Volltext : Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das Studienjahr 1938/39 (1938)

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V.  Prüfungen  und  Zeugnisse.
i  .  Leistuagszengniste  (Semesterzeugniste)  jveröm  durch  Dermittluag  des
Rektorat»  solchen  'Studierenden  erteilt,  die  sich  um  eine  Vergünstigung,  wie
Gebührenerlaß,  Stipendium  n.  a.,  beiverbcn  wollen.  Sie  werden  nur  für
die  Fächer  erteilt,  di,  der  Antragsteller  belegt  hat.
2.  Diplomprüfungen.  Auf  Grund  besonderer  Prüfungsordnungen  werden
an  den  einzelnen  Abteilungen  Diplomprüfungen  abgehalten  für  Architekten,
Bauingenieure,  Vermessungsingenieure  (Geodäten),  Maschineningenieure,
Elektroingenieure,  Luftsahrtiiigeuieure,  Ehenüker,  Physiker  und  Mathematiker.
Das  Studium  des  Hüttenwesens  kann  an  der  Technischen  Hochschule  Stuttgart ­
  nur  bis  zur  Vorprüfung  absolviert  werden.
Zu  den  Biplom'Vor.  und  Haupt-  bzw.  Teilprüfungeu  werden  nur
Studierende  mit  großer  Matrikel  zugelassen.
Aus  Grund  der  an  den  Abteilungen  für  Architektur,  Bauiugenieurwesen,
Maschincningcnicurivestu,  Elektrotechnik  und  Lustfahrttechnik  sowie  Ehemie
abgelegten  Diplomprüfung  sowie  derjenigen  für  Physik  und  Mathematik  erteilt ­
  die  Technische  Hochschule  den  Grad  eines  Diplom.Ingenieurs.
Studierende,  die  beabsichtigen,  die  Befähigung  zum  höheren  bautechnischcn
Verwaltungsdienst  (nach  dem  Gesetz  vom  >6.  Juli  1936  —  Rcichogesetzblatt
  I  G.  563)  zu  erlangen,  niüsseu  u.  a.  die  nach  der  ersten  Verordnung
über  die  Ausbildung  und  Prüfung  für  de»  höheren  baulechnischen  Verwaltungsdienst ­
  vom  6.  August  >936  (Reichsgejetzblatt  I  S.  585  ff.)  in  Anlage ­
  2  ausgeführten  Vorschriften  über  „Ausbildung  und  Prüfungsordnung"
erfüllt  haben.
Näheres  über  die  in  der  Diplomprüfung  iiachzmveiseiiden  Pflichtfächer
für  die  Zulassung  zum  Vorbercitungsdieust  und  zur  Großen  Staatsprüfung
ist  bei  den  Studienpläuen  der  betreffenden  Abteilung  erseben.
Die  Diplomprüsungsordnungcn,  für  jede  Abteilung  gesoudert  gedruckt,  köntieti
  von  dem  Hausverwalter  bezogen  tvcrden.
3.  Staatsprüfungen.  Es  kommru  in  Betracht:
a)  die  Prüfung  für  Apotheker;
b)  die  Prüfung  für  N  a  h  r  u  u  g  s  m  i  t  l  e  lch  c  m  i  k  e  r;
c)  die  Prüfung  für  das  w  i  s  j  c  n  s  cha  f  t  I  i  ch  e  bzw.  künstlerische
Lehramt  an  höheren  Schulen  (Verordnung  des  Württ.  Kullmiuisters
  vom  iß.  n.  37  Nr.  18382);
(1)  die  Prüfung  für  den  höheren  bautechnischcn  Verwaltungsdienst.
Die  Befähigung  zum  höheren  baulechnischen  Verwaltungsdienst  im
Hochbau,  Städtebau.  Wohuungs-  und  Siedlungsweseu.  Vaster-,  Kulturuud
  Straßenbau,  sowie  Maschinen,  und  Schiffbau  der  Rcichswasterstraßen-Verwaltung,

  Eisenbahn-  und  Straßenbau,  Maschinenbau  einschl.  Elektrotech-»iir
  (außer  Rcichspost)  u.  Heerestechnik  (nach  dem  Gesetz  vom  r  6.  Juli  1936
R.G.Bl.  I  S.  563  und  363  und  vom  6.  Aug.  1936  R.G.BI.  I  S.  383)
wird  nachgewiesen:
1.  durch  die  Erstehung  der  Diplomprüfung  an  der  Technischen  Hochschule
in  Stuttgart  im  Jahr  1909  oder  später,
2.  durch  die  vorgeschriebene  praktische  Tätigkeit  (Vorbereitungsdienst),
3.  durch  die  Erstehung  der  Großen  Staatsprüfung.
Zum  Vorbereitungsdienst  und  zur  Großen  Staatsprüfung  können  nur
Diplomingenieure  deutschen  oder  artverwandten  Blutes  zugelasteu  iverdcu,  die
das  Reifezeugnis  einer  staatlich  anerkannten  ausgebauten  höheren  Lehranstalt
oder  ein  gleichwertiges  Zeugnis  besitzen  und  die  die  Diplomprüfung  (Vorund
  Hauptprüfuug),  die  als  1.  Slaatsführung  für  den  höheren  bautechnischcn
Verwaltungsdienst  zu  gelten  hat.  an  einer  rcichsdeulschen  Technischen  Hochschnle
  mit  Erfolg  abgelegt  haben.  Der  Diplomprüfung  müsten  die  vorgeschriebene ­
  praktische  Beschäftigung  in  der  Becussrichlung  des  Bewerbers  und
ein  Studium  von  wenigstens  vierjähriger  Dauer  an  einer  Technischen  Hochschule ­
  vorangegangen  sein:  wenigstens  drei  Studienjahre  müsten  auf  reich»-deutsche
  technische  Hochschulen  entfallen.  Die  technische  Hochschule  Danzig ­
  ist  einer  rcichsdeulschen  Technischen  Hochschule  gleichzuerachteu.  Ist  das
erste  Jahr  bei  einer  anderen  staatlich  anerkanutcn  rcichsdeukschcu  technischen
Lehranstalt  abgeleistet,  so  kann  dies  als  gültig  anerkannt  iverden,  wenn  der
Ausfall  der  Studiennachweise  und  der  Diplomprüfungen  keinen  Anlaß  zur
Beanstandung  bietet.
Zeugniste  über  die  besuchleu  Vorlesungen,  über  die  Führung  an  der  Hochschule ­
  usw.  werden  den  Studierenden  nach  den  einschlägigen  Bestinunungen
aus  Ansuchen  ausgestellt,  insbesondere  bei  dem  Abgang  von  der  Hochschule.

VI.  Doktor-Promolion.
Der  Technischen  Hochschule  ist  das  Recht  verliehen,  auf  Grund  einer  besonderen ­
  Prüfung  die  Würde  eines  Doktor-Ingenieurs  und  eines  Doktors ­
  der  technischen  Wissenschaften  zu  verleihen.
Die  Bedingungen  für  die  Erlangung  dieser  Würden  enthält  die  Promorioiisordnnng,
  ivelche  vom  Hausverwalter  zu  beziehen  ist.
            
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