Eine der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen für
Bauingenieure ist der Nachweis einer mindestens sechs-
monatigen praktischen Tätigkeit als Bauhandwerker, die am zweck-
mäßigsten vor der Einschreibung ausgeübt wird. Ein Merkblatt der
Bauingenieur-Abteilung mit Richtlinien für die Ableistung der prak-
tischen Tätigkeit und für die Führung des Arbeitsverzeichnisses
kann vom Sekretariat der Hochschule bezogen werden. Näheres
siehe Seite 95.
Als wertvoller Ratgeber für die Wahl des Bauingenieurberufs
wird die vom Deutschen Ausschuß für Technisches Schulwesen und
von der Deutschen Gesellschaft für Bauingenieurwesen herausge-
gebene Schrift „Die Ausbildung für den Beruf des akademischen
Bauingenieurs (VDI-Verlag, G. m. b. H., Berlin SW. 19) empfohlen.
Für die Zulassung zur Diplomprüfung im Vermes-
sungsfach ist der Nachweis einer 1jährigen Beschäftigung bei
Vermessungsarbeiten erforderlich, wovon eine wenigstens %jäh-
rige Beschäftigung dem Hochschulstudium vorangehen muß.
Die spätere Zulassung zur Staatsprüfung im Ver-
messungfach ist an die Bedingungen geknüpft, daß dem
eigentlichen Fachstudium an der Technischen Hochschule eine min-
destens %jährige Beschäftigung bei Katastervermessungsarbeiten
in Württemberg vorausgegangen ist (s. Prüfungsordnung für das
höhere Vermessungsfach vom 19. März 1926, Regierungsblatt für
Württemberg Nr. 11).
Nach der Prüfungsordnung vom 15. April 1930 kann das S t u-
dium der Physik mit einer Diplomprüfung abgeschlossen
werden, durch welche der Grad eines Dipl.-Ing. erlangt wird. Das
mit dieser Diplomprüfung verbundene Studium soll zur Ausbildung
von Physikern führen, welche später hauptsächlich in den Ver-
suchslaboratorien der technischen Industrie Beschäftigung finden
wollen. Eine Spezialisierung auf ein Spezialfach soll in diesem
Studium im allgemeinen nicht oder höchstens ganz gegen Schluß
des Studiums ins Auge gefaßt werden. Es sollen vielmehr die
Kenntnisse des ganzen Gebiets der streng wissenschaftlichen expe-
rimentellen und theoretischen Physik erlangt werden. Daneben
wird eine Beschäftigung mit den Grundlagen der technischen
Wissenschaften so weit verlangt, daß die Fragen der praktischen
Verwertung physikalischer Erkenntnisse später mit technischem
Verständnis behandelt werden können.
Eine halbjährige Werkstattätigkeit soll dem Studium voran-
gehen. Über Einzelheiten gibt Professor Regener im Physikali-
schen Institut Rat und Auskunft. Vgl. auch Seite 90 des Programms.
Diplom-Ingenieure der Physik können auch den Dr.-Ing. in
Physik erwerben. Vgl. die Promotionsordnung vom 30. Mai 1930.
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Wegen der Meldung zum Studium für das höhere Lehramt vor
Beginn des Studiums s. die Verordnung des Kultministeriums vom
20. Dez. 1930 (Min. A. Bl. S. 254).
2. Außerordentliche Studierende.
Als außerordentliche Studierende können Per-
sonen aufgenommen werden, die Zeugnisse der vorgenannten Art
nicht besitzen, aber mindestens die 6. Klasse einer deutschen höhe-
ren Schule mit Erfolg besucht, oder eine deutsche staatliche Dienst-
prüfung für den Volksschuldienst oder für den Dienst an höheren
Mädchenschulen erstanden haben*). Die Inhaber des Zeugnisses
der mittleren Reife, welche die im 1. Satz genannten Voraussetzun-
gen nicht erfüllen, können als außerordentliche Studierende aufge-
nommen werden, wenn sie nach Ansicht der zuständigen Abteilung
eine für das Studium genügende Vorbildung besitzen.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Architektur, die zunächst
probeweise auf ein Semester erfolgt, wird überdies eine mindestens
3jährige Handwerker- oder Büropraxis verlangt. Die weitere Zu-
lassung wird von den Leistungen abhängig gemacht. Die Entschei-
dung hierüber trifft die Abteilung, Die außerordentlichen Studie-
renden haben sich jeweils zu Ende des Semesters wegen weiterer
Zulassung bei dem Abteilungsvorstand zu melden.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen
und Elektrotechnik ist außer der im ersten Absatz näher bezeich-
neten Vorbildung der Nachweis einer 3jährigen vollwertigen Werk-
stattpraxis und einer 1jährigen Büropraxis oder einer mindestens
2jährigen vollwertigen Werkstattpraxis und des erfolgreich abge-
schlossenen Besuchs einer staatlichen höheren Maschinenbauschule
bezw. einer gleichwertigen Anstalt erforderlich. Vollwertig
ist dieWerkstattpraxis nur dann, wenn sie den un-
ter S. 109 ff. enthaltenen Ausführungsbestimmungen für die prak-
tische Werkstattätigkeit der ordentlichen Studierenden sinngemäß
entspricht und für 3 bezw. 2 Jahre nachgewiesen wird. Über die
Vollwertigkeit entscheidet die Abteilung für Maschineningenieur-
wesen und Elektrotechnik.
Bei außerordentlichen Studierenden des Maschineningenieur-
wesens und der Elektrotechnik, die zur Aufnahme als ordentliche
Studierende nachträglich die Reifeprüfung ablegen, werden die vor
die Ablegung dieser Prüfung fallenden Studiensemester bei der spä-
teren Umschreibung nicht angerechnet.
Die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. 1 u. 2) gelten auch für
diejenigen Studierenden, welche von anderen Hochschulen auf die
*) Wegen der Zulassung als ordentliche Studierende nach Er-
stehung einer Ergänzungsprüfung siehe die Fußnote Seite 13,
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