Volltext : Technische Hochschule Stuttgart. Personal- und Vorlesungsverzeichnis Wintersemester 1942/43 (1942)

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geöffnet.  Reueintrelende  und  wiedcrciiitrelende  Studierende  haben  an  dem
auf  der  Anmeldung  beim  Sekretariat  folgende»  übernächsten  Tag  die  vom
Sekretariat  festgesetzte  Aufnahmegebühr  aus  der  Hochschulkasse  zu  ciUrichtcu
und  erhalten  dort  ihr  Belegbuch  zurück.
Belegen  und  Testieren.  Nach  erfolgter  Einschreibung  hat  der  Studierende
die  von  ihm  zu  belegenden  Vorlesungen  und  Übungen  in  das  Belegbuch
(durchschreiben).  in  das  Gcbührenblatt  und  in  das  Verteilungsblatt  (nur
gebührenpflichtige  Vorlesungen)  einzutragen.  Hierauf  geht  er  zu  den  in  Frage
kommenden  Dozenten,  trägt  sich  dort  in  die  Hörerliste  ein  und  läßt  die  belegten ­
  Vorlesungen  und  Übungen  testieren.  Nach  Einholung  sämtlicher  Testate ­
  find  das  Gcbührcnblarl.  daö  Verteilungsblatt  und  das  Belegbuch  zum
festgesetzten  Termin  bei  der  Hausverwaltung  des  Hauptgebäudes  (Zimmer ­
  II)  abzugeben.
Entrichtung  des  Untcrricbtsgcldes  (Gebührenanzahlung  s.  oben),  über  die
Höbe  der  restlichen  Gebührenschuld  erhält  jeder  Studierende  eine  besondere
Zahlungsaufforderung  zugestellt.  Der  Einzug  dieser  Gebühren  erfolgt  im
letzten  Drittel  des  Semesters.
Abmeldung.  Studierende,  die  ihr  Studium  unterbrechen  oder  aufgeben  oder
die  beabsichtigen,  an  einer  anderen  Hochschule  wciterzustudieren.  haben  sich
spätestens  bis  zum  Beginn  des  folgenden  Semesters  zu  exmatrikulieren.
Dies  geschieht  durch  Abgabe  des  bei  der  Hausverwaltung  deS  Hauptgebäudes ­
  erhältlichen,  mit  den  erforderlichen  Entlastungsbestätigungen  versehenen
ExmatrikelschcinS  auf  dem  Sekretariat,  Zimmer  55a.
Auf  Antrag  wird  die  Exmatrikulation  durch  einen  Abgangsvcrmerk  (Gebühr ­
  3.  RM)  im  Belegbuch  bescheinigt.
Beurlaubung
Studierende,  die  aus  besonderen  Gründen  an  Vorlesungen  und  Übungen
wahrend  l  bis  höchstens  2  Semester  nicht  teilnehmen  können,  die  aber  troydem
  Angehörige  der  Hochschule  bleiben  wollen,  werden  auf  Antrag  beurlaubt. ­
  Als  Gründe  für  eine  Beurlaubung  kommen  in  erster  Linie  in  Betracht:
a)  Ableistung  der  vorgeschriebenen  Praklikantenzeil.  wenn  die  Praktikantenlätigkeit
  unentgeltlich  erfolgt.
Ii)  Erkrankung  des  Studierenden,  wobei  die  Krankheit  und  die  voraussichtliche ­
  Dauer  derselben  ärztlich  bescheinigt  sein  muH.
c)  die  Notwendigkeit,  daß  ein  Studierender  infolge  Erkrankung  in  der
Familie  vorübergehend  den  elterlichen  Betrieb  zu  leiten  bzw.  in  ihm
zu  arbeiten  hat,
<1)  Vorbereitung  zur  Hauptprüfung.  Voraussetzung  hierbei  ist  die  Erfüllung ­
  der  vorgeschriebenen  Anzahl  Studiensemester.

