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geöffnet. Reueintrelende und wiedcrciiitrelende Studierende haben an dem
auf der Anmeldung beim Sekretariat folgende» übernächsten Tag die vom
Sekretariat festgesetzte Aufnahmegebühr aus der Hochschulkasse zu ciUrichtcu
und erhalten dort ihr Belegbuch zurück.
Belegen und Testieren. Nach erfolgter Einschreibung hat der Studierende
die von ihm zu belegenden Vorlesungen und Übungen in das Belegbuch
(durchschreiben). in das Gcbührenblatt und in das Verteilungsblatt (nur
gebührenpflichtige Vorlesungen) einzutragen. Hierauf geht er zu den in Frage
kommenden Dozenten, trägt sich dort in die Hörerliste ein und läßt die be
legten Vorlesungen und Übungen testieren. Nach Einholung sämtlicher Te
state find das Gcbührcnblarl. daö Verteilungsblatt und das Belegbuch zum
festgesetzten Termin bei der Hausverwaltung des Hauptgebäudes (Zim
mer II) abzugeben.
Entrichtung des Untcrricbtsgcldes (Gebührenanzahlung s. oben), über die
Höbe der restlichen Gebührenschuld erhält jeder Studierende eine besondere
Zahlungsaufforderung zugestellt. Der Einzug dieser Gebühren erfolgt im
letzten Drittel des Semesters.
Abmeldung. Studierende, die ihr Studium unterbrechen oder aufgeben oder
die beabsichtigen, an einer anderen Hochschule wciterzustudieren. haben sich
spätestens bis zum Beginn des folgenden Semesters zu exmatrikulieren.
Dies geschieht durch Abgabe des bei der Hausverwaltung deS Hauptgebäu
des erhältlichen, mit den erforderlichen Entlastungsbestätigungen versehenen
ExmatrikelschcinS auf dem Sekretariat, Zimmer 55a.
Auf Antrag wird die Exmatrikulation durch einen Abgangsvcrmerk (Ge
bühr 3. RM) im Belegbuch bescheinigt.
Beurlaubung
Studierende, die aus besonderen Gründen an Vorlesungen und Übungen
wahrend l bis höchstens 2 Semester nicht teilnehmen können, die aber troy-
dem Angehörige der Hochschule bleiben wollen, werden auf Antrag beur
laubt. Als Gründe für eine Beurlaubung kommen in erster Linie in Betracht:
a) Ableistung der vorgeschriebenen Praklikantenzeil. wenn die Prakti-
kantenlätigkeit unentgeltlich erfolgt.
Ii) Erkrankung des Studierenden, wobei die Krankheit und die voraus
sichtliche Dauer derselben ärztlich bescheinigt sein muH.
c) die Notwendigkeit, daß ein Studierender infolge Erkrankung in der
Familie vorübergehend den elterlichen Betrieb zu leiten bzw. in ihm
zu arbeiten hat,
<1) Vorbereitung zur Hauptprüfung. Voraussetzung hierbei ist die Er
füllung der vorgeschriebenen Anzahl Studiensemester.
e) Vorbereitung zur Vorprüfung. In diesem Falle ist jedoch nur die Be
urlaubung für ein Semester ztUässig.
!') Ableistung des Wehrdienstes.
«) Ableistung des Arbeitsdienstes nach erfolgter Aufnahme des Studiums.
Der Antrag aus Beurlaubung muH innerhalb der Einfchreibsrist zu Be
ginn eines jeden Semesters auf dem vorgeschriebenen Vordruck (erhältlich
bei der Hausverwaltung des Hauptgebäudes) aus dem Sekretariat. Zim
mer 55a. eingereicht werden. Die Beurlaubten dürfen Hochschuleinrichtungen
und -räume mit Ausnahme der Hauptbücherei nicht benützen und haben die
volle Wohlfahrtsgebühr von ca. 20.— RM zu zahlen.
Die Beurlaubung wird im Studienausweis und inr-Belegbuch vermerkt.
III. Praxis
1. Architektur. Voraussetzung für die Zulassung zur Vor- und Hauptprüsung
ist u. a. die Ableistung folgender Praxis:
Von den Studierenden der Architektur wird die Ableistung einer prakti
schen Tätigkeit von der Dauer eines halbeit Jahres gefordert. Diese Zeit
kann beliebig auf die Semcsterserien bis zur Diplomprüfung verteil« wer
den. Die Architektur-Abteilung empfiehlt, diese HandwerksprariS vor Be
ginn des Studiums durchzuführen. Während der balbjäbrigcn praktischen
Tätigkeit sollen dem Studierenden der Architektur hauptsächlich handwerk
liche Kenntnisse vermittelt werden auö dem Berufe deS Maurers. Zim-
mermanns. Steinhauers, sowie des Schreiners. Schlossers usf. Beson
dere Vorschriften hierüber enthalten die neuen Bestimmungen über die
Einstellung und die Tätigkeit der Praktikanten (Praktikantenordnung).
Die bisher an der Architekturabteilung der Technischen Hochschule Stutt
gart verlangte einjährige Zwischenpraxis (nach dem 4. Semester) ist nach
der neuen Studienordnung in Wegfall gekommen. Da die Erfahrung
gelehrt hat. daß die hierbei erworbenen Grundlagen eine wesentliche Vor
aussetzung für das volle Verständnis des Arbeitsbereichs der Oberstufe
bilden, so wird den Studierenden empfohlen, nach Abschluß des Vor-
cxamens ein Jahr Zwischenpraxis in ihr Studium einzuschalten. Diese
praktische Tätigkeit wird aus die Ausbildungszeit bei Behörden nicht
angerechnet.
'Anfragen über die praktische Tätigkeit sind direkt an den Praktikantcnpro«
fesior der Abteilung für Architektur an der Technischen Hochschule (Pros.
T i c d j e) zu richten.
2. Bauingenieurwesen. Voraussetzung für die Zulassung zur Vor- und
Hauptprüfung ist u. a. die Ableistung folgender Praxis:
Von den Studierenden der Fachrichtung Bauingemeurwesen wird die
Ableistung einer mindestens 26 Wochen dauernden praktischen Tätigkeit