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<1) Mit Begabtenprüfung»):'
Hervorragend begabte Personen, die die „Prüfung für die Zulassung
zum Studiunl ohne Reifezeugnis" *) gemäß Erlaß des Reichsministcrs
für Wissenschaft. Erziehung und Volksbildung vom 8. August 1938
283 2670(1») KFM usw. — erfolgreich bestanden haben. Zu dieser
Begabtenprüfung werden nur solche Personen zugelassen, die nicht
unter 25 Jahre alt sind, das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und durch besondere Umstände verhindert waren, die ordentliche
Reifeprüfung oder die Sonderreifeprüfung abzulegen.
a) Mil Vorstudirnausbildung lLangemarckstudiuin):
Befähigte Personen im Alter von >7 24 Zähren, die zum Laiigeniarck-
studlum zugelassen wurden und nach einer !>/§ jährigen Vorbereitung
die Begabtenprüfung — 2) und *) — bestanden haben.
Die Ausbildungskostcn sowie die Kosten für das anschließende Studium kön
nen bis zur vollen Höhe vom Rekchsstudentenwerk übernommen werden.
Persönliche Bewerbungen für das Langemarüstudium sind nicht möglich.
Die Vorschläge erfolgen durch die NSDAP und ihre Gliederungen sowie
durch die Wehrmacht. Die Grundsätze deö LangemarckstudiumS gipfeln in
Auslese und Erziehung (überdurchschnittliche Begabung, hervorragende Hal
tung. politische Betätigung, körperliche Gesundheit usw.). Näheres hierüber
ist bei der Reichsstudcntcnsührung. Leiter des LangemarckstudiumS. Berlin-
Eharloktenburg 2. Hardenbergstr. 34 oder beim Lehrgang Stuttgart des
LangemarckstudiumS zu erfahren.
t) Kriegsteilnehmers:
1. Ordentliche Reifeprüfung.
r>) Kriegsteilnehmer, die mindestens die Versetzung nach Klasse 7 der
Höheren Schule besitzen und die wahrend des Krieges Wehrdienst
geleistet haben, können die ..Reifeprüfung für Kriegsteilnehmer,,
ablegen.
Vorbereitung auf diese Prüfung ist durch Teilnahme an Sonder
lehrgängen möglich. Die Sonderlehrgänge sind aus wifsenschast-
lichc Fächer beschrankt. lRuiiderlaß des ReichSerziebungSministers
vom 22. Februar 1941 — E Hl a 400 W —).
a ) Die amtlichen Bestimmungen ..Das Studium ohne Reifezeugnis an de» deut.
scheu Hochschulen' fiub von der Wcidmann'schcn Verlagsbuchhandlung. Berlin
SW 68, zum Preis von 95 Psg. zu erhalten; ein Auszug aus der Prüsungöord.
»ung mit den württ. AuSsührmigsbestiiuiiiungeu kann vom Hockscl'nl-Sekrelariat
bezogen lverden.
0 Antrage sind mit de» ersordcrlichc» Unterlagen z» richten au den Vor
sitzer des Prüsun.MusschusseS für die Zulassung zum Studium ohne Reifezeug
nis bei», Kultministerium. Stnttgnrl-N. Azenbcrgstr. 14.
5 ) Näheres ist au« dem beim Hochschulsekrclariat erhältlichen Merkblatt über
Vergünstigungen für ZtrieaSleilnehincr bei Zulassung zum Hochschulstudium sowie
zu den Prüfungen (Mcrlbl.ru l) zu ersehe».
2. Teilnahme am Langemarck-Studium (Dorstudienausbildung) und Bc-
gabtenprüftmg.
«) Kriegsteilnehmer (Versehrte). die die Voraussetzungen für citw
Zulassung zur Reifeprüfung für Kriegsteilnehmer nicht i» vollem
Umfang erfüllen, können au» 'Antrag in die Vorstudicnausbildung
aufgenonrmen tvcrden und gegebenenfalls ihr Studium nach Teil
nahme an der eineinhalb Jahre dauernden Geineinschaftsauöbil«
duitg und nach Ablegung der Begabtenprüfung aufnehmen.
!») Kriegsteilnehmer (Versehrte), die eine besondere Begabung für
ein bestimmtes Studiengebict erkennen lassen und die 'Voraus
setzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung für Kriegsteilnehmer
nicht erfüllen, können auf 'Antrag ausnahmsweise zur Begabten
prüfung zugelassen werden.
3. Sonderreifcprüsung.
Die Sonderrelfcprüfung gemäß der Ordnung vom 8. 'August 1938
W2 2670 — ist »ür Kriegsteilnehmer auf die Fächer Deutsch. Ge
schichte, Erblchrc und Rafscnkuude sowie Erdkutidc beschränkt.
Eine schriftliche, unter Aussicht anzufertigende Arbeit ist nur im
Deutschen zu liefern.
Der Nachweis ausreichender Kenntnisse in den Fachgebieten (§5
Abs. 2, 4, 5 und 6 der Prüfungsordnung) ist durch eine Semcsiral-
prüsung im ersten Hochschulscmcster zu erbringen.
(Runderlaß dcS ReichSerzichungSministcrS vom 14. November 1940
283 3030 - und vom 21. Dezember 1940 - 283 329! K Hin,
EIV a, EV —).
Aufnahmepapiere und -Bedingungen
Neueintrctcnde haben bei der persönlichen 'Anmeldung aus dem Sekretariat
(Zimmer 55a) folgende Papiere in llrschrift vorzulegen:
1. Reifezeugnis bzw. sonstige Zeugnisse, die zun, Studium berechtigen
(!'. oben).
2. Geburtsschein.
3. von Minderjäbrigcn: die väterliche oder vormundschaftliche Einwilli-
gungserllärung zum Studium (gus Vordruck),
4. polizeiliches Führungszeugnis (nicht erforderlich, wenn das Studium
anschließend an den Besuch der höheren Schule usw., an den 'Arbeits
dienst oder an den Wchrdiciist aufgenonitnen wird).
5. Nachweis über den geleisteten 'Arbeitsdienst
Voraussetzung für den Besuch der Hochschule ist die 'Ableistung des
Arbeitsdienstes vor Beginn des Studiums. 'Abiturienten, die studieren
wollen, werden daher vor Einberufung ihres GeburtsjahrgangeS in