e)  Vorbereitung  zur  Vorprüfung.  In  diesem  Falle  ist  jedoch  nur  die  Beurlaubung ­
  für  ein  Semester  ztUässig.
!')  Ableistung  des  Wehrdienstes.
«)  Ableistung  des  Arbeitsdienstes  nach  erfolgter  Aufnahme  des  Studiums.
Der  Antrag  aus  Beurlaubung  muH  innerhalb  der  Einfchreibsrist  zu  Beginn ­
  eines  jeden  Semesters  auf  dem  vorgeschriebenen  Vordruck  (erhältlich
bei  der  Hausverwaltung  des  Hauptgebäudes)  aus  dem  Sekretariat.  Zimmer ­
  55a.  eingereicht  werden.  Die  Beurlaubten  dürfen  Hochschuleinrichtungen
und  -räume  mit  Ausnahme  der  Hauptbücherei  nicht  benützen  und  haben  die
volle  Wohlfahrtsgebühr  von  ca.  20.—  RM  zu  zahlen.
Die  Beurlaubung  wird  im  Studienausweis  und  inr-Belegbuch  vermerkt.

III.  Praxis
1.  Architektur.  Voraussetzung  für  die  Zulassung  zur  Vor-  und  Hauptprüsung
ist  u.  a.  die  Ableistung  folgender  Praxis:
Von  den  Studierenden  der  Architektur  wird  die  Ableistung  einer  praktischen ­
  Tätigkeit  von  der  Dauer  eines  halbeit  Jahres  gefordert.  Diese  Zeit
kann  beliebig  auf  die  Semcsterserien  bis  zur  Diplomprüfung  verteil«  werden. ­
  Die  Architektur-Abteilung  empfiehlt,  diese  HandwerksprariS  vor  Beginn ­
  des  Studiums  durchzuführen.  Während  der  balbjäbrigcn  praktischen
Tätigkeit  sollen  dem  Studierenden  der  Architektur  hauptsächlich  handwerkliche ­
  Kenntnisse  vermittelt  werden  auö  dem  Berufe  deS  Maurers.  Zimmermanns.
  Steinhauers,  sowie  des  Schreiners.  Schlossers  usf.  Besondere ­
  Vorschriften  hierüber  enthalten  die  neuen  Bestimmungen  über  die
Einstellung  und  die  Tätigkeit  der  Praktikanten  (Praktikantenordnung).
Die  bisher  an  der  Architekturabteilung  der  Technischen  Hochschule  Stuttgart ­
  verlangte  einjährige  Zwischenpraxis  (nach  dem  4.  Semester)  ist  nach
der  neuen  Studienordnung  in  Wegfall  gekommen.  Da  die  Erfahrung
gelehrt  hat.  daß  die  hierbei  erworbenen  Grundlagen  eine  wesentliche  Voraussetzung ­
  für  das  volle  Verständnis  des  Arbeitsbereichs  der  Oberstufe
bilden,  so  wird  den  Studierenden  empfohlen,  nach  Abschluß  des  Vorcxamens
  ein  Jahr  Zwischenpraxis  in  ihr  Studium  einzuschalten.  Diese
praktische  Tätigkeit  wird  aus  die  Ausbildungszeit  bei  Behörden  nicht
angerechnet.
'Anfragen  über  die  praktische  Tätigkeit  sind  direkt  an  den  Praktikantcnpro«
fesior  der  Abteilung  für  Architektur  an  der  Technischen  Hochschule  (Pros.
T  i  c  d  j  e)  zu  richten.
2.  Bauingenieurwesen.  Voraussetzung  für  die  Zulassung  zur  Vor-  und
Hauptprüfung  ist  u.  a.  die  Ableistung  folgender  Praxis:
Von  den  Studierenden  der  Fachrichtung  Bauingemeurwesen  wird  die
Ableistung  einer  mindestens  26  Wochen  dauernden  praktischen  Tätigkeit
            
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