Volltext : Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36 (1935)

A. Organisation
der Technischen Hochschule.

Die Organisation der Hochschule beruht auf ihrer Verfassung
vom 26. Juli 1921 und der Verordnung des Kultministeriums vom
25. November 1933.
Die Hochschule ist dem Kultministerium unmittelbar unterstellt.


Der Rektor ist der Führer der Hochschule. Die Angelegenheiten
 der Abteilungen verwalten die Abteilungsvorstände. Dem Rektor
 steht der Senat beratend zur Seite; den Abteilungsvorständen,
der bei jeder Abteilung bestehende Abteilungsausschuß.

I. Zweck und Gliederung. Lehrkräfte.

Die Technische Hochschule hat die Aufgabe, die Studierenden
wissenschaftlich und künstlerisch auszubilden und durch Forschung,
 Lehre und schöpferische Tätigkeit Wissenschaft und
Künste zu pflegen.

Sie gliedert sich in die 5 Abteilungen für
1. Allgemeine Wissenschaften;
2. Architektur;
3. Bauingenieurwesen;
4. Chemie;
5. Maschineningenieurwesen und Elektrotechnik,

Die Lehrkräfte bestehen aus:
ordentlichen Professoren,
außerordentlichen Professoren,
Privatdozenten,
Dozenten mit Lehrauftrag.
Zur Unterstützung der Professoren werden nach Bedürfnis
Assistenten sowie technische Beamte und sonstige
Hilfskräfte bestellt.

II. Einteilung des Studienjahrs.

Das Studienjahr umfaßt die Zeit vom 1. Oktober bis 30. Sept.
Es besteht aus einem Wintersemester und einem Sommersemester.
Das Wintersemester dauert vom 1. November bis 22, Februar. Die
Dauer des Sommersemesters wird noch bestimmt,

8

 

 

 

Die persönlichen Anmeldu ;
Hochschule werden entgegengenom DS S n zur Aufnahme in die

für das Wintersemester vom 15. Oktober an,
für das Sommersemester wird die Zeit noch bestimmt

Einschreibungen finden für das Wintersemester nach

dem 21. November nicht meh i ifti
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Die Vorlesungen beginnen:
im Wintersemester am 1. November,

für das Sommersemester wird der Zeitpunkt noch bestimmt

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III. Aufnahmebestimmungen.

Die Eintretenden werd
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Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt.

Im einzelnen ist folgendes bestimmt:

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