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geöffnet. Neueinlrelcnde und «viedereintrclende Studierende haben an dein
auf der Anmeldung beim Sekretariat folgenden übernächsten Tag die von,
Sekretariat festgesetzte Aufnabmegcbübr auf der Hochschulkasse zu entrichten
und erhalten dort ihr Belegbuch zurück.
Belegen und Testieren. Nach erfolgter Einschreibung har der Studierende
die von ihm zu belcgeiwcn Vorlesungen und Übungen in das Belcgbuch
(durchschreiben). in das Gebührenblatt und in das Vcrlcilungsblatt (nur
gebührenpslichtige Vorlesungen) einzutragen. Hierauf geht er zu den in Frage
kommenden Dozenten, trägt sich dort in die Hörerliste ein und lösn die be-
legten Vorlesungen und Übungen testieren. Nach Einholung sämtlicher Te-
state sind da» Gebührenblatt, das Verteilung-blatt und daS Belegbuch zum
festgesetzten Termin bei der Hausverwaltung des Hauptgebäudes (ZiM'
mer II) abzugeben.
Entrichtung des Unterrichtsgeldes (Gebührenanzahlung f. oben). Uber die
Höhe der restlichen Gebührenschuld erbält jeder Studierende eine besondere
Zahlungsaufforderung zugestellt. Der Einzug dieser Gebüdren erfolgt im
letzte«» Drittel des Semesters.
Abmeldung. S'udierende. die ihr Studium unterbrechen oder aufgeben oder
die beabsichtigen, an einer anderen Hockschule iveilerzustudiercn. haben sich
spätestens bis zum Beginn des folgenden Semesters zu exmatrikulieren.
Dies geschieh, durch Abgabe des bei der Hausverwaltung des Hauptgcbäu
des erhältlichen, mit den erforderlichen Entlastungsbestätigungen versehenen
Exmalrikelschein- auf dein Sekretariat. Zimmer 55a.
Auf Antrag wird die Exmatrikulation durch eine,» Abgangsvcrmerk (Ge
bühr 3. — RM) im Belegbuch bescheinigt.
Beurlaubung
Studierende, die aus besonderen Gründen an Vorlesungen und ilbungen
während I bis höchstens 2 Semester nicht teilnehmen können, die aber troy.
dem Angehörige der Hochschule bleiben «vollen, «vcrden auf Antrag bcur.
laubl. Als Gründe für eine Beurlaubung kommen in erster Linie in Betracht:
a) Ableistung der vorgeschriebenen Prakiikantenzeit. wenn die Pralti-
kanlentätigkei« unentgeltlich erfolgt,
I,) Erkrankung des Studierenden, wobei die Krankheit und die voraus
sichtliche Dauer derselben ärztlich bescheinigt sein muß.
c) die Notwendigkeit, daß ein Studierender infolge Erkrankung in der
Familie vorübergehend den elterlichen Betrieb zu leiten bzw. in ihm
zu arbeiten hat.
d) Vorbereitung zur Hauptprüfung. Voraussetzung hierbei ist die Er
füllung der vorgeschriebenen Anzahl Studiensemester.
e) Vorbereitung zur Vorprüfung. Sn diesem Falle ist jedoch nur die Be-
urlaubung für ein Seinester zulässig,
s) Ableistung des Wehrdienstes bis zu 8 Wochen,
g) Ableistung deS Arbeitsdienstes nach erfolgter Aufnabine des Studium-.
Der Antrag auf Beurlaubung muß innerbalb der Einschreibsrist zu Be
ginn eines jeden Semesters auf dem vorgeschriebenen Vordruck (erhältlich
bei der Hau-verwaltung des Hauptgebäudes) aus dem Sekretariat. Zim-
mer 55a. eingereicht «vcrden. Die Beurlaubten dürfen Hochschuleinricklungen
und -räume mit Ausnahme der Hauptbücherei nicht benützen und haben die
volle Wohlsahrt-gebühr von ca. 20. RM zu zahlen.
Die Beurlaubung «vird in» Sludienau-wei- und in, Belcgbuch vermerkt.
III. Praxis
1. Architektur. Voraus,'enung für die Zulassung yat Vor- und Hauptprüfung
.st u. a. die Ableistung folgender Praxis:
Von den Studiere,.den der Architektur wird die Ableistung einer prakti
schen Tätigkeit von der Dauer eines halben Jahre- gefordert. Diese Zeit
kann beliebig auf die Semesterferien bis zur Diplomprüfung verlest« wer
de». Die Architektur-Abteilung empsichli. diele Handwerk-praxis vor Be
ginn des Studiums durchzuführen. Während der halbjährigen praktischen
Tätigkeit sollen dem Studierenden der Architektur hauptsächlich handwerk
liche Kenntnisse vermittelt werden aus dem Berufe des Maurers. Ztm-
mermannS. SteiuhauerS. sowie deS Schreinerv. Schlossers uff. Beton,
dcre Vorschriften hierüber enthalten die neuen Bestimmungen über die
Einstellung und die Tätigkeit der Praktikanten (Praktikanlenordnung).
Die bisher an der Architekturablellung der Technischen Hochschule Stutt
gart verlangte einjabrige Zwischeiipraris (nach dem 4. Semester) ist nach
der neuen Sludienordnung in Wegfall gekommen. Da die Erfahrung
gelebn dar. daß die bierbei erworbenen Grundlagen eine wesentliche Vor
aussetzung für das volle Verständnis des Arbeitsbereich- der Oberstufe
bilden, so «vird den Studierenden empfohlen, nach Abschluß des 'Vor.
examcn- ein Jahr Zwischeiipraris in ihr Studium einzuschalten. Diese
praktische Tätigkeit »vird auf die Ausbildungszeit bei Behörden nicht
angerechnet.
'Anfragen über die praktische Tätigkeit sind direkt an den Praktikaillenpro»
fessor der AbteUung für Architektur an der Technischen Hochschule (Pros.
T i e d j e) zu richten.
2. Bauingenieurwesen. Voraussetzung für die Zulassung zur Bor- und
Hauptprüfung ist u. a. die Ableistung folgender Praxis:
Von den Studierenden der Fachrichtung Bauingenieunvesen wird die
Ableistung einer mindestens 26 Wochen dauernden praktischen Tätigkeit