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An der Abteilung für Chemie wird der Grad eines Diplom-ChemikerS ver-
liehen.
Studierende, die beabsichtigen, die Befähigung zum höheren baurechnischen
Verwaltungsdienst (nach dein Gesetz vom 10. 2uli 1936 —Reichsgesetz
blalt I S. 563 -1 zu erlangen, müssen u.a. die nach der ersten Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren baulccknitchen Dermal.
tungSdienst vom 6. August 1936 (ReichSgeleyblaU I L. 585 ff.) in An
lage 2 aufgeführten Vorschriften über ..Ausbildung und Prüfungsordnung"
erfüllt haben.
Für die Zulassung zun, Vorbereitungsdienst und zur Großen Staatsprüfung
sind in der Diplomprüfung bestimmte Pflichtfächer nachzuweisen.
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert gedruckt, tön-
ncn von dem Hausverwalter bezogen werden (z. Zt. im Neudruck, nicht er-
hältlich).
3. Erleichterungen für Kriegsteilnehmer: Kriegsteilnehmer können bei Ab»
lcgung akademischer Prüfungen Ausnahmen von formellen und materiel
len Bestimmungen der Promotions- und Prüfungsordnungen bewilligt er
halten.
AIS akademische Prüfungen kommen in Frage:
n) Doktorprüfung.
I.) Diplomprüfungen an den Technischen Hochschulen und Bergakadeinien
(Vor- und Hauptprüsungen).
«.-) Diplomprüfung für Studierende des Vermessung-wesens ('Vor. und
Hauptprüfung).
<1) Diplomprüfung für Chemiker «Vor- und Haupiorüiung).
(Rundcrlaß drö ReichserziebungSmintsterS vom 4. September 1939 —
WA 2444 - und vom 5. September 1939 - W2 3900 -).
4. Staatsprüfungen. Cs kommen in Betracht:
a) die Prüfung für Apotheker;
I») die Prüfung für Leben-mitlelchemiker;
c) die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen (Prüfungsord
nung vom 30.1.1940);
«1) die Prüfung für den höberen bautcchnischen Verwaltungsdienst.
Die Befähigung zum höheren bauiechnifchen 'Verwaltungsdienst im Hoch,
bau. Städtebau. WohnungS. und Siedlung-wesen. Wasser-. Kultur- und
Straßenbau, sowie Maschinen- und Schiffbau der Rrichöwasserftraßcnvcr-
waltung. Eisenbahn- und Straßenbau. Maschinenbau einfchl. Elektrotechnik
(außer Reicbvpost) und Heerestechnik (nach dem Gesetz vom 16. 2uli 1936
R.G.Bl. I S. 563 und 565 und vom 6. August 1936 R.G.Bl. I S. 585)
wird nachgewiesen:
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule
in Stuttgart im 2ahr 1909 oder später.
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit (Vorbereitungsdienst).
3. durch die Erstehung der Großen Staatsprüfung.
Zum Vorbereitungsdienst und zur Großen Staatsprüfung können nur Di
plomingenieure deutschen oder artverwandten BluteS zugelassen werden, die
das Reifezeugnis einer staatlich anerkannten ausgebauten höheren Lehr
anstalt oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzen und die die Diplomprüfung
(Vor- und Hauptprüfung). die alS I. Staatsprüfung für den höheren bau-
technischen VcnvaltungSdicnst zu gelten hat. an einer reichsdeutschen Tech
nischen Hochschule mit Cn'olg abgelegt haben. Der Diplomprüfung müssen
die vorgeschriebene praktische Beschäftigung in der Berussrichnmg des Be-
Werbers und ein Studium von wenigstens vierjähriger Dauer *) an einer
Technischen Hochschule vorangegangen sein; wenigstens drei Studienjahre')
müssen auf reichödoulsche technische Hochschule» entfallen. 2st das erste Jahr
bei einer anderen staatlich anerkannten reichsdeutschen technischen Lehran
stalt abgeleistet, so kann dteS als gültig anerkannt weiden, wenn der 'Aus
fall der Sludicnnachweiie und der Diplomprüfungen keinen Anlaß zur Be.
anstandung bietet.
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung an der Hoch,
schule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen Bestimmungen
aus Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei dem 'Abgang von der Hochschule.
VI. Doktor-Promotion
Der Technischen Hocdscdulc ist das Recht verlieben, auf Grund einer be
sonderen Prüfung die akademischen Grade eines Doktor-Ingenieurs und
eines Doktors der Naturwissenschaften zu verleihen.
Die Bedingungen für die Erlangung dieser akademiscben Grade enthält die
PromolionSordnung. welche vom Hausverwalter zu beziehen ist (z. Zt. im
Neudruck, nicht erhältlich).
') Be: verkürztem Studium cnsprechrnd weniger.