Erziehung der Studenten zur Wehrhaftigkeit und zur Einord- 
nung in die Volksgemeinschaft durch Wehr- und Arbeitsdienst 
und Leibesübungen im Sinne nationalsozialistischer Weltan- 
schauung. 
Maßgebliche Mitarbeit an den sozialen und wirtschaftlichen 
Einrichtungen zur Förderung eines geistig und menschlich 
hochstehenden akademischen Nachwuchses, insbesondere in- 
nerhalb des Wirtschaftskörpers an der Hochschule. 
Die Studentenschaft wird vertreten: 
1. im Kleinen Senat durch den Führer oder seinen Stellvertreter, 
2. im Großen Senat durch den Führer (oder seinen Stellvertreter) 
und die beiden Aeltesten, 
3. in den Abteilungen durch den Führer oder seinen Bevollmächtig- 
ten (in der Regel den Leiter des Fachamts oder die Fachschafts- 
leiter), 
4. in den akademischen Einrichtungen durch den Führer oder seine 
Bevollmächtigten (nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung). 
Organe der Studentenschaft, 
Die Organe der Studentenschaft sind: 
der Führer der Studentenschaft, 
der Mitarbeiterstab: 
1. Hauptamt für Wissenschaft, 
2, Außenamt, 
3. Hauptamt für Wirtschaftsfragen, 
4. Hauptamt für Kasse und Verwaltung, 
5. Hauptamt für Presse, Buch und Propaganda, 
6. Hauptamt für Studentinnen, 
die Bündische Kammer, 
das Ständige Ehrengericht. 
52 
Der Führer der Studentenschaft. 
ührer der Studentenschaft wird von seinem Vorgänger 
mit ZB etimmuna der Führung der Deutschen SENSE an 
Fühlungnahme mit dem Rektor auf ein Jahr berufen. Amts 
erung ist möglich. . 
4 Der Führer bestimmt die Richtung der Arbeit der Seien 
schaft. Er allein trägt für sie die gesamte Verantwortung. St N 
delt im Namen der Studentenschaft und ist Vertreter der N Ne 
tenschaft nach außen. Er ernennt seinen Stellvertreter un 
Amtsleiter der Studentenschaft und beruft sie ab. 
Die Fachschaften. 
Zur Behandlung von Fachfragen können sich die Se edrn 
einzelner Studienzweige mit Zustimmung des Führers Zu N ten 
schaften zusammenschließen. Die Fachschaftsvertretungen g 
als Unterämter des Fachamtes. 
Es bestehen folgende Fachschaften: . 
1. Fachschaft für Allgemeine Wissenschaften und Lehramtswesen, 
2. Fachschaft für Architektur, 
3. Fachschaft für Bauingenieurwesen, 
4. Fachschaft für Chemie und Hüttenwesen, 
5. Fachschaft für Vermessungswesen, 
6. Fachschaft für Elektrotechnik, 
7. Fachschaft für Maschinenbau, 
8. Fachschaft für Pharmazie, . 
9. Fachschaft für technische Physik. 
Die Bündische Kammer. 
Die Bündische Kammer wird zu Beginn jeden Semesters neu 
gebildet. Jede an der Hochschule zugelassene MESSE N OUGI) 
(Korporationen, : Wehrverbände, nationale politische ; DU ) 
die die Erziehung ihrer Mitglieder zur Einordnung in die Volksg 
meinschaft durch Wehr- und Arbeitsdienst und FSeSADWIET zu 
ihren besonderen Aufgaben macht, kann dem Führer der Sn SEE 
tenschaft bis spätestens 15. Mai bzw. 15. November EEE Dr 
tragten für die Kammer benennen. Der Vertreter hat die 8 on 
an den Sitzungen der Kammer regelmäßig a NO 
ihm vertretene Gruppe laufend über die Arbeit der Studen Een alt 
ZU unterrichten und sie im Sinne der Ziele der Studentenschaft ein 
zuse . . 
N er Führer hat das Recht, die Teilnahme einer ihm ungeeig- 
net oder zahlenmäßig nicht ausreichend erscheinenden Gruppe 
abzulehnen. 
53 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.