V. Prüfungen und Zeugnisse.
1. Semesterzeugnisse werden durch Vermittlung des Rektorats solchen
ordentlichen und außerordentlichen Studierenden erteilt, die sich um eine Ver
günstigung, wie Unterrichtsgeldnachlaß, Stipendium u. a., bewerben wollen.
Sie werden nur für die Fächer erteilt, die der Antragsteller belegt hat.
2. Diplomprüsungen. Aus Grund besonderer Prüfungsordnungen werden
an den einzelnen Abteilungen Diplomprüsungen abgehalten für Architekten,
Bauingenieure, Vermessungsingenieure (Geodäten), Maschineningenieure,
Elektroingenieure, Luftfahrtingenieure, Chemiker, Physiker und Mathematiker.
Das Studium des Hüttenwesens kann an der Technischen Hochschule Stutt
gart nur bis zur Vorprüsung absolviert werden.
Zu den Diplom-Vor- und Haupt- bzw. Teilprüsungen werden nur
ordentliche Studierende zugelassen.
Aus Grund der an den Abteilungen sür Architektur, Baningenieurwesen,
Maschineningenieurwesen, Elektrotechnik und Luftfahrttechnik sowie Chemie
abgelegten Diplomprüsung sowie derjenigen sür Physik und Mathematik er
teilt die Technische Hochschule den Grad eines Diplom-Ingenieurs.
_ Zwischen den zuständigen württembergischen und preußischen Minsterien ist
die gegenseitige Anerkennung der Diplomprüsungen sür die Ausbildung und
Staatsprüfung im höheren Baudienst vereinbart worden.
Studierende, die in Preußen als Regierungsbausührer des HochbausachS
ausgebildet werden wollen, müssen sich, ebenso wie die betreffenden Studieren
den der Architektur an den preußischen Technischen Hochschulen, in den Grund-
zügen der Volkswirtschaftslehre, des Staats- und Verwaltungsrechts, des bür
gerlichen Rechts und der sozialen Gesetzgebung einer Prüfung unterziehen; da
bei ist es gleichgültig, ob die Prüfung in der Diplomvorprüfung, in der Diploin-
hauptprüfnng oder in einer Zusatzprüfung zur Diplomhauptprüfung erfolgt.
Die Diplomprüsungsordnungen, für jede Abteilung gesondert gedruckt, kön
nen von dem Hausverwalter bezogen werden.
Z. Staatsprüfungen. Es kommen in Betracht:
a) die Prüfung für Apotheker;
b) die Prüfung für Nahrungsmittelchemiker;
c) bie Prüfung für das realistische Lehramt.
6) Die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Hockbau-, im Bau
ingenieur-, im Maschinen- und Elektroingenieursach wird nach der Verord
nung vom 11. April und io. August 1925 (Reg.Blatt S. 54 und 209 u. ff.) ■
nachgewiesen
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule
in Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit,
3. durch die Erstehung der Staatsprüfung.
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Zur praktischen Tätigkeit und zur Staatsprüfung in den bezeichneten drei
Fachrichtungen werden Diplomingenieure zugelassen, die chic Diplomprüfung
als Architekt, Bauingenieur, Maschineningenieur oder als Elektroingenieur
an der Technischen Hochschule in Stuttgart abgelegt haben und die deutsche
Reichsangehörigkeit besitzen.
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung an der Hoch
schule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen Bestimmungen auf
Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei dem Abgang von der Hochschule.
VI. Doktor-Promotion.
Der Technischen Hochschule ist daö Recht verliehen, auf Grund einer beson
deren Prüfung die Würde eines Doktor-Ingenieurs und eines D 0 k-
tors der technischen Wissenschaften zu verleihen.
Die Bedingungen sür die Erlangung dieser Würden enthält die Promo-
tionsordnnng, welche vom Hausverwalter zu beziehen ist.
6. Personalbestand.
a) Leitung und Verwaltung.
(Fernsprecher 24741, 291 41; Nebenanschlüsse 2300 bis 2399).
Rektor:
Professor Dr.-Ing. Stortz.
Prorektor:
Professor Dr. phil. Pongs.
Abteilungsvorstände:
Abteilung für Allgemeine Wissenschaften: Professor Dr. phil. Pongs.
Abteilung für Architektur: Professor Tiedje (mit der Leitung beauftragt).
Abteilung für Bauingenieurwesen: Professor Dr.-Ing. Fritz.
Abteilung für Chemie: Professor Dr. rer. nat. Bräuhäuser.
Abteilung für Nkaschineningenieurwesen, Elektrotechnik und Luftfahrt: Pro
fessor Dr.-Ing. Woernle.