Die Bedingungen für die Aufnahme sind:
1. der Nachweis des Reifezeugnisses*),
2. ein Zeugnis über sittlich gute Führung,
3. in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr,
4. bei Minderjährigen der Nachweis der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters,
5. der Nachweis der Ableistung des Arbeitsdiensthalbjahres,
6. der Nachweis der Ableistung der praktischen Tätigkeit
(näheres s. Seite 13 und 14).
Der Nachweis der sittlich guten Führung (Ziff. 2) ist durch ein
Zeugnis der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, falls der Eintre-
tende im unmittelbar vorhergehenden Halbjahr eine solche nicht
besucht hat, durch ein Zeugnis der Polizeibehörde seines letzten
Aufenthaltsortes zu erbringen.
Ferner ist bei der Aufnahme der Nachweis der Abstammung
(arisch, nichtarisch) zu erbringen. Der Nachweis muß urkundlich
belegt sein. Als nichtarisch gilt, wer von nichtarischen, insbeson-
dere jüdischen Eltern oder Großeltern abstammt. Es genügt, wenn
ein Elternteil oder ein Großelternteil der jüdischen Religion
angehört hat.
Reichsdeutsche nichtarischer Abstammung
I. deren Väter im Weltkriege an der Front für das Deutsche
Reich oder für seine Verbündeten gekämpft haben, sowie
II. Abkömmlinge aus Ehen, die vor dem 25. April 1933 geschlossen
sind, wenn ein Elternteil oder z wei Großeltern arischer Ab-
kunft sind, werden hinsichtlich der Aufnahme wie Arier behan-
delt.
Als Frontkämpfer im Sinne der vorstehenden Ziffer I sind
solche Personen anzusehen, die bei der fechtenden Truppe an
einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer
Belagerung teilgenommen haben. Der Nachweis kann auf Grund
von Eintragungen in der Kriegsstammrolle oder in der Kriegsrang-
liste sowie durch eine Urkunde über Verleihung des Verwundeten-
abzeichens erbracht werden. Die Teilnahme an den Kämpfen im
Baltikum, in Oberschlesien, gegen Spartakisten und Separatisten
sowie gegen die Feinde der nationalen Erhebung sind der Teil-
nahme an den Kämpfen des Weltkriegs gleichzustellen. Es genügt
jedoch nicht, wenn sich jemand, ohne vor den Feind gekommen zu
sein, während des Krieges aus dienstlichem Anlaß im Kriegsgebiet
aufgehalten hat.
*) Abiturienten von 1934 werden nur aufgenommen, wenn sie im Besitz
des besonderen Zeugnisses über die Hochschulreife sind.
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Auf Grund des Gesetzes ge i ü
gen die Überfüllung der d
Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 und der amp
genen Ausführungsbestimmungen darf der Hundertsatz der als
nichtarisch geltenden Studenten nur bis zu 1,5 in den einzelnen Ab-
teilungen betragen. Ein A s .
die Bewerber nich £ nspruch auf Immatrikulation besteht für
Die vorgelegten Zeugnisse und Urkunde i i
Abgang des Studierenden bei dem Rektorat. 7 Yerpleipen Dis zum
Von der Aufnahme als Studierende sind ausgeschlossen:
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Ehe gegen deren sittliche Führung Bedenken be-
2. Angehörige einer anderen öffentlichen Bildungsanstalt;
3. Personen, die im Hauptberuf erwerbstätig sind;
4. im Dienst befindliche Reichs-, St i
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amte, Geistliche und Offiziere. Mn Cermeindebe
Jeder Studierende hat in die Abteil i
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den Beruf vorbereitet, dem er sich a Wehe a
Zum Übertritt von einer Abteilung in di .
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liche Genehmigung des Rektors einzuholen. AU STE I ie SC
Die Wahl der Vorträ i
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Studiengangs geboten ist. Die Studierenden haben in jedem Male
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Stunden zu belegen. gebührenpflichtige Vorlesungs- oder Übungs-
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung sind in den
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Münze eben. die Studierenden“ besondere Bestim-
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Über die Lebens- und Studi iltni
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ee gibt der vom deutschen Studentenwerk, Beclin Char,
Ho nn rg N Tannenbergallee 30, herausgegebene „Deutsche
chulführer“ Auskunft. (Preis einschließlich Porto
1,15 RM. . ( i gr . .
Unter E. ). Über die Stuttgarter Verhältnisse im besonderen siehe
Pflichtuntersuchung
s. Abschnitt F. „Stuttgarter Studentenwerk“ Ziffer 7 a.