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2. Bei der Doktorprüfung +. Ne 200: RM
Bei Zurückweisung der Abhandlung ist die Hälfte, bei
Nichtbestehen der mündlichen Prüfung sind drei Viertel
der Promotionsgebühr zu entrichten.
B. Neben den unter A. genannten Prüfungs- und Promotionsge-
bühren (Prüfungskostenbeiträgen) ist zur Staatskasse für das
Zeugnis eine Gebühr (Sportel) zu bezahlen. Sie beträgt
für das Doktordiplom 40 RM
für das Gesamtzeugnis der Vorprüfung . .. .. 10 RM
für das Gesamtzeugnis der Hauptprüfung einschl.Diplom 20 RM
VIII. Sonstige Gebühren.
1. Die Mahngebühr für die Hochschulbücherei nach fruchtloser erster Mahnung
und sonstige Mahngebühren (zur Hochschulkasse) betragen .. 1—10 RM
2. Für die an die Studierenden abzugebenden Vordrucke (Aufnahmeformulare,
Nachlaß- und Stipendiengesuche, Prüfungsformulare usw.) wird in jedem
Semester von sämtlichen eingeschriebenen Studierenden ein Pauschbetrag
von 60 Rpf. zu Gunsten der Hochschulkasse erhoben; für die übrigen Druck-
sachen (Vorlesungsverzeichnis, Belegbuch, Prüfungs- und Promotionsord-
nungen usw.) ist ein mindestens die Selbstkosten deckender, vom Rektorat
jeweils festgesetzter Betrag neben dem Postgebührenersatz an die Hoch-
schulkasse zu entrichten.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Gebühren und Unterrichtsgelder sind innerhalb der vom Rektorat
bestimmten Frist an die Kasse einzuzahlen, Bei selbstverschuldeter Zahlungs-
verspätung ist ein Zuschlag zu entrichten; dieser beträgt
bei Zahlung innerhalb der 1. und 2. Woche | 5%
nach dem festgesetzten
bei Zahlung innerhalb der 3. und 4. Woche [| Zeitpunkt 8%
bei späterer Zahlung‘ 1 NN 10%.
2. Für den Erlaß der Gebühren und Unterrichtsgelder gilt die Erlaßord-
nung, die beim Hausverwalter erhältlich ist.
3. Ordentliche und außerordentliche Studierende einer württembergi-
schen Hochschule, die an den andern Hochschulen des Landes als Gasthörer
Vorlesungen, Übungen, Seminare usw. besuchen, haben dort nur die Unter-
richts- und Ersatz-(Seminar-)gelder zu entrichten. Von sonstigen Gebühren
und Leistungen sind sie befreit.
4. Doktoranden, Praktikanten usw. mit abgeschlossenem ordentlichen
Studium, welche Vorlesungen hören, an Übungen teilnehmen oder sonst die
Einrichtungen der Hochschule einschl, der Institute benützen, müssen sich als
Studierende oder Gasthörer eintragen lassen und haben die gewöhnlichen Ge-
bühren zu entrichten,
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V. Prüfungen und Zeugnisse.
1. Semesterzeugnisse werden durch Vermittlung des Rektorats
solchen ordentlichen und außerordentlichen Studierenden erteilt,
die sich um eine Vergünstigung, wie Unterrichtsgeldnachlaß, Sti-
pendium u. a., bewerben wollen. Sie werden nur für die Fächer er-
teilt, die der Antragsteller belegt hat.
2, Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnun-
gen werden an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abge-
halten für Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure
(Geodäten), Maschineningenieure, Elektroingenieure, Chemiker
Physiker und Mathematiker. .
Das Studium des Hüttenwesens kann an der Technischen
Hochschule Stutgart nur bis zur Vorprüfung absolviert werden.
Zu den Diplom-Vor- und Haupt- bezw. Teilprüfungen werden
nur ordentliche Studierende gelassen.
. Auf Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauinge-
hleurwesen, Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik und
Chemie abgelegten Diplomprüfung sowie derjenigen für Physik und
Mathematik erteilt die Technische Hochschule den Grad eines
Diplom-Ingenieurs.
Zwischen den zuständigen württembergischen und preußi-
schen Ministerien ist die gegenseitige Anerkennung der Diplom-
Prüfungen für die Ausbildung und Staatsprüfung im hö
dienst vereinbart worden. f prüfung im höheren Bau-
Die Diplomprüfungsordnungen, für j i
I ; jede Abteilung gesondert
gedruckt, können von dem Hausverwalter bezogen Werden. i
3. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
a) die Prüfung für Apotheker;
b) die Prüfung für Nahrungsmittelchemiker:
c) die Prüfung für das realistische Lehramt.
$ ‚d) Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hoch-
au-, im Bauingenieur-, im Maschinen- und Elektroingenieurfach
Wird nach der Verordnung vom 11. April
. Aprıl und 10. August 192
(Reg.Blatt S. 54 und 209 u. ff.) nachgewiesen 8 S
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen
Hochschule in Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit,
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung.