Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36 (1935)

Die Bedingungen für die Aufnahme sind: 
1. der Nachweis des Reifezeugnisses*), 
2. ein Zeugnis über sittlich gute Führung, 
3. in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr, 
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des 
gesetzlichen Vertreters, 
5. der Nachweis der Ableistung des Arbeitsdiensthalbjahres, 
6. der Nachweis der Ableistung der praktischen Tätigkeit 
(näheres s. Seite 13 und 14). 
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch ein 
Zeugnis der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der Eintre- 
tende im unmittelbar vorhergehenden Halbjahr eine solche nicht 
besucht hat, durch ein Zeugnis der Polizeibehörde seines letzten 
Aufenthaltsortes zu erbringen. 
Ferner ist bei der Aufnahme der Nachweis der Abstammung 
(arisch, nichtarisch) zu erbringen. Der Nachweis muß urkundlich 
belegt sein. Als nichtarisch gilt, wer von nichtarischen, insbeson- 
dere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn 
ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion 
angehört hat. 
Reichsdeutsche nichtarischer Abstammung 
I. deren Väter im Weltkriege an der Front für das Deutsche 
Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, sowie 
II. Abkömmlinge aus Ehen, die vor dem 25. April 1933 geschlossen 
sind, wenn ein Elternteil oder z wei Großeltern arischer Ab- 
kunft sind, werden hinsichtlich der Aufnahme wie Arier behan- 
delt. 
Als Frontkämpfer im Sinne der vorstehenden Ziffer I sind 
solche Personen anzusehen, die bei der fechtenden Truppe an 
einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer 
Belagerung teilgenommen haben. Der Nachweis kann auf Grund 
von Eintragungen in der Kriegsstammrolle oder in der Kriegsrang- 
liste sowie durch eine Urkunde über Verleihung des Verwundeten- 
abzeichens erbracht werden. Die Teilnahme an den Kämpfen im 
Baltikum, in Oberschlesien, gegen Spartakisten und Separatisten 
sowie gegen die Feinde der nationalen Erhebung sind der Teil- 
nahme an den Kämpfen des Weltkriegs gleichzustellen. Es genügt 
jedoch nicht, wenn sich jemand, ohne vor den Feind gekommen zu 
sein, während des Krieges aus dienstlichem Anlaß im Kriegsgebiet 
aufgehalten hat. 
*) Abiturienten von 1934 werden nur aufgenommen, wenn sie im Besitz 
des besonderen Zeugnisses über die Hochschulreife sind. 
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Auf Grund des Gesetzes ge i ü 
gen die Überfüllung der d 
Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 und der amp 
genen Ausführungsbestimmungen darf der Hundertsatz der als 
nichtarisch geltenden Studenten nur bis zu 1,5 in den einzelnen Ab- 
teilungen betragen. Ein A s . 
die Bewerber nich £ nspruch auf Immatrikulation besteht für 
Die vorgelegten Zeugnisse und Urkunde i i 
Abgang des Studierenden bei dem Rektorat. 7 Yerpleipen Dis zum 
Von der Aufnahme als Studierende sind ausgeschlossen: 
1. Pe ittli ü 
Ehe gegen deren sittliche Führung Bedenken be- 
2. Angehörige einer anderen öffentlichen Bildungsanstalt; 
3. Personen, die im Hauptberuf erwerbstätig sind; 
4. im Dienst befindliche Reichs-, St i 
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amte, Geistliche und Offiziere. Mn Cermeindebe 
Jeder Studierende hat in die Abteil i 
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den Beruf vorbereitet, dem er sich a Wehe a 
Zum Übertritt von einer Abteilung in di . 
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liche Genehmigung des Rektors einzuholen. AU STE I ie SC 
Die Wahl der Vorträ i 
} riräge steht den Studierenden frei; i 
Near ge ER Beschränkung nur SON lat. 
ı ücksicht auf die Erhaltung eines erfolgrei 1 
Studiengangs geboten ist. Die Studierenden haben in jedem Male 
jahr mindeste i ö EI 
Stunden zu belegen. gebührenpflichtige Vorlesungs- oder Übungs- 
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den 
riften fü i i “ 
Münze eben. die Studierenden“ besondere Bestim- 
sch „Vor- 
Über die Lebens- und Studi iltni 
. - udienverhältnisse an den deutsch 
ee gibt der vom deutschen Studentenwerk, Beclin Char, 
Ho nn rg N Tannenbergallee 30, herausgegebene „Deutsche 
chulführer“ Auskunft. (Preis einschließlich Porto 
1,15 RM. . ( i gr . . 
Unter E. ). Über die Stuttgarter Verhältnisse im besonderen siehe 
Pflichtuntersuchung 
s. Abschnitt F. „Stuttgarter Studentenwerk“ Ziffer 7 a. 
 
	        
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