Die Untersuchung und die Feststellung des Gesundheitszu-
standes des einzelnen Studierenden sind Voraussetzung zur Imma-
trikulation. Wer sich der Untersuchung nicht unterzieht, oder sich
weigert, der Ladung nachzukommen, oder unentschuldigt den Ter-
min seiner Untersuchung versäumt, kann nicht immatrikuliert wer-
den. Die bereits eingereichten bzw. ausgestellten Ausweispapiere
können in diesem Falle vom Sekretariat der Hochschule nicht aus-
gehändigt werden.
Das Ergebnis der Pfilichtuntersuchung wird von den Ärzten in
den Gesundheitspaß jedes Studierenden eingetragen. Diese An-
gaben werden von den Ärzten vertraulich behandelt und nur den
zuständigen Instanzen auf besonderen Wunsch zugänglich ge-
macht.
Leibesübungen.
Über die pflichtmäßige Teilnahme an den Leibesübungen vom
Winterhalbjahr 1934/35 ab gelten folgende Bestimmungen:
1. Alle zur Deutschen Studentenschaft gehörenden Studenten und
Studentinnen sind verpflichtet, während der ersten 3 Semester
an den Leibesübungen teilzunehmen. Als Übungsmaß sind
2 Übungszeiten wöchentlich von je 2 Stunden festgesetzt.
. Zu den Pflichtübungen gehören Leichtathletik, Spiele, Geräte-
turnen, Schwimmen, Boxen (für Studentinnen Gymnastik).
. Die Teilnahme an den andern Übungsarten (Rudern, Tennis,
Reiten, Fechten, Ringen, Jiu-Jitsu) gilt als Zusatzausbildung
und wird nicht angerechnet.
. Zur Teilnahme an den unter Ziff. 1 und 2 genannten Übungen
sind Studierende, die im Winterhalbjahr 1934/35 im ersten
Semester stehen, für 3 Semester verpflichtet, die im zweiten
Semester stehen, für noch 2 Semester, die im 3. Semester
stehen, für noch 1 Semester.
. Über Befreiung von den Pflichtleibesübungen entscheidet der
für die Pflichtuntersuchungen des studentischen Gesundheits-
dienstes bestellte Arzt.
Bei dem Gesuch um Ausstellung des Vorprüfungszeugnisses
haben die Kandidaten den Nachweis entsprechend obiger Ziffer
4 bzw. 5 zu erbringen.
Alles Nähere wird durch Anschlag am Schwarzen Brett be-
kanntgegeben.
1. Ordentliche Studierende.
Weralsordentlicher Studierender eintreten will,
hat den Nachweis der erforderlichen Vorbildung durch das Reife-
zeugnis einer deutschen ausgebauten höheren Schule oder ein son-
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stiges ihm durch besondere Verfügung des Kultministeriums allge-
mein oder für ein bestimmtes Fachstudium gleichgestelltes Zeug-
nis*) zu erbringen.
Wer seine Vorbildung im Auslande erhalten hat, kann als
ordentlicher Studierende r aufgenommen werden, wenn
er ein Reifezeugnis besitzt, das als gleichwertig mit den vorgenann-
ten deutschen Reifezeugnissen anerkannt ist und im Lande seiner
Ausstellung zum Studium an einer Technischen Hochschule oder
an einer Universität als ordentlicher Studierender berechtigt.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineninge-
nieurwesen und Elektrotechnik ist überdies der Nach-
weis einer mindestens sechsmonatigen Werkstattätigkeit zu erbrin-
gen, wogegen das für die Hauptprüfungen vorgeschriebene
zweite Halbjahr praktischer Tätigkeit in die Studienzeit fallen
kann. Ausländer haben bei der Aufnahme eine mindestens einjäh-
rige Werkstattpraxis nachzuweisen. ;
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen
Tätigkeit siehe unter G 5 (Seite 109). . ;
Zur Aufnahme als Studierender der Pharmazie wird der
Nachweis der erstandenen pharmazeutischen Vorprüfung und der
Zurücklegung einer mindestens einjährigen Gehilfenzeit in Apothe-
ken des Deutschen Reichs verlangt. Letzterer Nachweis kann zur
Zeit auch nach dem Studium erbracht werden. )
Die Diplomprüfungsordnung für Arc hite kt en fordert für
die Vorprüfung eine sechsmonatige praktische Tätigkeit, wovon
mindestens 5 Monate vor dem Beginn des Studiums abzulegen
sind. Die praktische Tätigkeit soll nicht auf einem Architekturbüro,
sondern auf dem Bauplatz und in Werkstätten ausgeübt werden,
Das Nähere über die Art der auszuführenden praktischen
Tätigkeit siehe unter G 2 (Seite 92).
*) Bis auf weiteres sind gleichgestellt: a) die Reifezeugnisse der früheren
NS ANESCHUIEN und der Staatl. Akademie für Technik in Chemnitz; b) das
Zeugnis der 1. Volksschuldienstprüfung zusammen mit dem Zeugnis der Er-
gänzungsprüfung, vgl. Verfügung des Kultministeriums über die TSG
der Volksschullehrert*) zum Studium an den württ. Hochschulen vom 20. Apri
1927, ABI. Nr. 3, S. 23/24; c) die Zeugnisse über die Ablegung ‚der Ergän-
zungsprüfung durch frühere Schüler höherer Fachschulen in Württemberg,
Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen und Braunschweig; vgl. Verfügung
des Württ. Kultministeriums vom 20. April 1922, Nr. 5747, ABI. S. 139 und
Verordnung vom 1. März 1929, Nr. 2596, ABI. S. 51; d) die Bescheinigung des
Kultministeriums über die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeug-
nis auf Grund der Verordnung vom 15. April 1929, Nr. 4406. .
7) Die 88 1—3 dieser Verfügung finden auf Lehrerinnen, welche fie
Dienstprüfung für die unteren und mittleren Klassen höherer Mädchenschu en
mit Erfolg abgelegt haben, sinngemäße Anwendung (Min.-Verf. vom 22. Juni
1920, Amtsblatt S. 119).
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