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E. Studentenschaft
der Technischen Hochschule Stuttgart.
Seestraße 6 — Fernsprecher 90542,
Verhältnis der Studentenschaft zu Staat und Hochschule.
Auf Grund der Verordnung des Württembergischen Kultmini-
steriums vom 1. Mai 1933 (Reg.Bl. S. 124) ist die Studentenschaft
der Technischen Hochschule Stuttgart der staatlich anerkannte
Selbstverwaltungskörper der Studenten dieser Hochschule.
Die Studentenschaft ist verfassungsmässiges Glied der Hoch-
schule.
Zusammensetzung der Studentenschaft.
Die. volleingeschriebenen Studenten deutscher Abstammung
und Muttersprache bilden, unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit,
die Studentenschaft der Hochschule.
Bei der Anmeldung hat jeder Student eine nach bestem Wis-
sen und Gewissen verfaßte ehrenwörtliche Erklärung darüber ab-
zugeben, ob seine Eltern und Großeltern deutscher Abstammung
sind, d. h. ob sich unter diesen keine Angehörige fremder Rassen,
insbesondere der jüdischen, befinden. Auf Grund dieser Erklärung
entscheidet der Führer der Studentenschaft oder ein von ihm mit
dieser Aufgabe betrauter Mitarbeiter über die Zugehörigkeit zur
Studentenschaft.
Zugehörigkeit zur Deutschen Studentenschaft,
Zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben und zur Verfol-
gung nationalpolitischer Ziele, insbesondere zur Vertretung des
nationalsozialistischen Gedankens, ist die Studentenschaft der
Technischen Hochschule Stuttgart mit den übrigen deutschen Stu-
dentenschaften der reichs- und auslandsdeutschen Hochschulen zur
Deutschen Studentenschaft zusammengeschlossen.
Aufgaben der Studentenschaft,
Die Studentenschaft hat folgende Aufgaben:
a) Erfüllung aller Pflichten, die ihr gegenüber Volk, Staat und der
deutschen Hochschule obliegen.
b) Vertretung der Gesamtheit der Studenten,
c) Wahrnehmung der besonderen studentischen Selbstverwaltung.
d) Mitwirkung an der allgemeinen Selbstverwaltung der Hoch-
schule:
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. Teilnahme von Vertretern der Studentenschaft an den Ver-
handlungen des Senats und der Abteilungen mit beratender
Stimme über alle von der Studentenschaft satzungsgemäß zu
betreuenden Angelegenheiten.
. Mitwirkung an den akademischen Einrichtungen, in denen
zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben von Hochschule und
Studentenschaft Vertreter der Dozentenschaft und der Stu-
dentenschaft nach Maßgabe ihrer besonderen Geschäftsord-
nung gemeinsam tätig werden.
. Teilnahme des Leiters der Studentenschaft am Dreieraus-
schuß nach Maßgabe der Strafordnung der Hochschule.
. Mitwirkung an der Aufrechterhaltung der akademischen
Zucht und Ordnung (besondere Maßnahmen bedürfen der
Zustimmung des Rektors).
Erziehung der Studenten zur Einordnung in die Volksgemein-
schaft durch Arbeitsdienst und Leibesübungen im Sinne natio-
nalsozialistischer Weltanschauung.
Maßgebliche Mitarbeit an den sozialen und wirtschaftlichen
Einrichtungen zur Förderung eines geistig und‘ menschlich
hochstehenden akademischen Nachwuchses, insbesondere in-
nerhalb des Wirtschaftskörpers an der Hochschule.
Die Studentenschaft wird vertreten:
1. im Senat durch den Leiter oder seinen Stellvertreter und die
beiden Aeltesten,
2. in den Abteilungen durch den Leiter oder seinen Bevollmächtig-
vn N der Regel den Leiter des Fachamts oder die Fachschafts-
iter),
Sn den akademischen Einrichtungen durch den Leiter oder seine
evollmächtigten (nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung).
Organe der Studentenschaft.
Die Organe der Studentenschaft sind:
der Leiter der Studentenschaft,
der Mitarbeiterstab:
1. Hauptamt für Wissenschaft,
2. Außenamt,
3. Hauptamt für Wirtschaftsfragen,