A. Organisation
der Technischen Hochschule.
Die Organisation der Hochschule beruht auf ihrer Verfassung
vom 26. Juli 1921 und der Verordnung des Kultministeriums vom
25. November 1933:
Die Hochschule ist dem Kultministerium unmittelbar unter-
stellt.
Der Rektor ist der Führer der Hochschule. Die Angelegenhei-
ten der Abteilungen verwalten die Abteilungsvorstände. Dem Rek-
tor stehen beratend zur Seite der Kleine und Große Senat; den Ab-
teilungsvorständen, der bei jeder Abteilung bestehende Abteilungs-
rat.
I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte.
Die Technische Hochschule hat die Aufgabe, die Studierenden
wissenschaftlich und künstlerisch auszubilden und durch For-
schung, Lehre und schöpferische Tätigkeit Wissenschaft und
Künste zu pflegen.
Sie gliedert sich in die 5 Abteilungen für
1. Allgemeine Wissenschaften;
2. Architektur;
3. Bauingenieurwesen;
4. Chemie;
5. Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik.
Die Lehrkräfte bestehen aus:
ordentlichen Professoren,
außerordentlichen Professoren,
Privatdozenten,
Dozenten mit Lehrauftrag.
Zur Unterstützung der Professoren werden nach Bedürfnis
Assistenten sowie technische Beamte und sonstige
Hilfskräfte bestellt.
II. Einteilung des Studienjahrs.
Das Studienjahr umfaßt die Zeit vom 1. April bis 31. März.
Es besteht aus einem Sommerhalbjahr und einem Winterhalbjahr.
Das Sommerhalbjahr dauert vom 1. April bis 29. Juni mittags. Der
Beginn des Sommersemesters (1. April) und der 1. Vorlesungstag
fallen zusammen. Die Dauer des Winterhalbjahrs wird noch be-
stimmt.
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; Die persönlichen Anmeldungen zur Aufnahme in die
Hochschule werden entgegengenommen:
für das Sommerhalbjahr vom 15. März an,
für das Winterhalbjahr wird die Zeit noch bestimmt.
Einschreibungen finden für das Sommerhalbjahr nach
dem 13. April nicht mehr statt, wenn nicht trifti ü
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gemacht werden können. A e geltend
Die Vorlesungen beginnen:
im Sommerhalbjahr am 1. April.
für das Winterhalbjahr wird der Zeitpunkt noch bestimmt.
Die Einteilung der Ferien wird besonders geregelt.
Vorlesungs- und übungsirei bleiben die allgemeinen Feiertage,
das Erscheinungsfest, und der Ostersamstag (20. April).
Allgemeine Feiertage sind: Der 1. Mai als der nationale Feier-
tag des deutschen Volkes, Neujahrstag, Karfreitag, Ostermon-
tag, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, der Bußtag am Mittwoch vor
dem letzten Trinitatissonntag (20. Nov.) und i
N Weibtechtetae g( .) und der erste und zweite
III. Aufnahmebestimmungen.
al Eintretenden werden nach dem Grade ihrer Vorbildung
s ordentliche oder außerordentliche Studierende aufgenom-
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Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt.
Im einzelnen ist folgendes bestimmt:
a) Für Studierende.
Sämtliche Studierende, auch die an der hiesigen Hochschule
bereits eingeschriebenen, haben sich zu Beginn jeden Semesters
persönlich auf dem Sekretariat zur Aufnahme bzw. Wiederauf-
nahme anzumelden, und zwar regelmäßig am Anfang des Halb-
jahrs innerhalb der für die Einschreibungen vorgeschriebenen Zeit.
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