(piüif Abkömmlinge aus Ehen, die vor dein 25. April 1033 geschlossen sind,
wcnn ein Ellernteil oder zwei Großeltern arischer Abkunft sind, werben hin-
sschllich der Aufnahme wie Arier behandelt.
Ueber das Studium der Ausländer siche die Bestimmungen auf
Seite 13.
Studenten mit kleiner Matrikel.
Für die Zulassung als Student mit kleiner Matrikel ist die Reife für
die Oberfckmida einer anerkannten höheren Lehranstalt oder eine als gleich
wertig anerkannte Vorbildung nachzuweisen. Außerdem sind bei der Ein-
schrcibnng polizeiliche Führungszeugnisse über die Zeit seit Abgang von der
Schule und Abgangszeugnisse von schon besuchten Hoch, oder Fachschulen
vorzulegen.
ludcnten mir kleiner OUatrikcl können keine Diplomprüfungen ablegen.
Der Besuch der Vorlesungen und Uebungen kam, ihnen bescheinigt werden;
andere akademische Zeugnisse werden nicht erteilt.
Zur Ausnahme in die Ableilnng für Architektur, die zunächst probeweise
auf ein Semester erfolgt, wird außer der im ersten Absatz genannten Nach-
Weisung eine mindestens 3jährige Handwerker- oder Buropraris verlangt.
Die weitere Zulassung wird von den Leistungen abhängig gcinachl. Die
Entscheidung hierüber trifft die Abteilung.
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschiucningeuicurwesen, Elckrro.
rcchiiik und Luftfahrt ist außer der im ersten Absatz näher bezeichneten Vor
bildung der Nachweis einer 3jährigen vollwertigen Werkstaltpraris und
einer l jährigen Büropraxis oder einer mindestens 2jährigen vollwertigen
Werkstatrpraris und des erfolgreich abgeschlossenen Besuchs einer staatlichen
höheren Maschinenbauschule bzw. gleichwertigen Anstalt erforderlich. Voll
wertig ist die Merkstatipraris nur dann, wenn sie den unter Seite 137 ent
halte,len Aiisstthruiigsbestinimmigen für die praktische Werkstattäligkcit der
Studenten mit großer Matrikel sinngemäß entspricht und für 3 bzw. 2 Jahre
nachgewiesen wird. Ueber die Vollivertigkeit entscheidet die Abteilung?
^ Außergewöhnlich befähigte reich,deutsche Absolventen von anerkannten
Fachschulen (Höheren Technischen Staatslchranstallen) können als Stu
denten mit kleiner Matrikel und nach Ablegung einer ErgänznngSprüfung
in allgemein bildenden Fächern als Studenten mit großer Matrikel zuge
lassen werden. Die Bestimmungen über die Zulassung von Fachschnlabsol-
venten zum Hochschulstudium können bezogen werden durch den Weidmann'
scheu Verlag in Berlin SW, Zimmerstraße 94.
Für die Absolventen der Höheren Bauschule Stuttgart mid der Höhe,
reu Maschiuenbauschnle Eßlingen gelten für die Zulassung die Bestimmun.
gen des Würll. Kullniinisteriums vom 20. April 1022 Nr. 5747 und von,
18. Januar >927 Nr. 16751. Die Vorschriften können vom Hochschul-
sekretariat bezogen werden.
Hörer.
Als Hörer kan» zugelassen werden, wer
a) ein planmäßiges Berufsstudium betreibt, aber nicht als Student zuge
lassen werden kann.
b) bereits beruflich tätig ist,
c) eine abgeschlossene Hochschulbildung hat und sich mir in einzelnen Diszi
plinen weiterbilden will.
Personen, die eine zum Besuch der Vorlesungen hinreichende Vorbildung
nicht besitzen, werden nicht zugelassen.
Der Nachweis der Vorbildung ist von denjenigen Personen zu sühren.
die technische Vorlesungen besuchen wollen, und zwar gilt im allgemei
nen die Vorschrift, daß die Bewerber, wenn sic nicht znin Besuch nach Maß
gabe der Ausnahmebestimmungen für Studierende berechtigt sind, mindestens
eine technische Mittelschule mit Erfolg zurückgelegt haben müssen.
Hörer gehören nicht zum Verband der Hochschule und unterstehe» der
Disziplin der Hochschule nur in Bezug ans die Einhaltung der Ordnung
beim Besuch der Vorlesungen.
Falls ei» Hörer mehr als 12 Wochenstundcii belegen will, so hat er einen
besonderen schriftlichen Antrag mit entsprechender Begründung bei», Hoch
schiilsekretarial einzureichen.
In Beziehung ans die Benützung der Hörsäle wird bestimmt, baß die
Studierenden vor den Hörern den Vorrang haben.
Bestimmungen über das Studium von Ausländern.
1. Ausländer werde» zugelassen, soweit dadurch die berechtigten Au-
jprüchc deutscher Studierender »nd sonstige deutsche Interessen nicht ver
letzt werden.
Vorbedingung für die Zulassung jedes Ausländers ist, daß sein Heimat
staat Gegenseitigkeit gewährt, d. h. daß in ihm die deutschen Reifezeugnisse
in gleichem Umfang wie die entsprechenden iiiläiidischcn Zeugnisse als aus
reichender Nachweis der schulwisscnschaftlichen Vorbildung für die Zulas.
sung zu seinen Hochschulen uneingeschränkt anerkannt und demgemäß Dcntsche
ans Grund solchen Nachweises in gleicher Weise wie Inländer tatsächlich
zu seinen Hochschulen zugelasscu werden.
Die Zulassung von Ausländern erfolgt jeweils nur für das betreffende
Semester.
2. Dem Anfnahniegesuch, das spätestens einen Monat vor Beginn des
Semesters schrisllich an den Rektor der Technisck'en Hochschule einzureichen
ist. sind beizufügen:
a) das Reifezeugnis iit Urschrift und beglaubigter deutscher Uebersetzmig;
b) etwaige Abgangszeugnisse von oculsche» oder ausländischen Hochschulen;
v) ein selbstgeschriebener Lebenslauf in deutscher Sprache:
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