Volltext : Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1935/36 (1935)

Die Bedingungen für die Aufnahme sind:
1. der Nachweis des Reifezeugnisses*),
2. ein Zeugnis über sittlich gute Führung,
3. in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr,
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters,
5. der Nachweis der Ableistung des Arbeitsdiensthalbjahres,
6. der Nachweis der Ableistung der praktischen Tätigkeit
(näheres s. Seite 13 und 14).

Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch ein
Zeugnis der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der Eintretende
 im unmittelbar vorhergehenden Halbjahr eine solche nicht
besucht hat, durch ein Zeugnis der Polizeibehörde seines letzten
Aufenthaltsortes zu erbringen.
Ferner ist bei der Aufnahme der Nachweis der Abstammung
(arisch, nichtarisch) zu erbringen. Der Nachweis muß urkundlich
belegt sein. Als nichtarisch gilt, wer von nichtarischen, insbesondere
 jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn
ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion
angehört hat.
Reichsdeutsche nichtarischer Abstammung

I. deren Väter im Weltkriege an der Front für das Deutsche
Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, sowie
II. Abkömmlinge aus Ehen, die vor dem 25. April 1933 geschlossen
sind, wenn ein Elternteil oder z wei Großeltern arischer Abkunft
 sind, werden hinsichtlich der Aufnahme wie Arier behandelt.

Als Frontkämpfer im Sinne der vorstehenden Ziffer I sind
solche Personen anzusehen, die bei der fechtenden Truppe an
einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer
Belagerung teilgenommen haben. Der Nachweis kann auf Grund
von Eintragungen in der Kriegsstammrolle oder in der Kriegsrangliste
 sowie durch eine Urkunde über Verleihung des Verwundetenabzeichens
 erbracht werden. Die Teilnahme an den Kämpfen im
Baltikum, in Oberschlesien, gegen Spartakisten und Separatisten
sowie gegen die Feinde der nationalen Erhebung sind der Teilnahme
 an den Kämpfen des Weltkriegs gleichzustellen. Es genügt
jedoch nicht, wenn sich jemand, ohne vor den Feind gekommen zu
sein, während des Krieges aus dienstlichem Anlaß im Kriegsgebiet

aufgehalten hat.

*) Abiturienten von 1934 werden nur aufgenommen, wenn sie im Besitz
des besonderen Zeugnisses über die Hochschulreife sind.

10

 

Auf Grund des Gesetzes ge i ü
gen die Überfüllung der d
Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 und der amp
genen Ausführungsbestimmungen darf der Hundertsatz der als
nichtarisch geltenden Studenten nur bis zu 1,5 in den einzelnen Abteilungen

 betragen. Ein A s .
die Bewerber nich £ nspruch auf Immatrikulation besteht für

Die vorgelegten Zeugnisse und Urkunde i i
Abgang des Studierenden bei dem Rektorat. 7 Yerpleipen Dis zum

Von der Aufnahme als Studierende sind ausgeschlossen:

1. Pe ittli ü
Ehe gegen deren sittliche Führung Bedenken be-2.

 Angehörige einer anderen öffentlichen Bildungsanstalt;
3. Personen, die im Hauptberuf erwerbstätig sind;

4. im Dienst befindliche Reichs-, St i
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amte, Geistliche und Offiziere. Mn Cermeindebe

Jeder Studierende hat in die Abteil i
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den Beruf vorbereitet, dem er sich a Wehe a

Zum Übertritt von einer Abteilung in di .
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 Genehmigung des Rektors einzuholen. AU STE I ie SC

Die Wahl der Vorträ i
} riräge steht den Studierenden frei; i
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ı ücksicht auf die Erhaltung eines erfolgrei 1
Studiengangs geboten ist. Die Studierenden haben in jedem Male

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Stunden zu belegen. gebührenpflichtige Vorlesungs- oder Übungs-Zur

 Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den

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Münze eben. die Studierenden“ besondere Bestimsch

 „Vor-Über

 die Lebens- und Studi iltni
. - udienverhältnisse an den deutsch
ee gibt der vom deutschen Studentenwerk, Beclin Char,
Ho nn rg N Tannenbergallee 30, herausgegebene „Deutsche
chulführer“ Auskunft. (Preis einschließlich Porto

1,15 RM. . ( i gr . .
Unter E. ). Über die Stuttgarter Verhältnisse im besonderen siehe

Pflichtuntersuchung
s. Abschnitt F. „Stuttgarter Studentenwerk“ Ziffer 7 a.

 
            
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