Full text: Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1941/42 (1941)

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An der Abteilung für Chemie wird der Grad eines Diplom-ChemikerS ver- 
liehen. 
Studierende, die beabsichtigen, die Befähigung zum höheren baurechnischen 
Verwaltungsdienst (nach dein Gesetz vom 10. 2uli 1936 —Reichsgesetz 
blalt I S. 563 -1 zu erlangen, müssen u.a. die nach der ersten Verordnung 
über die Ausbildung und Prüfung für den höheren baulccknitchen Dermal. 
tungSdienst vom 6. August 1936 (ReichSgeleyblaU I L. 585 ff.) in An 
lage 2 aufgeführten Vorschriften über ..Ausbildung und Prüfungsordnung" 
erfüllt haben. 
Für die Zulassung zun, Vorbereitungsdienst und zur Großen Staatsprüfung 
sind in der Diplomprüfung bestimmte Pflichtfächer nachzuweisen. 
Die Diplomprüfungsordnungen, für jede Abteilung gesondert gedruckt, tön- 
ncn von dem Hausverwalter bezogen werden (z. Zt. im Neudruck, nicht er- 
hältlich). 
3. Erleichterungen für Kriegsteilnehmer: Kriegsteilnehmer können bei Ab» 
lcgung akademischer Prüfungen Ausnahmen von formellen und materiel 
len Bestimmungen der Promotions- und Prüfungsordnungen bewilligt er 
halten. 
AIS akademische Prüfungen kommen in Frage: 
n) Doktorprüfung. 
I.) Diplomprüfungen an den Technischen Hochschulen und Bergakadeinien 
(Vor- und Hauptprüsungen). 
«.-) Diplomprüfung für Studierende des Vermessung-wesens ('Vor. und 
Hauptprüfung). 
<1) Diplomprüfung für Chemiker «Vor- und Haupiorüiung). 
(Rundcrlaß drö ReichserziebungSmintsterS vom 4. September 1939 — 
WA 2444 - und vom 5. September 1939 - W2 3900 -). 
4. Staatsprüfungen. Cs kommen in Betracht: 
a) die Prüfung für Apotheker; 
I») die Prüfung für Leben-mitlelchemiker; 
c) die Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen (Prüfungsord 
nung vom 30.1.1940); 
«1) die Prüfung für den höberen bautcchnischen Verwaltungsdienst. 
Die Befähigung zum höheren bauiechnifchen 'Verwaltungsdienst im Hoch, 
bau. Städtebau. WohnungS. und Siedlung-wesen. Wasser-. Kultur- und 
Straßenbau, sowie Maschinen- und Schiffbau der Rrichöwasserftraßcnvcr- 
waltung. Eisenbahn- und Straßenbau. Maschinenbau einfchl. Elektrotechnik 
(außer Reicbvpost) und Heerestechnik (nach dem Gesetz vom 16. 2uli 1936 
R.G.Bl. I S. 563 und 565 und vom 6. August 1936 R.G.Bl. I S. 585) 
wird nachgewiesen: 
1. durch die Erstehung der Diplomprüfung an der Technischen Hochschule 
in Stuttgart im 2ahr 1909 oder später. 
2. durch die vorgeschriebene praktische Tätigkeit (Vorbereitungsdienst). 
3. durch die Erstehung der Großen Staatsprüfung. 
Zum Vorbereitungsdienst und zur Großen Staatsprüfung können nur Di 
plomingenieure deutschen oder artverwandten BluteS zugelassen werden, die 
das Reifezeugnis einer staatlich anerkannten ausgebauten höheren Lehr 
anstalt oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzen und die die Diplomprüfung 
(Vor- und Hauptprüfung). die alS I. Staatsprüfung für den höheren bau- 
technischen VcnvaltungSdicnst zu gelten hat. an einer reichsdeutschen Tech 
nischen Hochschule mit Cn'olg abgelegt haben. Der Diplomprüfung müssen 
die vorgeschriebene praktische Beschäftigung in der Berussrichnmg des Be- 
Werbers und ein Studium von wenigstens vierjähriger Dauer *) an einer 
Technischen Hochschule vorangegangen sein; wenigstens drei Studienjahre') 
müssen auf reichödoulsche technische Hochschule» entfallen. 2st das erste Jahr 
bei einer anderen staatlich anerkannten reichsdeutschen technischen Lehran 
stalt abgeleistet, so kann dteS als gültig anerkannt weiden, wenn der 'Aus 
fall der Sludicnnachweiie und der Diplomprüfungen keinen Anlaß zur Be. 
anstandung bietet. 
Zeugnisse über die besuchten Vorlesungen, über die Führung an der Hoch, 
schule usw. werden den Studierenden nach den einschlägigen Bestimmungen 
aus Ansuchen ausgestellt, insbesondere bei dem 'Abgang von der Hochschule. 
VI. Doktor-Promotion 
Der Technischen Hocdscdulc ist das Recht verlieben, auf Grund einer be 
sonderen Prüfung die akademischen Grade eines Doktor-Ingenieurs und 
eines Doktors der Naturwissenschaften zu verleihen. 
Die Bedingungen für die Erlangung dieser akademiscben Grade enthält die 
PromolionSordnung. welche vom Hausverwalter zu beziehen ist (z. Zt. im 
Neudruck, nicht erhältlich). 
') Be: verkürztem Studium cnsprechrnd weniger.
	        
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