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V. Prüfungen und Zeugnisse.
i . Leistuagszengniste (Semesterzeugniste) jveröm durch Dermittluag des
Rektorat» solchen 'Studierenden erteilt, die sich um eine Vergünstigung, wie
Gebührenerlaß, Stipendium n. a., beiverbcn wollen. Sie werden nur für
die Fächer erteilt, di, der Antragsteller belegt hat.
2. Diplomprüfungen. Auf Grund besonderer Prüfungsordnungen werden
an den einzelnen Abteilungen Diplomprüfungen abgehalten für Architekten,
Bauingenieure, Vermessungsingenieure (Geodäten), Maschineningenieure,
Elektroingenieure, Luftsahrtiiigeuieure, Ehenüker, Physiker und Mathematiker.
Das Studium des Hüttenwesens kann an der Technischen Hochschule Stuttgart
nur bis zur Vorprüfung absolviert werden.
Zu den Biplom'Vor. und Haupt- bzw. Teilprüfungeu werden nur
Studierende mit großer Matrikel zugelassen.
Aus Grund der an den Abteilungen für Architektur, Bauiugenieurwesen,
Maschincningcnicurivestu, Elektrotechnik und Lustfahrttechnik sowie Ehemie
abgelegten Diplomprüfung sowie derjenigen für Physik und Mathematik erteilt
die Technische Hochschule den Grad eines Diplom.Ingenieurs.
Studierende, die beabsichtigen, die Befähigung zum höheren bautechnischcn
Verwaltungsdienst (nach dem Gesetz vom >6. Juli 1936 — Rcichogesetzblatt
I G. 563) zu erlangen, niüsseu u. a. die nach der ersten Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für de» höheren baulechnischen Verwaltungsdienst
vom 6. August >936 (Reichsgejetzblatt I S. 585 ff.) in Anlage
2 ausgeführten Vorschriften über „Ausbildung und Prüfungsordnung"
erfüllt haben.
Näheres über die in der Diplomprüfung iiachzmveiseiiden Pflichtfächer
für die Zulassung zum Vorbercitungsdieust und zur Großen Staatsprüfung
ist bei den Studienpläuen der betreffenden Abteilung erseben.
Die Diplomprüsungsordnungcn, für jede Abteilung gesoudert gedruckt, köntieti
von dem Hausverwalter bezogen tvcrden.
3. Staatsprüfungen. Es kommru in Betracht:
a) die Prüfung für Apotheker;
b) die Prüfung für N a h r u u g s m i t l e lch c m i k e r;
c) die Prüfung für das w i s j c n s cha f t I i ch e bzw. künstlerische
Lehramt an höheren Schulen (Verordnung des Württ. Kullmiuisters
vom iß. n. 37 Nr. 18382);
(1) die Prüfung für den höheren bautechnischcn Verwaltungsdienst.
Die Befähigung zum höheren baulechnischen Verwaltungsdienst im
Hochbau, Städtebau. Wohuungs- und Siedlungsweseu. Vaster-, Kulturuud
Straßenbau, sowie Maschinen, und Schiffbau der Rcichswasterstraßen-Verwaltung,
Eisenbahn- und Straßenbau, Maschinenbau einschl. Elektrotech-»iir
(außer Rcichspost) u. Heerestechnik (nach dem Gesetz vom r 6. Juli 1936
R.G.Bl. I S. 563 und 363 und vom 6. Aug. 1936 R.G.BI. I S. 383)
wird nachgewiesen:
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule
in Stuttgart im Jahr 1909 oder später,
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit (Vorbereitungsdienst),
3. durch die Erstehung der Großen Staatsprüfung.
Zum Vorbereitungsdienst und zur Großen Staatsprüfung können nur
Diplomingenieure deutschen oder artverwandten Blutes zugelasteu iverdcu, die
das Reifezeugnis einer staatlich anerkannten ausgebauten höheren Lehranstalt
oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzen und die die Diplomprüfung (Vorund
Hauptprüfuug), die als 1. Slaatsführung für den höheren bautechnischcn
Verwaltungsdienst zu gelten hat. an einer rcichsdeulschen Technischen Hochschnle
mit Erfolg abgelegt haben. Der Diplomprüfung müsten die vorgeschriebene
praktische Beschäftigung in der Becussrichlung des Bewerbers und
ein Studium von wenigstens vierjähriger Dauer an einer Technischen Hochschule
vorangegangen sein: wenigstens drei Studienjahre müsten auf reich»-deutsche
technische Hochschulen entfallen. Die technische Hochschule Danzig
ist einer rcichsdeulschen Technischen Hochschule gleichzuerachteu. Ist das
erste Jahr bei einer anderen staatlich anerkanutcn rcichsdeukschcu technischen
Lehranstalt abgeleistet, so kann dies als gültig anerkannt iverden, wenn der
Ausfall der Studiennachweise und der Diplomprüfungen keinen Anlaß zur
Beanstandung bietet.
Zeugniste über die besuchleu Vorlesungen, über die Führung an der Hochschule
usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen Bestinunungen
aus Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei dem Abgang von der Hochschule.
VI. Doktor-Promolion.
Der Technischen Hochschule ist das Recht verliehen, auf Grund einer besonderen
Prüfung die Würde eines Doktor-Ingenieurs und eines Doktors
der technischen Wissenschaften zu verleihen.
Die Bedingungen für die Erlangung dieser Würden enthält die Promorioiisordnnng,
ivelche vom Hausverwalter zu beziehen ist.