Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1938/39 (1938)

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V. Prüfungen und Zeugnisse. 
i . Leistuagszengniste (Semesterzeugniste) jveröm durch Dermittluag des 
Rektorat» solchen 'Studierenden erteilt, die sich um eine Vergünstigung, wie 
Gebührenerlaß, Stipendium n. a., beiverbcn wollen. Sie werden nur für 
die Fächer erteilt, di, der Antragsteller belegt hat. 
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen werden 
an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für Architekten, 
Bauingenieure, Vermessungsingenieure (Geodäten), Maschineningenieure, 
Elektroingenieure, Luftsahrtiiigeuieure, Ehenüker, Physiker und Mathematiker. 
Das Studium des Hüttenwesens kann an der Technischen Hochschule Stutt 
gart nur bis zur Vorprüfung absolviert werden. 
Zu den Biplom'Vor. und Haupt- bzw. Teilprüfungeu werden nur 
Studierende mit großer Matrikel zugelassen. 
Aus Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauiugenieurwesen, 
Maschincningcnicurivestu, Elektrotechnik und Lustfahrttechnik sowie Ehemie 
abgelegten Diplomprüfung sowie derjenigen für Physik und Mathematik er 
teilt die Technische Hochschule den Grad eines Diplom.Ingenieurs. 
Studierende, die beabsichtigen, die Befähigung zum höheren bautechnischcn 
Verwaltungsdienst (nach dem Gesetz vom >6. Juli 1936 — Rcichogesetz- 
blatt I G. 563) zu erlangen, niüsseu u. a. die nach der ersten Verordnung 
über die Ausbildung und Prüfung für de» höheren baulechnischen Verwal 
tungsdienst vom 6. August >936 (Reichsgejetzblatt I S. 585 ff.) in An 
lage 2 ausgeführten Vorschriften über „Ausbildung und Prüfungsordnung" 
erfüllt haben. 
Näheres über die in der Diplomprüfung iiachzmveiseiiden Pflichtfächer 
für die Zulassung zum Vorbercitungsdieust und zur Großen Staatsprüfung 
ist bei den Studienpläuen der betreffenden Abteilung erseben. 
Die Diplomprüsungsordnungcn, für jede Abteilung gesoudert gedruckt, kön- 
tieti von dem Hausverwalter bezogen tvcrden. 
3. Staatsprüfungen. Es kommru in Betracht: 
a) die Prüfung für Apotheker; 
b) die Prüfung für N a h r u u g s m i t l e lch c m i k e r; 
c) die Prüfung für das w i s j c n s cha f t I i ch e bzw. künstlerische 
Lehramt an höheren Schulen (Verordnung des Württ. Kull- 
miuisters vom iß. n. 37 Nr. 18382); 
(1) die Prüfung für den höheren bautechnischcn Verwaltungsdienst. 
Die Befähigung zum höheren baulechnischen Verwaltungsdienst im 
Hochbau, Städtebau. Wohuungs- und Siedlungsweseu. Vaster-, Kultur- 
uud Straßenbau, sowie Maschinen, und Schiffbau der Rcichswasterstraßen- 
Verwaltung, Eisenbahn- und Straßenbau, Maschinenbau einschl. Elektrotech- 
»iir (außer Rcichspost) u. Heerestechnik (nach dem Gesetz vom r 6. Juli 1936 
R.G.Bl. I S. 563 und 363 und vom 6. Aug. 1936 R.G.BI. I S. 383) 
wird nachgewiesen: 
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule 
in Stuttgart im Jahr 1909 oder später, 
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit (Vorbereitungsdienst), 
3. durch die Erstehung der Großen Staatsprüfung. 
Zum Vorbereitungsdienst und zur Großen Staatsprüfung können nur 
Diplomingenieure deutschen oder artverwandten Blutes zugelasteu iverdcu, die 
das Reifezeugnis einer staatlich anerkannten ausgebauten höheren Lehranstalt 
oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzen und die die Diplomprüfung (Vor- 
und Hauptprüfuug), die als 1. Slaatsführung für den höheren bautechnischcn 
Verwaltungsdienst zu gelten hat. an einer rcichsdeulschen Technischen Hoch- 
schnle mit Erfolg abgelegt haben. Der Diplomprüfung müsten die vorge 
schriebene praktische Beschäftigung in der Becussrichlung des Bewerbers und 
ein Studium von wenigstens vierjähriger Dauer an einer Technischen Hoch 
schule vorangegangen sein: wenigstens drei Studienjahre müsten auf reich»- 
deutsche technische Hochschulen entfallen. Die technische Hochschule Dan 
zig ist einer rcichsdeulschen Technischen Hochschule gleichzuerachteu. Ist das 
erste Jahr bei einer anderen staatlich anerkanutcn rcichsdeukschcu technischen 
Lehranstalt abgeleistet, so kann dies als gültig anerkannt iverden, wenn der 
Ausfall der Studiennachweise und der Diplomprüfungen keinen Anlaß zur 
Beanstandung bietet. 
Zeugniste über die besuchleu Vorlesungen, über die Führung an der Hoch 
schule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen Bestinunungen 
aus Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei dem Abgang von der Hochschule. 
VI. Doktor-Promolion. 
Der Technischen Hochschule ist das Recht verliehen, auf Grund einer beson 
deren Prüfung die Würde eines Doktor-Ingenieurs und eines Dok 
tors der technischen Wissenschaften zu verleihen. 
Die Bedingungen für die Erlangung dieser Würden enthält die Promo- 
rioiisordnnng, ivelche vom Hausverwalter zu beziehen ist.
	        
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